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   BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 51.84   

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https://dejure.org/1986,1372
BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 51.84 (https://dejure.org/1986,1372)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1986 - 2 C 51.84 (https://dejure.org/1986,1372)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1986 - 2 C 51.84 (https://dejure.org/1986,1372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Fürsorgepflicht - Dienstherr - Beschäftigtenkreis - Personalakten - Unmittelbarer Vorgesetzter - Dienstlicher Grund - Pfändungsbeschluss - Überweisungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG §§ 79, 90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 17
  • NJW 1987, 1214
  • NVwZ 1987, 500 (Ls.)
  • DVBl 1987, 254
  • DÖV 1987, 75
  • ZTR 1987, 152
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 51.84
    Hiernach hat der Dienstherr den Kreis der mit Personalakten befaßten Beschäftigten möglichst eng begrenzt zu halten und auch Teilakten, Auszüge oder einzelne Angaben nicht ohne dienstlichen Grund - je nach dem Maße ihrer Schutzwürdigkeit - anderen Beschäftigten zur Kenntnis zu geben (vgl. Plog-Wiedow-Beck-Lemhöfer, BBG, Komm., § 90 RdNr. 51); denn Personalakten genießen sowohl im dienstlichen Interesse als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse des Beamten einen besonderen Vertrauensschutz, der sich auch auf den Verkehr der Behörden untereinander erstreckt (vgl. BVerwGE 19, 179 [BVerwG 19.08.1964 - VI B 15/62]).
  • BAG, 15.07.1987 - 5 AZR 215/86

    Persönlichkeitsrecht - Ausschlußklausel

    Auch muß der Arbeitgeber den Kreis der mit Personalakten befaßten Mitarbeiter möglichst eng halten (im Anschluß an BVerwG Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 51.84 -).

    Auch muß der Kreis der mit Personalakten befaßten Beschäftigten möglichst eng gehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 51.84 - ZTR 1987 S. 152).

  • BAG, 04.04.1990 - 5 AZR 299/89

    Personalakteneinsicht durch Sparkassenrevision

    Außerdem muß der Kreis der mit Personalakten befaßten Beschäftigten möglichst eng gehalten werden (Senatsurteil vom 15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - AP Nr. 14, aaO, zu A I 2 der Gründe; in Übereinstimmung mit BVerwG Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 51.84 - ZTR 1987, 152, 153).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - 1 A 265/04

    Übertragung der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten einer Gemeinde nach dem

    BVerwG, Beschluss vom 20.2.1989 - 2 B 129/88 - NJW 1989, 1942; Urteil vom 28.8.1986 - 2 C 51.84 - BVerwGE 75, 17 ff.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1990 - 5 M 28/90

    Dienstherr; Auskunftserteilungsverbot; Disziplinarverfahren; Beamter;

    Hierzu gehören die Vorschrift über die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren (vgl. Claussen-Janzen, BDO, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 2; OLG Hamm, NJW 1971, 468), die Vorschriften des Beamtenrechts über die Geheimhaltung von Personalakten (vgl. BVerwGE 75, 351 = NJW 1987, 1657 = NVwZ 1987, 700 L), über die dienstliche Schweigepflicht der mit der Bearbeitung von Personalien befaßten Bediensteten (vgl. BVerwGE 75, 17 = NJW 1987, 1214), ferner die verfassungsrechtlichen Vorschriften über die einschlägigen Grundrechte, die ihrerseits wiederum eine gesetzliche Ausprägung - wie etwa hier durch das Landespressegesetz - erhalten haben können.

    Neben diesen § 58 I 1 SchlHDiszO und § 4 II SchlHPresseG betreffenden Überlegungen ist im Rahmen der nach den eingangs genannten Grundsätzen durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen, daß Gegenstand eines Disziplinarverfahrens Personalangelegenheiten sind und die Akten des Disziplinarverfahrens nach dessen Abschluß Bestandteil der Personalakten werden (vgl. Köhler-Ratz, § 73 Rdnr. 1); Personalakten sind sowohl im dienstlichen Interesse als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse des Beamten vertraulich (BVerwGE 75, 17 [19] = NJW 1987, 1214; BVerwGE 35, 225 [228] = NJW 1970, 1760).

  • BVerwG, 19.10.2005 - 1 D 14.04

    Handschriftliche negative Bemerkungen über Mitarbeiter in einer Tagebuchkladde

    41 a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, dass Vertrauliches entsprechend dem Vertraulichkeitsgrad unter Vorkehrungen, die eine tatsächliche Wirksamkeit gewährleisten, vertraulich zu behandeln ist (vgl. zum Umgang mit Personalakten: BVerwGE 75, 17; BAGE 54, 365).
  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 C 56.84

    Weiterführung - Personalakten - Referendar - Rechtsanwalt - Laufende Akten -

    Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, die sich auch auf die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erstreckt (§ 85 LBG NW), und zwar mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Beamten (vgl. Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 51.84 - ).
  • BVerwG, 06.12.1989 - 1 B 165.89

    Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmeaufenthaltserlaubnis für ohne

    Das öffentliche Interesse, die Einreise auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu steuern und zu kontrollieren, macht es erforderlich, grundsätzlich den ohne notwendigen Sichtvermerk der Auslandsvertretung begründeten Aufenthalt nicht nachträglich im Wege der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die örtliche Ausländerbehörde zu legalisieren; anderenfalls wäre die Wirksamkeit des Sichtvermerksverfahrens nicht gewährleistet (BVerwGE 57, 252 [BVerwG 30.01.1979 - 1 C 56/77]; 70, 54 [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82]; 75, 20 [BVerwG 28.08.1986 - 2 C 51/84]).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 2 B 11.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Aus den weiteren Darlegungen der Beschwerde zum Vorliegen eines berechtigten Interesses ist keine konkrete Rechtsfrage rechtsgrundsätzlicher Art zu entnehmen, die zur Zulassung der Revision führen könnte (zum Vorliegen eines berechtigten Interesses vgl. insbesondere Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 51.84 - <NVwZ 1985, 265>).
  • LAG Hamburg, 19.05.1989 - 1 Sa 5/89

    Rechtsstreitigkeit über die Weitergabe persönlicher Daten an eine Prüfstelle, die

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