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   OLG Hamburg, 25.02.2004 - 5 U 137/03   

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https://dejure.org/2004,5209
OLG Hamburg, 25.02.2004 - 5 U 137/03 (https://dejure.org/2004,5209)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2004 - 5 U 137/03 (https://dejure.org/2004,5209)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 5 U 137/03 (https://dejure.org/2004,5209)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4
    Handy Logos I

  • aufrecht.de

    Schutz von Handylogos I.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an urheberrechtlichen Schutz von Handy-Logos als Werke der bildenden Kunst; Urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen unbefugter Benutzung von Handy-Logos; Eingruppierung einzelner Logos als Werke der bildenden Kunst; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 87a, 87b, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

  • kanzlei.biz

    Banale und alltägliche Handylogos genießen keinen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz

  • Judicialis

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit von Handy-Logos I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Urheberschutz an Handy-Logos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Urheberschutz an Handy-Logos

Papierfundstellen

  • ZUM 2004, 386
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 25.02.2004 - 5 U 148/03

    Urheberschutz; Bildende Kunst; Plastische Zeichnung; Schöpfungshöhe; Bachforelle;

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2004 - 5 U 137/03
    Schließlich zeigen die sonstigen Tierdarstellungen im Logo-Sortiment der Beklagten und der Beklagten im Parallelverfahren 5 U 148/03, dass Tierdarstellungen in großer Zahl als Logos Verwendung finden und die "kopulierenden Häschen" auch im Vergleich dazu keine das Alltägliche überragende Eigentümlichkeit aufweisen.

    Die Kombination Tiere/Herzen stellt darüber hinaus eine alltägliche Kombination für Handy-Logos dar, wie sich aus dem Anlagenkonvolut K 1 in der Parallelsache 5 U 148/03 ergibt.

    In der Anlage K 1 des Parallelverfahrens 5 U 148/03 ist es komplett abgebildet ( "Terror" Nr. 201612 ).

    Die Anlage K 1 und die Anlage K 1 aus dem Parallelverfahren 5 U 148/03 belegen, dass es zu allen Themen, die der Kläger für seine Logos verwendet, ähnliche Logos gibt, die z.T. sogar aufwendiger gestaltet sind als diejenigen des Klägers.

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2004 - 5 U 137/03
    Dabei kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, ob es sich bei Handy-Logos auch um dem Geschmacksmusterschutz zugängliche angewandte Kunst handelt, für die der Bundesgerichtshof einen höheren Grad von Eigentümlichkeit und Originalität verlangt, um auch Urheberrechtsschutz zubilligen zu können ( zuletzt BGH GRUR 95, 581, 582 "Silberdistel" ).
  • KG, 26.09.2000 - 5 U 4026/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2004 - 5 U 137/03
    Der Kläger beruft sich zur Begründung für ihre Schutzfähigkeit auf die geringen Anforderungen, die das Kammergericht für die zeichnerische Darstellung einer Bachforelle hat genügen lassen ( GRUR-RR 2001, 292 ).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 11 U 51/18

    Werkschutz für ein von einem Graphikdesigner entworfenes Logo

    Danach genügt es, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH aaO., Rn 15; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy-Logos).

    Es ist ein Zeichen geschaffen worden, das seiner Zielrichtung entsprechend, unterscheidungskräftig i. S. von § 3 I MarkenG ist, aber einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lässt (vgl. dazu OLG Köln GRUR 1986, 889, 890 - ARD-1; OLG Hamm, Urteil vom 24.8.2002, 4 U 51/04, Tz 22 - Web-Graphiken = ZUM 2004, 927; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy Logos).

  • LG Köln, 21.04.2008 - 28 O 124/08

    Kein Rechtsschutz für virtuellen Kölner Dom

    Das gilt auch dann, wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war, denn für die Einordnung als Kunstwerk ist nur das Ergebnis entscheidend, wie es dem Betrachter gegenüber tritt, nicht der Arbeitsaufwand, der zu seiner Herstellung erforderlich war (OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy-Logos I).
  • OLG Hamburg, 25.02.2004 - 5 U 148/03

    Handy-Logos II

    Die Anlage K 1 und die Anlage K 1 aus dem Parallelverfahren 5 U 137/03 belegen, dass es zu allen Themen, die der Kläger für seine Logos verwendet, ähnliche Logos gibt, die z.T. sogar aufwendiger gestaltet sind als diejenigen des Klägers.
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