Rechtsprechung
BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 136/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Tarifliche Regelung der Altersteilzeit - Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
- openjur.de
Tarifliche Regelung der Altersteilzeit; Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
- Bundesarbeitsgericht
Tarifliche Regelung der Altersteilzeit - Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 AltTZTV, § 3 Abs 1 TVG
Tarifliche Regelung der Altersteilzeit - Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- Betriebs-Berater
Tarifliche Regelung der Altersteilzeit - Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
- rewis.io
Tarifliche Regelung der Altersteilzeit - Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Bezugnahme im Arbeitsvertrag zwischen einer Kindergarten-Angestellten und der betreibenden Kirchengemeinde
- datenbank.nwb.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Auslegung vertraglicher Bezugnahmeklausel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Tarifliche Regelung der Altersteilzeit - Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
Verfahrensgang
- ArbG Freiburg, 24.03.2010 - 2 Ca 358/09
- LAG Baden-Württemberg, 16.09.2010 - 11 Sa 33/10
- BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 136/11
Papierfundstellen
- NZA 2013, 1448
- BB 2013, 628
- DB 2013, 2509
- ZTR 2013, 267
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 514/08
Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag - Auslegung - …
Auszug aus BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 136/11
Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 24 mwN, BAGE 132, 261; 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17) .c) Bei § 2 des Arbeitsvertrags handelt es sich auch nicht um eine sogenannte Gleistellungsabrede, mit der ein tarifgebundener Arbeitgeber tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer hinsichtlich der Tarifgeltung gleichstellen will (vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 132, 261; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 28, BAGE 130, 43) .
- BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07
Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags
Auszug aus BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 136/11
Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrags durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 14 mwN, BAGE 128, 165) . - BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08
Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich …
Auszug aus BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 136/11
c) Bei § 2 des Arbeitsvertrags handelt es sich auch nicht um eine sogenannte Gleistellungsabrede, mit der ein tarifgebundener Arbeitgeber tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer hinsichtlich der Tarifgeltung gleichstellen will (vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 132, 261; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 28, BAGE 130, 43) .
- BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 557/07
Arbeitgeberdarlehen - Mitarbeiterbeteiligung - Ausgleichsklausel in …
Auszug aus BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 136/11
Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 24 mwN, BAGE 132, 261; 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17) . - BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 634/09
Diakonische Einrichtung - Bezugnahme auf Arbeitsordnung
Auszug aus BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 136/11
Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18) . - LAG Baden-Württemberg, 16.09.2010 - 11 Sa 33/10
Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell - …
Auszug aus BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 136/11
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. September 2010 - 11 Sa 33/10 - wird zurückgewiesen.
- LAG Hamm, 22.09.2021 - 9 Sa 647/21
Kein Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvertrag mangels FlexAZ als …
Hierbei folgt die Kammer - ebenfalls wie das Arbeitsgericht - den durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 11. Dezember 2012 (9 AZR 136/11) aufgestellten rechtlichen Grundsätzen.Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen (st. Rspr., statt aller: BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 136/11; BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08; BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07).
Es handelt sich vielmehr um einen den BAT ergänzenden Tarifvertrag (…vgl. zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Öffentlichen Dienst - TV ATZ: Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Auflage 2002, § 1 TV ATZ, Rdn. 1; vgl. so auch: BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 136/11) .
Insoweit kann dahinstehen, inwieweit im Rahmen der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein vom Vertragswortlaut abweichender übereinstimmender Parteiwille Berücksichtigung finden kann (auch hierzu ausdrücklich: BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 136/11 m.w.N.) .
Die Beschreibung des Geltungsbereichs dient hingegen nicht dazu, die Wirkung des Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien zu erstrecken (vgl. wiederum: BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 136/11).
Die Kammer ist - wie bereits das Arbeitsgericht und wie vorstehend durchgehend kenntlich gemacht - vollständig den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 (9 AZR 136/11) gefolgt.
- LAG Baden-Württemberg, 12.04.2013 - 12 Sa 136/12
Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf …
Daneben können der von den Vertragspartnern verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten, sofern sie die jeweils andere Seite erkennen kann, von Bedeutung sein (vgl. BAG…, Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 888/08, NZA 2010, 401, Rn. 12; Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 136/11, ZTR 2013, 267, Rn. 11 - jeweils m.w.N.). - LAG Köln, 19.05.2017 - 4 Sa 937/16
Auslegung der Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen im Arbeitsvertrag
Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012- 9 AZR 136/11 -, Rn. 11, juris).