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   EuGH, 10.05.2011 - C-147/08   

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https://dejure.org/2011,742
EuGH, 10.05.2011 - C-147/08 (https://dejure.org/2011,742)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2011 - C-147/08 (https://dejure.org/2011,742)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - C-147/08 (https://dejure.org/2011,742)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff 'Entgelt' - Ausschlusstatbestände - Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Römer

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff "Entgelt" - Ausschlusstatbestände - Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige ...

  • EU-Kommission PDF

    Römer

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff "Entgelt" - Ausschlusstatbestände - Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige ...

  • EU-Kommission

    Römer

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff ‚Entgelt‘ - Ausschlusstatbestände - Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    § 10 Abs. 6 Hamburgisches Ruhegehaltsgesetz (RGG) verstößt gegen die europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG); Bevorzugung von verheirateten Versorgungsempfängern gegenüber in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden ...

  • hensche.de

    Europarecht, Diskriminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; - Begriff 'Entgelt'; Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene; Begünstigung verheirateter ...

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; - Begriff 'Entgelt'; Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige Angestellte und Arbeiter einer kommunalen Körperschaft und deren Hinterbliebene; Begünstigung verheirateter ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsrecht: Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Zusatzversorgung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterschiedliche Behandlung verheirateter Versorgungsempfänger und solcher einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die niedriger sind als diejenigen, die bei bestehender Ehe gezahlt werden, können eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Römer

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff "Entgelt" - Ausschlusstatbestände - Betriebliches Versorgungssystem in Form von Zusatzversorgungsbezügen für ehemalige ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusatzversorgungsbezüge in der Lebenspartnerschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Verpartnerte" Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zusatzversorgungsbezüge für Verheiratete

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Römer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung: Lebenspartner haben gleichen Anspruch wie Eheleute

  • taz.de (Pressebericht, 11.05.2011)

    Gleiche Rente für Homopaare

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    EU-Richter stärken homosexuelle Partnerschaften

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Gleichstellung von Lebenspartnern bei Zusatzversorgung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Niedrigere Zusatzversorgungsbezüge bei eingetragener Lebenspartnerschaft können Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung darstellen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Römer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg (Deutschland) - Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Art. 141 EG, der Art. 1, 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c und 3 sowie des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2187
  • EuZW 2011, 432
  • NZA 2011, 557
  • NZS 2012, 18 (Ls.)
  • NJ 2011, 463
  • FamRZ 2011, 957
  • WM 2011, 1187
  • DB 2011, 1169
  • DB 2011, 18
  • DB 2011, 873
  • DÖV 2011, 571
  • afp 2011, 259
  • ZTR 2011, 437
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
    Hierzu genügt der Hinweis auf die Feststellung des Gerichtshofs, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund weder auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben (Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, Slg. 2008, I-1757, Randnr. 41).

    Wie diesem Urteil zu entnehmen ist, kann der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 deren Anwendung nicht in Frage stellen, sobald Zusatzversorgungsbezüge wie die im Ausgangsverfahren fraglichen als "Entgelt" im Sinne des Art. 157 AEUV eingestuft worden sind und in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Maruko, Randnr. 60).

    Hierzu ist festzustellen, dass zum einen, wie sich aus dem Urteil Maruko (Randnrn. 67 bis 73) ergibt, die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein müssen, und zum anderen die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein darf, sondern spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen muss.

    Im Gegensatz zu der Leistung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Maruko ergangen ist - bei der es sich um eine Hinterbliebenenrente handelte -, besteht die im vorliegenden Ausgangsverfahren fragliche Leistung in Zusatzversorgungsbezügen, die von der Freien und Hansestadt Hamburg einem ihrer ehemaligen Arbeitnehmer gezahlt werden.

  • EuGH, 23.09.2008 - C-427/06

    Bartsch - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 13 EG - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
    Weder Art. 13 EG noch die Richtlinie 2000/78 ermöglichen es jedoch, eine Situation wie diejenige im Ausgangsverfahren für die Zeit vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie an den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts anzuknüpfen (vgl. entsprechend Urteile vom 23. September 2008, Bartsch, C-427/06, Slg. 2008, I-7245, Randnrn.

    13 EG, der den Rat ermächtigt hat, im Rahmen der durch den Vertrag übertragenen Zuständigkeiten geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, kann nämlich als solcher nicht Sachverhalte in den Geltungsbereich des Unionsrechts für die Zwecke des Verbots einer solchen Diskriminierung bringen, die, wie der des Ausgangsverfahrens, nicht in den Rahmen der auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Maßnahmen - insbesondere der Richtlinie 2000/78 vor Ablauf der Frist, die in ihr für ihre Umsetzung vorgesehenen war - fallen (vgl. entsprechend Urteil Bartsch, Randnr. 18).

    Zudem handelt es sich bei § 10 Abs. 6 1. RGG nicht um eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78 oder anderer Bestimmungen des Unionsrechts, so dass die Richtlinie erst ab Ablauf ihrer Umsetzungsfrist bewirkt hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, die einen von der Richtlinie geregelten Bereich erfasst, nämlich die Entgeltbedingungen im Sinne des Art. 157 AEUV, in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. entsprechend Urteil Bartsch, Randnrn.

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
    Schließlich ist zur Zeitspanne zwischen der Eintragung der Lebenspartnerschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens, dem 15. Oktober 2001, und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 darauf hinzuweisen, dass der Rat der Europäischen Union - gestützt auf Art. 13 EG - die Richtlinie 2000/78 erlassen hat, die, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, niederlegt, sondern lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung in diesen Bereichen schaffen soll (vgl. Urteile Mangold, Randnr. 74, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20), wozu auch die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zählt.

    Das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung gilt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens aber nur dann, wenn dieser in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. Urteil Kücükdeveci, Randnr. 23).

    16 und 18, und Kücükdeveci, Randnr. 25).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
    Hinsichtlich der Umsetzungsfrist ist zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar, wie u. a. im Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 13), festgestellt, nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 für die Umsetzung der Richtlinie eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2. Dezember 2003 beantragt hat, diese Möglichkeit jedoch ausweislich dieser Bestimmung nur die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung betraf.

    Schließlich ist zur Zeitspanne zwischen der Eintragung der Lebenspartnerschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens, dem 15. Oktober 2001, und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 darauf hinzuweisen, dass der Rat der Europäischen Union - gestützt auf Art. 13 EG - die Richtlinie 2000/78 erlassen hat, die, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, niederlegt, sondern lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung in diesen Bereichen schaffen soll (vgl. Urteile Mangold, Randnr. 74, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20), wozu auch die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zählt.

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
    Wenn die Frage zu 5 bejaht wird: Gilt dies entsprechend den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, Slg. 1990, I-1889), mit der Einschränkung, dass die Gleichbehandlung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nur in Bezug auf diejenigen Anteile der Zusatzversorgungsbezüge vorzunehmen ist, die der Versorgungsempfänger ab dem 17. Mai 1990 erdient hat?.

    Zur sechsten Frage genügt die Feststellung, dass der Ausgangsrechtsstreit Zusatzversorgungsbezüge betrifft, die seit dem 1. November 2001 gezahlt werden und auf die sich die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, Slg. 1990, I-1889), auf die Zeit nach dem 17. Mai 1990 nicht auswirken kann, auch wenn die Beitragszahlungen für diese Bezüge vor Verkündung dieses Urteils erfolgten.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
    Ferner kann der Einzelne, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass er sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt (Urteil vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

    Sollte also eine Bestimmung wie § 10 Abs. 6 1. RGG eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, könnte sich ein Einzelner gegenüber einer Gebietskörperschaft wegen des Vorrangs des Unionsrechts auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen, ohne abwarten zu müssen, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit diesem in Einklang bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81, und Georgiev, Randnr. 73).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus EuGH, 10.05.2011 - C-147/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das innerstaatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Für den Fall, dass ihm eine solche richtlinienkonforme Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschrift nicht möglich sein sollte, ist zum einen klarzustellen, dass die Richtlinie 2000/78 den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, nicht selbst aufstellt, sondern in diesem Bereich lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung - darunter die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - schaffen soll, wie aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., Slg. 2010, I-11939; 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f., Slg. 2011, I-773; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, Slg. 2011, I-3591) .

    Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, aaO; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52, aaO) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

    12 - Vgl. schon Urteil Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179); ähnlich Urteil Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 66).

    14 - Urteile Bilka-Kaufhaus (170/84, EU:C:1986:204, Rn. 22 und 23), Barber (C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 28 bis 30) und Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 45); im selben Sinne Urteil Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 30 bis 33).

    20 - Siehe Urteil Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, insbesondere Rn. 19, 20 und 79); ähnlich Urteil Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, insbesondere Rn. 22 und 66).

    22 - Urteile Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 77 bis 79) und Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 66).

    23 - Urteil Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 57 bis 64).

    24 - Urteil Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 66).

    28 - Vgl. etwa die Urteile Dekker (C-177/88, EU:C:1990:383, Rn. 12 und 17), Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund (C-179/88, EU:C:1990:384, Rn. 13), Busch (C-320/01, EU:C:2003:114, Rn. 39), Kiiski (C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 55), Kleist (C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 31), Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 23 und 24), Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 72), Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 52) und Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 41 und 44); im selben Sinne auch Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 76, 91 und 95).

    49 - Im selben Sinne Urteil Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 51).

    52 - Vgl. dazu die Urteile Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179) und Römer (C-147/08, EU:C:2011:286).

    55 - Vgl. etwa Urteile Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, insbesondere Rn. 19, 20 und 79) und Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, insbesondere Rn. 22 und 66) zur Richtlinie 2000/78 sowie Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, insbesondere Rn. 22) zur Richtlinie 2000/43.

    56 - Urteile Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 58 bis 60) und Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 34 bis 36).

    57 - Urteile Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 73), Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 52) und Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 47).

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