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   OLG München, 16.03.1995 - 29 U 2496/94   

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https://dejure.org/1995,4656
OLG München, 16.03.1995 - 29 U 2496/94 (https://dejure.org/1995,4656)
OLG München, Entscheidung vom 16.03.1995 - 29 U 2496/94 (https://dejure.org/1995,4656)
OLG München, Entscheidung vom 16. März 1995 - 29 U 2496/94 (https://dejure.org/1995,4656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriff in ein geschütztes Bauwerk durch nachträgliche Entfernung von Schleppgauben und der Errichtung von Satteldachgauben; Verhältnis zwischen "Beeinträchtigung" und "Entstellung"; Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Wesenszüge eines Bauwerkes durch ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 1996, 165
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    In der Literatur wird ausgeführt, wenn der Gebrauchszweck aufrechtzuerhalten sei, seien Änderungen eher zuzulassen, würden Änderungen aus nutzungserhaltenden, wirtschaftlichen oder technischen Gründen keine erheblichen Entstellungen bewirken, setze sich in der Regel das Eigentümerinteresse durch (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 22; Honschek GRUR 2007, 944 [947]; OLG München ZUM 1996, 165 [166] - Dachgauben {juris Rn. 12}).

    (8) Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte können von Bedeutung sein, etwa die Veränderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wasserschäden (OLG München ZUM 1996, 165 [166] - Dachgauben {juris Rn. 12}; Wedemeyer in FS Piper, 1996, 787 [788]; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 35).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

    Zu berücksichtigen sind deshalb auch Modernisierungsinteressen des Eigentümers (vgl. BGH GRUR 1971, 35 (38), wo bezüglich einer Operette ausgeführt wurde, im Hinblick auf Realitäten (des aufführenden Theaters - räumliche Verhältnisse, Zusammensetzung des künstlerischen Personals) und einen Wandel des Publikumsgeschmacks bestünde ein Modernisierungsspielraum) und wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Veränderung eines Flachdachs in ein geneigtes Dach nach aufgetretenen Wasserschäden (vgl. OLG München ZUM 1996, 165 (166) - Dachgauben).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 36/23
    Die Entstellung ist ein besonders schwerwiegender Fall der Beeinträchtigung, die das Werk in gravierender Weise verzerrt oder verfälscht (OLG Hamm ZUM-RD 2011, 343; OLG München ZUM 1996, 165).
  • LG München I, 20.01.2005 - 7 O 6364/04

    Urheberrecht - Verletzung des Urheberrechts durch Umbau des geschützten Gebäudes

    Eine Entstellung als besonders schwerwiegender Eingriff im Sinne des § 14 UrhG (vgl. Schricker/Dietz, UrhG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 19; OLG München ZUM 1996, 165) ist bei Bauwerken dann anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Werkes im Auge des Durchschnittsbetrachters vorliegt, die geeignet ist, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an dem Werk zu beeinträchtigen und das Änderungsinteresse des Eigentümers das Bestands- und Integritätsinteresse des Architekten nicht überwiegt (vgl. Schricker/Dietz; UrhR, 2. Aufl., § 14 Rdn. 19 ff., 27, 28. ff. m.w.N.).
  • LG München I, 27.03.2008 - 7 O 4412/08

    Urheberrechtsverletzung: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veränderung

    Eine Entstellung als besonders schwerwiegender Eingriff im Sinne des § 14 UrhG (vgl. Schricker/Dietz, UrhG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 19; OLG München ZUM 1996, 165) ist bei Bauwerken dann anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Werkes im Auge des Durchschnittsbetrachters vorliegt, die geeignet ist, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an dem Werk zu beeinträchtigen und das Änderungsinteresse des Eigentümers das Bestands- und Integritätsinteresse des Architekten nicht überwiegt (vgl. Schricker/Dietz, UrhG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 19 ff., 27, 28 ff. mwN).
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