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   BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10   

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BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 (https://dejure.org/2012,42360)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 (https://dejure.org/2012,42360)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 (https://dejure.org/2012,42360)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für rentennahe Jahrgänge - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gem §§ 78 Abs 2 S 1, 79 Abs 2 S 1 VBL-Satzung nF

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, ATV
    Nichtannahmebeschluss: Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für rentennahe Jahrgänge - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gem §§ 78 Abs 2 S 1, 79 Abs 2 S 1 VBL-Satzung nF (juris: VBLSa) - kein eigentumsrechtlicher Schutz unverfallbarer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, ATV
    Nichtannahmebeschluss: Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für rentennahe Jahrgänge - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gem §§ 78 Abs 2 S 1, 79 Abs 2 S 1 VBL-Satzung nF (juris: VBLSa) - kein eigentumsrechtlicher Schutz unverfallbarer ...

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussicht von Verfassungsbeschwerden betreffend die Auswirkungen eines Systemwechsels in der Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für rentennahe Versicherte

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für rentennahe Jahrgänge - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gem §§ 78 Abs 2 S 1, 79 Abs 2 S 1 VBL-Satzung nF (juris: VBLSa) - kein eigentumsrechtlicher Schutz unverfallbarer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    VBLS-Systemwechsel für rentennah Versicherte des öffentlichen Dienstes ist verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 575
  • ZTR 2013, 668
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    (1) Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ).

    (2) Unzulässig wäre eine unechte Rückwirkung, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 103, 392 ).

    Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Eine Stichtagsregelung muss aber notwendig und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar sein (BVerfGE 101, 239 ; 117, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    aa) Grundsätzlich sind unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 - 1 BvR1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B III 2).

    Der eigentumsrechtliche Schutz reicht nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst aber nicht (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 - 1 BvR1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B III 2; auch BVerfGK 11, 130 ).

    Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher auch unverfallbare Anwartschaften, wenn auch nicht in einer konkreten Höhe (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 - 1 BvR1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B III 2).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    Auch hat das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung der Halbanrechnung zum 1. Januar 2001 unter Hinweis auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Komplexität der alten Satzung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, juris, Rn. 33, 38), eine geänderte Berechnung einer Versorgungsrente bei Teilzeitbeschäftigung erzwungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, juris) und eine Neuregelung von unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden nach § 18 BetrAVG a.F. gefordert (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

    Komplex wird die Ermittlung von Anwartschaften erst durch den besitzstandswahrenden Verweis auf die alte Satzung, die wiederum komplex, aber nicht verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, juris, Rn. 38 - Halbanrechnungsentscheidung) und auch für die Zukunft abgelöst wird.

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht insbesondere für die Gewährung von Ansprüchen (vgl. BVerfGE 98, 365 ; 122, 151 ).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung der Halbanrechnung zum 1. Januar 2001 unter Hinweis auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Komplexität der alten Satzung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, juris, Rn. 33, 38), eine geänderte Berechnung einer Versorgungsrente bei Teilzeitbeschäftigung erzwungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, juris) und eine Neuregelung von unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden nach § 18 BetrAVG a.F. gefordert (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht insbesondere für die Gewährung von Ansprüchen (vgl. BVerfGE 98, 365 ; 122, 151 ).

    In Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (BVerfGE 122, 151 ).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    (1) Eine unechte Rückwirkung ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ).

    Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 122, 374 ; 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265 ; 82, 126 ).
  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Zusatzrenten für

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    Auch hat das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung der Halbanrechnung zum 1. Januar 2001 unter Hinweis auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Komplexität der alten Satzung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, juris, Rn. 33, 38), eine geänderte Berechnung einer Versorgungsrente bei Teilzeitbeschäftigung erzwungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, juris) und eine Neuregelung von unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden nach § 18 BetrAVG a.F. gefordert (vgl. BVerfGE 98, 365 ).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    e) Das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gebot der Normenklarheit (BVerfGE 114, 1 ; 108, 1 ; stRspr) steht einer Anwendung der Übergangsregelungen in § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. nicht entgegen.
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10
    e) Das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gebot der Normenklarheit (BVerfGE 114, 1 ; 108, 1 ; stRspr) steht einer Anwendung der Übergangsregelungen in § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. nicht entgegen.
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

  • BVerfG, 09.05.2007 - 1 BvR 1700/02

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 2624/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die stufenweise Abschaffung des Sterbegeldes durch

  • EGMR, 02.02.2006 - 51466/99

    Menschenrechte: Änderung in der Ruhegeldversorgung keine Diskriminierung i.S. der

  • LG Karlsruhe, 28.02.2014 - 6 O 145/13

    Versorgungsausgleich: Vereinbarkeit der Berechnung der Startgutschrift für

    Gegen diese Rechtsprechung gerichtete Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 -, BVerfGK 17, 203; Beschluss vom 29. März 2010 - 1 BvR 1433/08 -, VersR 2010, 1166; Beschluss v. 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, BVerfGE 131, 66; Beschluss v. 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, juris).

    Nach dem Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 war zu erwarten, dass die Ausgaben der Versorgungsanstalt für Versorgungsleistungen von 2000 bis 2040 je nach Einkommenstrend um rund 320 % bis 472 % steigen (BTDrucks 14/7220, S. 121); die Bundesregierung konstatierte, dies werde die Finanzierbarkeit der Versorgungsanstalt in Frage stellen (BTDrucks 14/7220, S. 152 - vgl. zusammenfassend: BVerfG, Beschluss v. 17. September 2012 - 1 BvR 488/10 und 1047/10 -, ZTR 2013, 668, Tz. 29 und 32, m.w.N. und Beschluss v. 20. Juli 2011 - 1 BvR 2624/05 -, NVwZ-RR 2011, 793, Tz. 40; sowie bereits im Jahr 2007: BGH, Urteil v. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Tz. 26).

    b) Grundsätzlich unterfallen unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss v. 8. Mai 2012 - 1 BvR1065/03, 1 BvR 1082/03 -, Tz. 41; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, Tz. 22).

    Eine darüber hinausgehende eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht verbunden (BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 23).

    Sowohl die Stichtagsregelung als auch die Hochrechnung von Anwartschaften auf das 63. Lebensjahr sind für sich genommen verständlich (BVerfG, Beschluss v. 08. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, juris, Tz. 57; Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 44).

    Vorliegend ist dieser Gestaltungsspielraum von den Tarifvertragsparteien ausgeübt worden, denn die Regelungen in der VBLS gehen auf deren Vereinbarungen zurück (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 28, m.w.N.; Beschluss v. 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, BVerfGK 13, 455, 467).

    Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu Anlass und tatsächlichen Grundlagen der Satzungsänderung sowie zur verfassungsrechtlich verbürgten Einschätzungsprärogative und dem damit korrespondierenden Gestaltungsspielraum der Tarifparteien zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 29).

    In Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 30 m.w.N.).

    Extreme Härten im Hinblick auf die rentenfernen Versicherten sind nicht ersichtlich und damit einhergehende Ungleichbehandlungen daher hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 43).

  • OLG München, 17.09.2015 - 25 U 4601/14

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Zusatzrente und Feststellung über die

    In ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wird seither die Rechtmäßigkeit des Systemwechsels als solchen bestätigt (BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07; BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - IV ZB 39/08; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10, insbesondere Leitsatz 2a; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 47/12; BGH, Urteil vom 25.09.2013 -IV ZR 207/11; OLG Karlsruhe, ... Entscheidung vom 18.12.2014 -12 U 104/14; OLG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12; jeweils zu den entsprechenden Regelungen in der Satzung der ... und der ... bzw. OLG Köln: SKZVK, teils zu rentennahen Versicherten).

    Das Grundrecht auf Eigentum schützt nicht die konkrete Höhe (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10 -, dort Rn. 22, BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03 -, dort Rn 41, 42, - die dortigen Beschwerdeführer hatten schon keine Rechtspositionen benannt, welche die Rechtsordnung ihnen bereits in einer Weise zugeordnet hätte, dass sie in ihrer Höhe durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wären).

    Bei der Normsetzung durch Tarifvertragsparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinn (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10).

    Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Satzungsgebers besteht insbesondere für die Gewährung von Ansprüchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Systemwechsel als solcher nicht geeignet und erforderlich war, um die genannten Ziele zu erreichen: Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.12.2012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10 - dort Rn. 29 zur finanziellen Konsolidierung der ... - Bezug genommen.

    Ergänzend wird auch hier auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.12.2012-1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10 dort Rn. 23, 30 Bezug genommen.

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2012 - 1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10; BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83; BVerfG, Beschluss vom 29.01.1990 -1 BvR 42/82; BVerfG, Beschluss vom 02.07.1969 -1 BvR 669/64).

    Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 17.122012 -1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10- dort Rn 43 sowie des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - dort Rn. 64127, wird Bezug genommen.

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 333/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem

    Auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sind grundsätzlich eigentumsrechtlich geschützt (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 mwN) .

    Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher unverfallbare Anwartschaften nicht in einer konkreten Höhe (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22) .

    Dies hat zur Folge, dass Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente auch dann, wenn damit eine Verringerung einhergehen sollte, im Wege der Systemumstellung geändert werden können, ohne dass dadurch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt wird (vgl. BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 23) .

    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil Anwartschaften von vornherein der Möglichkeit von Änderungen unterworfen sind (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 30) .

    Auch aufgrund der seit der Schaffung des Ersten Ruhegeldgesetzes eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Gesamtversorgung des Ersten Ruhegeldgesetzes maßgeblich sind, konnten die Beschäftigten nicht auf den unveränderten Fortbestand der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes vertrauen (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 32) .

    Zwar ist es rentennahen Beschäftigten schwer möglich, ihre Altersversorgung geänderten Verhältnissen anzupassen und entstehende Versorgungslücken durch Eigenvorsorge auszugleichen, weshalb sie besonders schutzbedürftig sind (vgl. BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 34) .

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 42 mwN; 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 - Rn. 7 mwN) .

    Dies gilt auch für die Festschreibung der Steuerklasse nach dem Familienstand am Umstellungsstichtag, die zur Folge haben kann, dass trotz einer (Wieder-)Heirat nach dem Stichtag die ungünstigere am Stichtag maßgebliche Steuerklasse zugrunde zu legen ist (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 35) .

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