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   OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3568
OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2006,3568)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2006 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2006,3568)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. November 2006 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2006,3568)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Virtual Personal Videorecorder

    Die Speicherung und Überlassung von Sendungen an Dritte im Rahmen eines entsprechenden Internetangebots stellt eine unzulässige Vervielfältigung dar und verletzt das Senderecht der jeweiligen Sendeunternehmen.

  • Telemedicus

    Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

  • Telemedicus

    Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

  • aufrecht.de

    Online-Videorecorder verstoßen gegen Urheberrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitverzögerung durch die Aufbereitung eines Sendesignals für die Weiterleitung im Internet im Wege des sog. Streaming; Vorliege einer Vervielfältigung durch die Speicherung der Sendungen eines Klägers auf dem Server eines Beklagtenüber das Internet; Begriff der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 16, 19a, 20, 44a, 53, 54, 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

  • online-und-recht.de
  • rewis.io
  • schmieder-wehlauch.de

    Online-Videorekorder sind unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Shift TV rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • CIPReport PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Virtual Personal Video Recorder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2007, 278
  • ZUM 2007, 203
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    aa) Den Ausgangspunkt der Beurteilung bildet der vom BGH in seiner Rechtsprechung mit Nachdruck betonte Grundsatz, dass das Verständnis der privilegierenden Norm sich vor allem an den technischen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren hat (BGH GRUR 1997, 459, 463, unter Hinweis auf BGHZ 17, 266, 282 = GRUR 1955, 492 Grundig-Reporter; siehe auch BGH, a. a. O., 464).

    Der Gesetzgeber selbst habe bei der Begründung der Privilegierungstatbestände des § 53 UrhG keinen Zweifel daran gelassen, dass die zur persönlichen Nutzung geschaffene Vergünstigung nicht jede neue Nutzungsmöglichkeit zulasse, es sei vielmehr zu bedenken, dass ein Festhalten an bisherigen Regelungen zur teilweisen Aushöhlung des Urheberrechts führen könne (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I, unter Hinweis auf BT-Drucks. IV/270, S. 31 f.; BT-Drucks. 10/837, S. 9 ff.; Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovellen, 1985, BT-Drucks. 11/4929, S. 5; BT-Drucks. 11/5958, S. 4).

    Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I; ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Recorder).

    dd) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online Video Recorder, unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) lediglich als ein "notwendiges Werkzeug" (so BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I) fungiert und die Endnutzer die Vervielfältigungen durch sie herstellen lässt, was nicht zweifelsfrei erscheint, so sind jedenfalls die übrigen Voraussetzungen für eine Anwendung der Privilegierung nicht erfüllt.

    Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem gewerbliche Kopierunternehmen im Auge, die Vervielfältigungen auf Veranlassung eines Kunden vornehmen (siehe BGH GRUR 1997, 459, 462, unter Hinweis auf BT-Drucks. IV/270, S. 74).

  • LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06

    Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Diese wird dem einzelnen Kunden dadurch sinnlich wahrnehmbar, dass er sie auf seinen PC herunterladen und sie sich dort aufgrund ihrer Umsetzung in eine schnelle Folge optisch wahrnehmbarer Bildschirmanzeigen ansehen kann (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 398 - Online Video Recorder).

    Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutzzweck der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 398 - Online Video Recorder).

    Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I; ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Recorder).

    cc) Entscheidend ist, dass sie darüber hinaus dem Endnutzer die Vervielfältigung durch den Empfang der Sendung beschafft (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online-Video-Recorder).

    dd) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online Video Recorder, unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I).

  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Auch das Merkmal eines "Zugänglichmachens" wird durch die Möglichkeit eines interaktiven Abrufs verwirklicht (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5 - Personal Video Recorder; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2005, § 16 Rdnr. 13).

    Wenn man gleichwohl auf die Gesamtheit aller Nutzer abstellt (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5 - Personal Video Recorder), so wird dabei außer Acht gelassen, dass sich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG (ebenso wie die übrigen Nutzungsrechte) immer nur auf jeweils ein konkretes Werk bezieht, das Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss (Dreier, ebenda).

  • LG Leipzig, 12.05.2006 - 5 O 4391/05

    Berechtigung der Netlantic GmbH und ihrem Internetangebot Shift-TV zur Aufnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12.05.2006 (Az.: 05 O 4391/05) wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 12.05.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az.: 05 O 4391/05, die Klage abzuweisen,.

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Immerhin hat der BGH sogar den Versand reprographischer Vervielfältigungen, für die sich der Besteller auf eine Privilegierung nach § 53 UrhG berufen kann, als einen Vorgang gewertet, der einen Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung begründet (BGH GRUR 1999, 707 Kopienversanddienst).

    Eine solche Regelung zu schaffen, welche die Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote ermöglichen würde, die durchaus im Interesse der Verbraucher liegen, ist aber dem Gesetzgeber bzw. allenfalls der höchstrichterlichen Rechtsprechung (wie in der Entscheidung "Kopienversanddienst", GRUR 1999, 707, 4. LS) vorbehalten.

  • BGH, 03.06.1976 - X ZR 57/73

    Patent über die Herstellung und Gewinnung eines "Tylosin" genannten Antibiotikums

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Geschäftsmodell so oder im Kern in gleicher Weise als Einzelkaufmann oder als Verantwortlicher einer anderen Firma weiterbetrieben oder wieder aufgenommen wird (BGH GRUR 1976, 579, 583 - Tylosin).
  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Dieser Ausschluss der für öffentlich-rechtliche Sendeunternehmen als verfassungskonform angesehen worden ist (BVerfGE 78, 101, 102 f.) steht im Widerspruch zum Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2001/29/EG, wonach "die Rechtsinhaber" - und mithin auch die in der Richtlinie gleichfalls erwähnten Sendeunternehmen - im Fall der Privatkopie einen gerechten Ausgleich erhalten müssen (Dreier, ebenda; siehe auch Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 87 Rdnr. 24; siehe dazu auch Götting, Beteiligung der Sendeunternehmen an der Pauschalvergütung nach § 54 UrhG, 2004, S. 47 ff.) .
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Diese Grundsätze werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der BGH ausnahmsweise auch eine erweiternde Auslegung für zulässig erklärt hat (siehe BGH ZUM 2002, 740 - Elektronischer Pressespiegel; BGH ZUM 2005, 651, 652 - Wirtschaftswoche).
  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 139/89

    Betriebssystem

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (siehe etwa BGH GRUR 1991, 449, 453 - Betriebssystem; Schricker/Loewenheim, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 16 Rdnr. 5, m. w. N.).
  • KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02

    Urheberrechtsverletzung: Versendung individueller Pressespiegel per E-Mail oder

    Auszug aus OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06
    Die Aufzeichnungen der Programme der Klägerin durch die Beklagte zu 1) sind nicht vorübergehend und flüchtig, denn sie sind nicht besonders kurzlebig und rasch vergänglich, wie beispielsweise bei der Abspeicherung im Arbeitsspeicher eines Computers, wo sie im weiteren Verlauf der Arbeitssitzung bzw. beim Abschalten des Geräts automatisch gelöscht werden (Schricker/Loewenheim, a. a. O., Rdnr. 5, unter Hinweis auf KG GRUR-RR 2004, 228, 231 - Ausschnittdienst) .
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 119/02

    WirtschaftsWoche

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

  • Drs-Bund, 07.07.1989 - BT-Drs 11/4929
  • Drs-Bund, 04.12.1989 - BT-Drs 11/5958
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden, ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662).
  • LG Köln, 28.02.2007 - 28 O 16/07

    Speichern von Webradiosendungen auf Servern

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte zu 1) auf ihrer Internetseite www.xxx Musiktitel, an denen den Verfügungsklägerinnen die ausschließlichen Verwertungsrechte zustehen, öffentlich zugänglich macht im Sinne des § 19a UrhG, weil ihr Angebot, die auf dem persönlichen Account gespeicherten Radiosendungen abzurufen, jedermann offen steht (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; a.A. OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729).

    Durch das Aufzeichnen der Radioprogramme und das Speichern auf dem Server der Verfügungsbeklagten zu 1) werden die Radiosendungen und mit ihnen die streitgegenständlichen Musiktitel vervielfältigt (vgl. dazu im Einzelnen OLG Köln GRUR 2006, 5; OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729).

    Erst wenn der fertiggestellte Mitschnitt der Radiosendungen in mp3-Format auf dem dem einzelnen Kunden zugewiesenen virtuellen Speicherplatz abgespeichert ist, kann der Kunde aktiv werden und den interaktiven Abruf auslösen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729).

    Von einer Unentgeltlichkeit im Sinne des § 53 I 2 UrhG kann aber bereits dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Vervielfältigungstätigkeit, d.h. das Dienstleistungsangebot insgesamt, auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und sich nicht bloß auf die Erstattung der Unkosten beschränkt (OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729).

    Eine unmittelbare Entgeltlichkeit der einzelnen Vervielfältigung ist nach Sinn und Zweck des Privilegierungstatbestandes nicht erforderlich (OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, BeckRS 2006 Nr. 14729 mit zustimmender Anmerkung Dr. Raitz in BeckRS 2006).

  • OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06

    Internet-Videorecorder

    Die Berufung der Beklagten hiergegen hat der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 zurückgewiesen (OLG Dresden, ZUM 2007, 203= CR 2007, 662).

    hatte der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 (OLG Dresden, ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662) die Verurteilung durch das Landgericht mit Urteil vom 12.5.2006 bestätigt, die Revision der Beklagten hiergegen war ohne Erfolg geblieben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 36 ff. - Internet-Videorecorder I).

  • LG Berlin, 11.01.2011 - 16 O 494/09

    Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Webradio-Aufnahmedienstes

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass bei einer wertenden Betrachtungsweise der Art und Weise, wie es zur Herstellung der Kopien kommt, unter Einbeziehung der Zwecksetzung des Urheberrechtsgesetz erhebliche Argumente dafür sprächen, die Beklagte als die Herstellerin anzusehen (vgl. zu einer solchen wertenden Betrachtungsweise OLG Dresden, Urteil v. 28.11.2006, Az. 14 U 1071/06, das durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde).
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