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   BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09   

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https://dejure.org/2011,593
BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 (https://dejure.org/2011,593)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 (https://dejure.org/2011,593)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 (https://dejure.org/2011,593)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

  • openjur.de

    Beauftragter für den Datenschutz; Widerruf der Bestellung; Teilkündigung

  • Bundesarbeitsgericht

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4f Abs 3 S 4 BDSG 1990, § 626 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 KSchG
    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4f Abs 3 S 4 BDSG 1990, § 626 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 KSchG
    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlende Fachkenntnis und Zuverlässigkeit eines intern bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten als wichtiger Grund für dessen Abberufung - Rechtfertigung des Widerrufs einer Bestellung durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zur Ersetzung eines internen ...

  • bag-urteil.com

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Abberufung eines Datenschutzbeauftragten wegen "einheitlicher Organisation" und Betriebsratsmitgliedschaft

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Abberufung eines Datenschutzbeauftragten wegen "einheitlicher Organisation" und Betriebsratsmitgliedschaft

  • hensche.de

    Datenschutz, Teilkündigung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrat als Beauftragter für den Datenschutz

  • Betriebs-Berater

    Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

  • rewis.io

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beauftragter für Datenschutz: Entscheidung für Fremdvergabe kein wichtiger Grund für Abberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 4 f Abs. 3 S. 4 BDSG; § 626 BGB
    Beauftragter für den Datenschutz kann bei wichtigem Grund abberufen werden / Wichtiger Grund liegt praktisch nur bei arbeitsrechtlichem Pflichtenverstoß vor

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten

  • heise.de (Pressemeldung, 21.04.2011)

    Datenschutzbeauftragte genießen besonderen Schutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Amt des Datenschutzbeauftragten kann nicht ohne Weiteres an Externe vergeben werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    Scharfe Anforderungen an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten!

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Abberufung einer Datenschutzbeauftragten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Datenschutzbeauftragter kann nur aus wichtigen Grund seines Amtes enthoben werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Personalunion aus betrieblichem Datenschutzbeauftragten und Betriebsrats- oder Personalratsvorsitzenden?

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Abberufung des DSB wegen Übergang zu externem DSB - Aufgaben von DSB und Betriebsrat nicht inkompatibel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 1036
  • BB 2011, 1971
  • BB 2011, 2683
  • DB 2011, 1926
  • DB 2011, 20
  • NZG 2011, 1062
  • ZTR 2011, 561
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung eines

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Eine Überschneidung von Interessensphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (vgl. bspw. BAG 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184; ErfK/Wank 11. Aufl. § 4f BDSG Rn. 3) .

    Eine generelle Unvereinbarkeit ist nicht anzunehmen (BAG 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .

  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 588/09

    Datenschutzbeauftragter - Beschäftigungsanspruch

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 10 ff., EzA BDSG § 4f Nr. 2) tritt mit der Bestellung zum internen Beauftragten für den Datenschutz die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amtes zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu.

    Es bedarf dann keiner Teilkündigung mehr (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15 f., EzA BDSG § 4f Nr. 2; im Ergebnis auch: Gehlhaar NZA 2010, 373, 375) .

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05

    Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem einen Vertragspartner das Recht hierzu eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird (vgl. BAG 14. November 1990 - 2 AZR 509/89 - aaO; 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 25 ff., BAGE 124, 314; 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 30, BAGE 121, 369) .

    Davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte für den Datenschutz schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen (siehe auch BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 21, BAGE 121, 369; Gehlhaar NZA 2010, 373, 375) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09

    Widerruf einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Die Revision der Beklagten zu 1. und 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2009 - 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Beauftragte für den Datenschutz der Beklagten zu 1. und 2. nicht durch den Widerruf der Beklagten zu 1. und 2. vom 10. Juli 2008 beendet worden ist und das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom 10. Juli 2008 geändert worden ist.
  • BAG, 14.11.1990 - 5 AZR 509/89

    Teilkündigung eines Chefarztvertrages

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar (hM vgl. bspw. BAG 25. Februar 1988 - 2 AZR 346/87 - zu A III 3 c aa der Gründe, BAGE 57, 344; 23. August 1989 - 5 AZR 569/88 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 565e Nr. 3 = EzA BGB § 565b - e Nr. 3; 14. November 1990 - 5 AZR 509/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 214; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 377; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 51) .
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber in diesem Sinne unzumutbar sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum das Gehalt weiter zahlen müsste, obwohl er zB wegen einer Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft überhaupt keine Verwendung mehr hätte (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 140) .
  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 346/87

    Krankenhausarzt - Kostenerstattung bei Privatliquidation

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar (hM vgl. bspw. BAG 25. Februar 1988 - 2 AZR 346/87 - zu A III 3 c aa der Gründe, BAGE 57, 344; 23. August 1989 - 5 AZR 569/88 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 565e Nr. 3 = EzA BGB § 565b - e Nr. 3; 14. November 1990 - 5 AZR 509/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 214; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 377; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 51) .
  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber in diesem Sinne unzumutbar sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum das Gehalt weiter zahlen müsste, obwohl er zB wegen einer Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft überhaupt keine Verwendung mehr hätte (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 140) .
  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber in diesem Sinne unzumutbar sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum das Gehalt weiter zahlen müsste, obwohl er zB wegen einer Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft überhaupt keine Verwendung mehr hätte (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 140) .
  • BAG, 23.08.1989 - 5 AZR 569/88

    Werkdienstwohnung: rechtliches Schicksal an Arbeitsverhältnis gebunden

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
    Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar (hM vgl. bspw. BAG 25. Februar 1988 - 2 AZR 346/87 - zu A III 3 c aa der Gründe, BAGE 57, 344; 23. August 1989 - 5 AZR 569/88 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 565e Nr. 3 = EzA BGB § 565b - e Nr. 3; 14. November 1990 - 5 AZR 509/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 214; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 377; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 51) .
  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06

    Wirksamkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97

    Keine Kontrolle des Gesamtbetriebsrats durch den betrieblichen

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die

    a) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, bei dem Abberufungsschutz in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG handele es sich um materiell-arbeitsrechtliche Regelungen, weil bei internen Datenschutzbeauftragten mit der Abberufung regelmäßig eine Änderung des Arbeitsvertrags dergestalt einhergehe, dass die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nicht mehr zur geschuldeten Tätigkeit gehörten (Jaspers/Reif in Schwartemann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann DS-GVO/BDSG 2. Aufl. Art. 38 Rn. 19; BeckOK DatenschutzR/Moos Stand 1. November 2019 DS-GVO Art. 38 Rn. 18; vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; Greiner/Senk NZA 2020, 201, 206) .

    Interessenkonflikte sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte sich selbst (im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit) kontrollieren müsste oder die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gefährdet wäre (vgl. BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 223/19 - Rn. 25, BAGE 169, 59; 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .

    Eine Interessenkollision zwischen beiden Ämtern sei nicht ersichtlich (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 25) .

  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    (a) Bei einem internen Datenschutzbeauftragten handelt es sich - wie vorliegend bei der Beigeladenen als Angestellte des WDR - um einen Beschäftigten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (vgl. nur Plath/von dem Bussche, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 37 DSGVO Rn. 57; Lembke in Henssler/ Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl., Art. 39 DSGVO Rn. 14; Grobys/Panzer-Heemeier/Mengel, SWK ArbR, 3. Aufl., Stichwort "Datenschutzbeauftragter" Rn. 13; vgl. auch BAG, NZA 2011, 1036 ff.).

    Denn nach den - weder von dem Anwaltsgerichtshof noch von der Klägerin in Zweifel gezogenen - Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erbringt sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu etwa 70 bis 80 Prozent eine beratende Tätigkeit für ihren Arbeitgeber auf dem Gebiet des Datenschutzes und nimmt ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte (nur) die übrige Zeit in Anspruch (vgl. zu einer vergleichbaren Verteilung der Tätigkeitsanteile auch BAG, NZA 2011, 1036).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19

    Abberufung eines Datenschutzbeauftragten - mangelnde Zuverlässigkeit

    Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Datenschutzbeauftragte in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren muss (BAG, Urteil vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 223/19 - Rn. 25, juris = NZA 2020, 227; BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24, juris = ZTR 2011, 561).

    Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist grundsätzlich mit der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten vereinbar (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 25, juris = ZTR 2011, 561).

    Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der datenschutzrechtlichen Kontrollpflichten (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 15, juris = ZTR 2011, 561; Greiner/Senk, NZA 2020, S. 206 f.).

    Der Datenschutzbeauftragte soll seiner Kontrolltätigkeit im Interesse des Datenschutzes ohne Furcht vor einer Abberufung nachgehen können (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 14, juris = ZTR 2011, 561).

  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

    Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

    In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2017 antwortete die X GmbH unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2011 (- 10 AZR 562/09 -) , beide Funktionen seien miteinander vereinbar.

    Deshalb kann diese Frage, die das Landesarbeitsgericht unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2011 (- 10 AZR 562/09 -) verneint hat, an dieser Stelle offenbleiben.

    a) Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der Kontrollpflichten als Datenschutzbeauftragter (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 15 mwN) .

    b) Eine Überschneidung von Interessenssphären kann der vom BDSG aF geforderten Zuverlässigkeit entgegenstehen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass nach nationalem Recht ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht darin liegt, dass aufgrund einer organisatorischen Änderung der betriebliche Datenschutz zukünftig durch einen externen Datenschutzbeauftragten gewährleistet werden soll (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 18) .
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz

    Mit der Stellung und Funktion des Datenschutzbeauftragten ist es nicht zu vereinbaren, wenn er in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .
  • LAG Sachsen, 19.08.2019 - 9 Sa 268/18

    Beendigungszeitpunkt der Rechtsstellung als Beauftragter für Datenschutz

    Hierzu hat die ... GmbH (vormals AG) mit Schreiben vom 27.09.2017 Stellung genommen und unter Bezug auf das Urteil des BAG vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 - die Auffassung vertreten, dass keine Inkompatibilität seitens des Klägers vorliege und von einer Eignung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter auszugehen sei.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011 (- 10 AZR 562/09 -, AP Nr. 3 zu § 4 f BDSG m. w. N.) ausdrücklich festgestellt, dass die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat diese Person für das Amt des Beauftragten für den Datenschutz nicht unzuverlässig macht und insoweit grundsätzlich keine Inkompatibilität zwischen diesen beiden Ämtern besteht, und diese Rechtsauffassung auch ausführlich begründet.

    Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der Kontrollpflichten als Datenschutzbeauftragter (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 -, a. a. O. m. w. N.).

  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte seine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 16, BAGE 135, 327; anders noch 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 29, BAGE 121, 369) .

    Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 27 mwN) .

    Davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte für den Datenschutz schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 29; 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 21, BAGE 121, 369; Gola in Gola/Heckmann BDSG 3. Aufl. § 5 Rn. 9) .

    Es bedarf dann keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15 f., BAGE 135, 327) .

    Auch die wirksame Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses kann ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines internen Beauftragten für den Datenschutz sein (vgl. zu § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 15 mwN) .

    Eine Überschneidung von Interessenssphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .

  • BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

    Eine organisatorische Änderung, nach der der betriebliche Datenschutz zukünftig durch einen externen statt durch einen internen Datenschutzbeauftragten gewährleistet werden soll, rechtfertigt den Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund nicht (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 18 ff.) .

    Bei der erstmaligen Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann eine nichtöffentliche Stelle frei entscheiden, ob sie einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten benennen will (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 19) .

  • LAG Nürnberg, 19.02.2020 - 2 Sa 274/19

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Abberufungsschutz - Probezeit

    Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zu Recht und überzeugend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 - begründet, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorlag.

    Dies hat das Arbeitsgericht überzeugend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 herausgearbeitet.

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 19/18

    Beschäftigungspflicht und Weisungsrecht

  • BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 721/16

    (Teil-) Kündigung einer Pauschalierungsabrede

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Unionsrecht

  • LAG Sachsen, 08.10.2019 - 7 Sa 128/19

    Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der Länder

  • BAG, 30.09.2015 - 10 AZR 251/14

    Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung

  • BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 68/23

    Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall

  • ArbG Nürnberg, 22.07.2019 - 3 Ca 4080/18

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung

  • LAG Hamm, 09.02.2012 - 16 Sa 1195/11

    Abberufung eines Abfallbeauftragten

  • LAG Köln, 12.01.2015 - 5 Sa 873/14

    Zulässigkeit einer Teilkündigung des Anstellungsvertrages des Beauftragten für

  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Datenschutzbeauftragter -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 6 Sa 321/19

    Versetzung - Kündigung einer Nebenabrede zum Dienstort - Leistungsbestimmung nach

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 5 Sa 72/19

    Teilkündigung zur Lohnreduzierung - Abgrenzung zur Änderungskündigung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2016 - 5 Sa 212/15

    Eingruppierung - Jurist

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19

    Teilkündigung zur Lohnreduzierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

  • LAG Nürnberg, 11.05.2021 - 7 Sa 289/20

    Beendigung alternierender Telearbeit - Versetzung - Teilkündigung

  • ArbG Duisburg, 05.03.2012 - 3 Ca 1986/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, Konzern, Datenschutzbeauftragter,

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2021 - 5 Sa 113/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Verwirkung

  • ArbG Essen, 01.10.2021 - 4 Ca 1139/21

    Unwirksame Teilkündigung einer Beihilferegelung

  • ArbG Gelsenkirchen, 18.01.2022 - 4 Ca 1037/21
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