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LG Bochum, 25.01.2007 - 8 O 355/06 |
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Verfahrensgang
- LG Bochum, 25.01.2007 - 8 O 355/06
- OLG Hamm, 04.09.2007 - 4 U 38/07
- BGH, 12.11.2009 - I ZR 160/07
- BGH, 15.07.2010 - I ZR 160/07
- BVerfG, 22.06.2011 - 1 BvR 2553/10
Papierfundstellen
- ZUM 2007, 403
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Köln, 02.08.2006 - 28 O 3/06
Auch für die negative Feststellungsklage gilt der fliegende Gerichtsstand
Auszug aus LG Bochum, 25.01.2007 - 8 O 355/06
Diese Klage sei, so meint die Klägerin, trotz des beim LG Köln geführten Verfahrens S GmbH ./. W ( 28 O 3/06 ) zulässig, da sie sich mit dem DEHOGA nicht darauf verständigt habe, dieses Verfahren als Musterverfahren i.S.d. Vereinbarung vom 16.07.2005 zu führen.Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beklagten substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin und der DEHOGA sich darauf verständigt hätten, das bei dem LG Köln geführte Verfahren S GmbH ./. W ( 28 O 3/06 ) als Musterverfahren zu führen.
Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des LG Köln (28 O 3/06) in dessen Urteil vom 02.08.2006 in dem von beiden Seiten angesprochenen Verfahren S GmbH ./. W. Das LG Köln hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1993 (GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen) ausgeführt, dass die Werkübermittlung durch Rundfunkvermittlungsanlagen deshalb unter das Senderecht falle, weil der Betreiber der Anlage sich nicht darauf beschränke, die Sendungen durch Antenne oder Kabel zu empfangen und dann weiterzuleiten, sondern auch die Empfangsgeräte zur Verfügung stellt, mit denen der Benutzer lediglich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen könne.
Ein derartiger Grenzwert ist weder gesetzlich vorgegeben noch sonst gewohnheitsrechtlich bindend geworden (so auch LG Köln vom 02.08.2006, 28 O 3/06).
- BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91
Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten
Auszug aus LG Bochum, 25.01.2007 - 8 O 355/06
Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des LG Köln (28 O 3/06) in dessen Urteil vom 02.08.2006 in dem von beiden Seiten angesprochenen Verfahren S GmbH ./. W. Das LG Köln hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1993 (GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen) ausgeführt, dass die Werkübermittlung durch Rundfunkvermittlungsanlagen deshalb unter das Senderecht falle, weil der Betreiber der Anlage sich nicht darauf beschränke, die Sendungen durch Antenne oder Kabel zu empfangen und dann weiterzuleiten, sondern auch die Empfangsgeräte zur Verfügung stellt, mit denen der Benutzer lediglich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen könne.
- BGH, 12.11.2009 - I ZR 160/07
Regio-Vertrag
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Bochum ZUM 2007, 403). - BVerfG, 22.06.2011 - 1 BvR 2553/10
Urheberrechtliche Verantwortlichkeit für Weitersendung von Kabelfernsehprogrammen …
Der deswegen erhobenen Klage auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG) gaben Land- und Oberlandesgericht im Jahr 2007 statt (ZUM 2007, S. 403 bzw. S. 918). - AG Berlin-Charlottenburg, 02.11.2007 - 238 C 268/07 Bei der Programmweiterleitung in Hotels werden regelmäßig gewerbliche Zwecke verfolgt (LG Bochum, Urteil vom 25. Januar 2007, Aktenzeichen 8 O 355/06).
- AG Berlin-Charlottenburg, 15.07.2009 - 215 C 17/09 Dass Zweifel an der umfassenden Rechteübertragung durch die VG Media mittels des Regiovertrages angebracht sein können, zeigt sich aber in Ergänzung dazu, dass die VG Media erfahrungsgemäß immer lediglich die einfachen Nutzungsrechte, nicht aber die ausschließlichen überträgt, schon daran, dass der Regiovertrag gemäß verschiedener anderer Entscheidungen (u.a. LG Bochum vom 25. Januar 2007 - 8 O 355/06 - und in zweiter Instanz OLG Hamm vom 04. September 2007 - 4 U 38/07 - sowie AG Charlottenburg vom 02. November 2007 - 238 C 268/07 - und vom 18. Juli 2008 - 238 C 64/08 -) die Übertragung von Nutzungsrechten nur bezüglich privater Haushalte regelt, die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Hotels also gerade nicht zum Gegenstand hat.