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   BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01   

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https://dejure.org/2002,1603
BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01 (https://dejure.org/2002,1603)
BAG, Entscheidung vom 12.12.2002 - 8 AZR 497/01 (https://dejure.org/2002,1603)
BAG, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 (https://dejure.org/2002,1603)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung - Mitverschulden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung; Schadensersatzanspruch wegen eines Übergangsversorgungsschadens; Vorliegen eines Feststellungsinteresses in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren; Belehrungspflichten eines Arbeitgebers bei der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Übergangsversorgung - Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Schadensersatz; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung; Mitverschulden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 687 (Ls.)
  • ZTR 2003, 243
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84

    Hinweispflicht bei drohendem Versorgungsschaden

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01
    Sie beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zVv.; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 173 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu II 2 a der Gründe).

    Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 175 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5).

    Eine Belehrungspflicht entsteht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließlich dann, wenn der Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich um die Versorgung kümmern, oder wenn er darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch den Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung Rechnung tragen (BAG 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 174 ff. = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5, zu I 3 b der Gründe; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - aaO).

    Die durch kürzere Dienstzeiten bedingte Minderung von Versorgungsansprüchen versteht sich von selbst und bedarf keiner Erwähnung (BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 177 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5).

  • BAG, 23.05.1989 - 3 AZR 257/88

    Betriebliche Altersversorgung: Belehrung durch den Arbeitgeber bei Kündigung

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01
    aa) Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskünfte, so müssen sie richtig und vollständig sein (st. Rspr. seit BAG 24. Mai 1963 - 1 AZR 66/62 - BAGE 14, 193, 195 = AP BGB § 611 Öffentlicher Dienst Nr. 5; 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28, zu 2 b der Gründe mwN).

    Eine Belehrungspflicht entsteht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließlich dann, wenn der Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich um die Versorgung kümmern, oder wenn er darauf vertrauen darf, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch den Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung Rechnung tragen (BAG 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 174 ff. = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 5, zu I 3 b der Gründe; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - aaO).

  • BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89

    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

    Auszug aus BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01
    Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7, zu II 2 a der Gründe).

    Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber auch den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Versorgungsrisiken aussetzen (vgl. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - aaO; zuletzt 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59).

  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 571/04

    Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung

    So hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit eine aus § 242 BGB abgeleitete gesteigerte Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen beispielsweise bejaht, wenn Aufhebungsverträge auf Veranlassung des Arbeitgebers zustande gekommen sind und der Arbeitgeber den Eindruck erweckt, dass auch die Interessen des Arbeitnehmers hinsichtlich eines etwaigen Arbeitslosengeldbezugs gewahrt würden (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25 mwN; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6).
  • BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02

    Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung

    Schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bestimmte Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und macht er dabei Angaben über die versorgungsrechtlichen Folgen einer derartigen Vorgehensweise, so müssen diese Angaben richtig sein, andernfalls verletzt der Arbeitgeber seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06

    Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung -

    Sie beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (st. Rspr., vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 3; 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25 mwN).

    Zwar hat jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen, jedoch sind im konkreten Falle immer das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die in Betracht kommenden Maßnahmen Aussicht auf Erfolg versprechen und ihnen nicht im Einzelfalle Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegenstehen (st. Rspr. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).

    Ebenso wenig wie der Geschädigte verpflichtet ist, zur Schadensabwehr oder -minderung Rechtsmittel einzulegen, wenn diese keine Aussicht auf Erfolg haben (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25), ist der Geschädigte verpflichtet, zur Schadensabwehr oder -minderung einen Rechtsstreit (weiter) zu führen, dessen Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft sind (BGH 9. Dezember 1965 - II ZR 177/63 - VersR 1966, 340).

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