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   BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94   

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BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 (https://dejure.org/1994,1450)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 (https://dejure.org/1994,1450)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 (https://dejure.org/1994,1450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Arbeitszeit von Angestellten - Arbeitsstelle - Dienststelle - Betrieb - Verwaltungsbereich - Betriebsbereich - Gebäude - Gebäudeteil - Krankenhaus - Krankensschwester - Krankenstation - Dienstkleidung - Umkleidezimmer

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT §§ 15, 17 35; Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 a.F. und n.F. und n.F.; 66. Änderungstarifvertrag zum BAT § 1 Nr. 8 Buchst. c.
    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst - Betriebs- und Verwaltungsbereich als räumlicher Teil der Dienststelle bzw. des Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 285
  • NZA 1995, 437
  • BB 1995, 202
  • DB 1995, 434
  • ZTR 1995, 69
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 386/89

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94
    Die Arbeitsstelle umfaßt einen räumlich weiteren Bereich als der Arbeitsplatz, der für Beginn und Ende der Arbeitszeit unmaßgeblich ist (wie BAG Urteil vom 18.1.1990 6 AZR 386/89 = BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT).

    Arbeitsstelle einer in einem Krankenhaus beschäftigten Krankenschwester ist regelmäßig die Krankenhausstation, auf der die Arbeitsleistung zu erbringen ist (Abweichung von BAG Urteil vom 18.1.1990 6 AZR 386/89 = BAGE 65, 1, 12f [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT, zu II 3 f der Gründe).

    Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Begriff der Arbeitsstelle nicht mit dem des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen gegenüber diesem weiteren räumlichen Bereich umfaßt (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988, BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT, vom 18. Januar 1990, BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT).

    Die Schwierigkeiten bei der Organisation der ablösenden Dienste, die der erkennende Senat durchaus gesehen hat (vgl. BAGE 65, 1, 14 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT, zu II 3 g der Gründe), haben die Tarifparteien nicht zu einer Regelung veranlaßt, die für Beginn und Ende der Arbeitszeit künftig statt auf die Arbeitsstelle auf den Arbeitsplatz abstellt (wie z. B. § 15 Abs. 1 BMT-G II oder § 15 Abs. 7 BAT-O).

    Während als Dienststelle i. S. des vom erkennenden Senat mit umfangreicher Begründung befürworteten personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs eine tatsächliche und organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit anzusehen ist, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist und die ihren inneren Betriebsablauf eigenverantwortlich bestimmt (vgl. BAGE 65, 1, 10 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT, zu II 3 c 2 der Gründe), ist unter einem Verwaltungsbereich oder Betriebsbereich eine Organisationseinheit zu verstehen, die üblicherweise Bestandteil einer Dienststelle oder eines Betriebs ist, jedenfalls nicht die ganze Dienststelle oder den ganzen Betrieb und auch nicht das ganze Gebäude oder den ganzen Gebäudeteil umfassen muß, in dem sie sich befindet.

    Soweit der Senat unter Geltung der früheren Fassung der Protokollnotiz angenommen hat, die Station sei der Arbeitsplatz, nicht aber die Arbeitsstelle der dort arbeitenden Angestellten (BAGE 65, 1, 12 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP, aaO, zu II 3 f 2 der Gründe) ist daran nicht festzuhalten, nachdem nunmehr als Arbeitsstelle grundsätzlich eine Organisationseinheit unterhalb der Ebene der Dienststelle geregelt ist.

    Der Senat hat diese Auslegung bereits im Urteil vom 18. Januar 1990 (BAGE 65, 1, 13 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP, aaO, zu II 3 f 2 der Gründe) als gedanklich möglich bezeichnet.

  • BAG, 15.09.1988 - 6 AZR 637/86

    Dienststelle oder Betrieb als Arbeitsstelle im tariflichen Sinn - Beginn der

    Auszug aus BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94
    Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Begriff der Arbeitsstelle nicht mit dem des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen gegenüber diesem weiteren räumlichen Bereich umfaßt (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988, BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT, vom 18. Januar 1990, BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT).
  • BAG, 29.04.1982 - 6 ABR 54/79

    Arbeitsstelle - Räumliche Einheit - Betrieb - Dienststelle

    Auszug aus BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94
    Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Begriff der Arbeitsstelle nicht mit dem des Arbeitsplatzes identisch ist, sondern einen gegenüber diesem weiteren räumlichen Bereich umfaßt (vgl. Beschluß vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT; Urteile vom 15. September 1988, BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT, vom 18. Januar 1990, BAGE 65, 1 [BAG 18.01.1990 - 6 AZR 386/89] = AP Nr. 16 zu § 15 BAT).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Da die Arbeit in diesem Falle mit dem Umkleiden beginnt, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss (BAG 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 285).

    In einem solchen Falle macht der Arbeitgeber selbst mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (vgl. BAG 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 285) .

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

    Der Weg von der Ausgabestelle zum eigentlichen Arbeitsplatz ist deshalb nicht dem Arbeitsweg zuzurechnen (vgl. hierzu BAG 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 285; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23, BAGE 143, 107) .
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

    Mit Urteil vom 28. Juli 1994 (- 6 AZR 220/94 - BAGE 77, 285) hat es ausdrücklich offengelassen, ob ein Arbeitnehmer, indem er sich umzieht, bereits "Arbeit" verrichtet.
  • LAG Hamburg, 06.07.2015 - 8 Sa 53/14

    Vergütungspflicht arbeitsschutzrechtlich gebotener Umkleidezeiten - MTV Metall-

    Da die Arbeit in diesem Falle mit dem Umkleiden beginnt, zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, die dadurch veranlasst sind, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss (BAG v. 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 - Tz 23; Urt. v. 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 - Tz 31).

    In einem solchen Falle macht der Arbeitgeber selbst mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (BAG v. 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 - Tz 28; Urt. v. 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 - Tz 33).

    e) Ohne die wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbare Tarifnorm des § 3 Ziff. 6 MTV ergibt sich der Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Feststellung aus dem vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Grundsatz, wonach Zeiten für "fremdnütziges" Umziehen vom Arbeitgeber vergütet werden müssen (vgl. BAG v. 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 - Tz 23; Urt. v. 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 - Tz 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10

    An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeit(szeit)

    Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, 53 vgl. hierzu etwa BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312, sowie vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 200/94 -, BAGE 77, 285, und 6 AZR 221/94 -, juris, 54.
  • LAG München, 01.03.2011 - 6 Sa 969/10

    Umkleidegut - Arbeitszeit

    Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen wies die Beklagte bzw. deren übergeordnetes Ministerium mit Schreiben vom 31. März 1995 (Bl. 149 d. A.) darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.7.1994 (6 AZR 220/94) die aufgewendete Zeit für das An- und Ausziehen der Dienstkleidung sowie die Wegezeit von der zentralen Umkleideeinrichtung zum Einsatzort und zurück als Arbeitszeit rechneten und zu vergüten seien, wenn der Arbeitgeber angeordnet habe, dass die Dienstkleidung nicht mit nach Hause genommen werden dürfe und nur in einem dafür eingerichteten Umkleideraum zu wechseln und während des Dienstes zu tragen sei.

    Mit der einschränkenden Formulierung des Arbeitsbereiches in der Anfang der 90er-Jahre geänderten Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT ("Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil") nahm man - bezogen auf den hier zugrundeliegenden Krankenhausbereich - Beginn und Ende der Arbeitszeit mit dem betreten oder Verlassen des jeweiligen engeren Arbeitsbereiches (z.B. der Station) an, wobei aber seitens des Bundesarbeitsgerichtes zudem darauf abgestellt worden war, an welcher Stelle der/die Beschäftigte erstmals der Direktion des Arbeitgebers unterlag (BAG v. 28.7. 1994 - 6 AZR 220/94, ZTR 1995, 69; Burger/ Burger , TVöD/TV-L, 1. Aufl., § 6 Rz. 5; Fieberg in: Fürst, GKöD, Band IV/2a, Stand 2006, T § 15 BAT Rz. 151).

    Hatte der Arbeitgeber demnach einen außerhalb der Station gelegenen Raum zum Umziehen angewiesen, rechnete dieser ebenfalls zur Arbeitsstelle (BAG v. 28.7. 1994, a.a.O.; Burger/ Burger , a.a.O. Rz. 5 Fn. 5; Fieberg in: Fürst, a.a.O.).

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93

    Umkleiden als Arbeitszeit

    aa) Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat (Urteil vom 28. Juli 1994, BAGE 77, 285) angenommen, die Zeit des Umkleidens zähle für Krankenschwestern aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Arbeitszeit im Sinne des BAT.
  • ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als

    (1.) So hat der Sechste Senat des BAG in einem Beschluss vom 28. Juli 1994 48 S. BAG 28.7.1994 - 6 AZR 220/94 - BAGE 79, 285 = AP § 15 BAT Nr. 32 = EzBAT § 15 BAT Nr. 26 = NZA 1995, 437.

    S. BAG 28.7.1994 - 6 AZR 220/94 - BAGE 79, 285 = AP § 15 BAT Nr. 32 = EzBAT § 15 BAT Nr. 26 = NZA 1995, 437.

    48) S. BAG 28.7.1994 - 6 AZR 220/94 - BAGE 79, 285 = AP § 15 BAT Nr. 32 = EzBAT § 15 BAT Nr. 26 = NZA 1995, 437.

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.12.2001 - 1 Sa 116b/01

    Bereitschaftsdienst; regelmäßige Verlängerung der Arbeitszeit; Wertung als

    Der Verwaltungs- oder Betriebsbereich ist als eine Organisationseinheit zu verstehen, die üblicherweise Bestandteil einer Dienststelle oder eines Betriebs ist, jedenfalls nicht die ganze Dienststelle oder den ganzen Betrieb und auch nicht das ganze Gebäude oder den ganzen Gebäudeteil umfassen muß, in dem sie sich befindet (BAG Urteil vom 28.7.1994 - 6 AZR 220/94 - EzA § 15 BAT Regelmäßige Arbeitszeit Nr. 26).
  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 127/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

    Der Weg von der Ausgabestelle zum eigentlichen Arbeitsplatz war deshalb nicht dem Arbeitsweg zuzurechnen (vgl. hierzu BAG 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 285; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23, BAGE 143, 107) .
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 170/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1676/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 214/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2009 - 26 Sa 1991/08

    Arbeitszeit - Wachpolizist - Pause - An- und Ablegen der Uniform/Dienstwaffe -

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 169/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

  • LAG Sachsen, 15.11.2016 - 8 Sa 335/16

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf gesonderte Vergütung von Umkleidezeiten

  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 221/94

    Aufnahme und Beendigung der Arbeit bei Umkleiden von Zivilkleidung in

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17

    Vergütung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten

  • LAG Bremen, 13.04.2016 - 3 Sa 60/14

    Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

  • LAG Hamm, 27.08.1998 - 4 Sa 1799/97

    Zeiten für Umkleiden und Duschen als vergütungspflichtige Arbeitszeit eines

  • LAG Hamm, 25.01.1995 - 3 TaBV 91/94

    Betriebrat: Schulung - Notwendigkeit der Teilnahme an einem Seminar "Der

  • LAG Bremen, 12.01.2016 - 1 Sa 59/14

    Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 979/09

    Anlegen und Ablegen der Polizeiuniform in einer Dienststelle als Arbeitszeit

  • ArbG Frankfurt/Main, 29.05.2019 - 7 Ca 1229/18

    Einzelfallentscheidung zu einem Ausgleich oder Vergütung für einem Arbeitnehmer

  • VG Düsseldorf, 21.03.2006 - 2 K 7479/04
  • LAG Hamburg, 27.04.1999 - 3 Sa 29/97
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1999 - 2 A 11040/99

    Beamte - Dienst beginnt am Arbeitsplatz

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