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   BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12   

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https://dejure.org/2012,38945
BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12 (https://dejure.org/2012,38945)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.2012 - 6 P 4.12 (https://dejure.org/2012,38945)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 2012 - 6 P 4.12 (https://dejure.org/2012,38945)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    SAPersVG § 42 Abs. 1
    Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SAPersVG § 42 Abs. 1
    Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel; Schulungskosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 1 PersVG ST 2004
    Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel

  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel durch den Personalrat als Vorausetzung für eine Erstattungspflicht für Schulungskosten

  • rewis.io

    Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SAPersVG § 42 Abs. 1
    Schulungskosten; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schulungskosten des Personalrats

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Personalräte müssen sparsam sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZTR 2013, 217
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12
    Etwaige frühere Angebote der Dienststelle, deren Annahme im Vergleich hierzu höhere Kosten verursacht hätten, bleiben außer Betracht (Abgrenzung zum Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 ff. = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2).

    Dies schließt ein, dass keine gleichwertige kostengünstigere - etwa ortsnähere - Durchführung der Schulungsveranstaltung möglich war (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, unterliegt seinerseits der Prüfung durch die Dienststelle (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O.).

    Es wäre mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 SAPersVG) nicht zu vereinbaren, wenn die Dienststelle in Kenntnis zu erwartender Kosten eine Zusage erteilt, diese aber nach Durchführung der Schulungsveranstaltung widerruft, weil sie nunmehr deren Erforderlichkeit und Angemessenheit in Zweifel zieht (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 172 f. bzw. S. 6).

    Eine Übertragung der oben wiedergegebenen Grundsätze aus dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1994 (a.a.O.) über den Schutz des Vertrauens auf einschlägige Zusagen der Dienststelle auf die hier vorliegende Konstellation scheidet aus.

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12
    Eine Erstattungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 SAPersVG setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich war, d.h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten (stRspr, vgl. Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 S. 2 f. Rn. 12).

    Eine Erstattungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 SAPersVG setzt ferner voraus, dass der Personalrat bei der - ihm obliegenden - Entscheidung über die Schulungsteilnahme (Entsendungsbeschluss) das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachtet hat (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 14. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12
    Dass - wie das Verwaltungsgericht ohne weiteres unterstellt hat - diese Voraussetzungen in Bezug auf eine Grundschulung im Personalvertretungsrecht vorliegen, steht regelmäßig außer Zweifel (vgl. etwa Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1 S. 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 1, 7) und befindet sich vorliegend zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
  • BVerwG, 16.06.2011 - 6 PB 5.11

    Schulungskosten des Personalrats; behördeninterne und gewerkschaftliche Schulung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 4.12
    Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf die - anders gelagerte - Frage einzugehen, unter welchen Umständen ausnahmsweise die Wahrnehmung von Schulungsangeboten externer Träger trotz der Möglichkeit einer kostengünstigeren dienstinternen Schulung erforderlich sein und zu einem Anspruch auf Kostenerstattung führen kann (vgl. zu diesem Problemkreis etwa Beschluss vom 16. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 5.11 - Buchholz 251.6 § 37 NdsPersVG Nr. 1).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon

    Dabei ist das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8/15 - Rn. 41, juris = NZA-RR 2017, 108; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2016, 389; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 4/12 - Rn. 12, juris = ZTR 2013, 217; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Dezember 2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 39, juris).
  • BVerwG, 20.04.2016 - 5 P 3.15

    Dienststelle; Lehrerrat; Gymnasium; Schule; Brandenburg; Schulleiter;

    Die Beteiligte zu 1 stellt nicht länger in Frage, dass die Grundschulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Mitglieder des Antragstellers erforderlich, d.h. objektiv für die Lehrerratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 4.12 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 2 Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2019 - PB 15 S 985/19

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Personalratsmitglieder

    Eine Erstattungspflicht setzt ferner voraus, dass der Personalrat bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Schulungsteilnahme (Entsendungsbeschluss) das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) beachtet hat (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 6 P 4/12 -, Juris Rn. 11 f. m.w.N.) Mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel wäre es nicht zu vereinbaren, Personalratsmitglieder in Sachgebieten zu schulen, mit denen der betreffende Personalrat nicht oder nur am Rande befasst wird (BVerwG, Beschluss vom 25.06.1992 - 6 P 29/90 -, Juris Rn. 13).
  • BVerwG, 20.04.2016 - 5 P 4.15

    Erstattung der durch die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und

    Der Beteiligte zu 1 stellt nicht länger in Frage, dass die Grundschulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmende Vorsitzende des Antragstellers erforderlich, d.h. objektiv für die Lehrerratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 4.12 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 2 Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2013 - 20 A 2613/12

    Verpflichtung eines Personalratsmitglieds zur Kostentragung für die Teilnahme an

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, a. a. O., und vom 12. November 2012 - 6 P 4.12 -, Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 2 = PersR 2013, 85 = PersV 2013, 155 = ZTR 2013, 217, jeweils m. w. N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - 62 PV 14.12

    Schulung; Grund-; Spezial-; Auffrischung; Kostenübernahme; langjähriges

    Da die Dienststelle die Kostenübernahme rechtzeitig vor Beginn des Seminars abgelehnt hatte, handelten der Personalrat bzw. sein Vorsitzender auf eigenes Risiko, als sie sich dennoch für die Teilnahme entschieden (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 4.12 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2015 - 62 PV 16.14

    Körperschaft des öffentlichen Rechts; Umstrukturierung; Abbau von Personal und

    1.) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1; 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122; 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 - PersR 2006, 428; 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - PersR 2007, 434; 12. November 2012 - 6 P 4.12 - juris; Beschluss des Senats vom 16. Januar 2014 - OVG 62 PV 14.12 - juris) muss eine Schulung objektiv erforderlich sein, d.h. zur sachgerechten Arbeit im Personalrat benötigt werden, und subjektiv erforderlich sein, mithin von dem zur Schulung entsandten Personalratsmitglied angesichts seines Kenntnisstandes benötigt werden.
  • VG Köln, 24.10.2014 - 33 K 6292/13
    Erweist sich die Durchführung einer Schulungsveranstaltung wegen des Verstoßes gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als nicht notwendig, so lässt dies die Verpflichtung der Dienststelle unberührt, diejenigen Kosten zu erstatten, die bei einer dieses Gebot beachtenden Durchführung der Schulungsveranstaltung angefallen wären, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 6 P 4/12 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2005 - 8 Bf 241/05.PVL -, juris; Noll, in: Altvater/Baden, BPersVG, 8. Aufl., § 46 Rn. 105 ff.
  • VG Berlin, 17.04.2015 - 61 K 12.14

    Kostenübernahme für die Teilnahme an einer personalvertretungsrechtlichen

    Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2012 - 6 P 4/12 - juris, Rn. 12 und vom 9. Juli 2007, a. a. O., Rn. 21).
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