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   LG Stuttgart, 02.11.2007 - 17 O 734/05   

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https://dejure.org/2007,34996
LG Stuttgart, 02.11.2007 - 17 O 734/05 (https://dejure.org/2007,34996)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2007 - 17 O 734/05 (https://dejure.org/2007,34996)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02. November 2007 - 17 O 734/05 (https://dejure.org/2007,34996)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2008, 163
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 6/11

    Kommunikationsdesigner

    b) Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können jedoch in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die der Gesellschaft die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung gewährt wird, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist (im Ergebnis ebenso das Landgericht im PKH-Verfahren LG Stuttgart, ZUM 2008, 163, 166; vgl. auch Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 32 UrhG Rn. 142).
  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 1268/09

    Versagung bzw beschränkte Gewährung von PKH für Geltendmachung einer

    Den später gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wies das Landgericht mit dem in ZUM 2008, S. 163 veröffentlichten Beschluss zurück.
  • OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10

    Urheberschutz: Aktivlegitimation der Gesellschafter einer GbR zur Geltendmachung

    Der Senat folgt damit nicht der Ansicht, es spiele keine Rolle, ob mehrere Urheber den Anspruch nach § 32 UrhG in ihrer gesetzlichen Eigenschaft als Gesamthänder gem. § 8 Abs. 2 UrhG geltend machen oder ob sie sich auch formal zu einer GbR zusammengeschlossen haben (so: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl, § 32, Rz. 142 unter Bezugnahme auf LG Stuttgart, ZUM 2008, 163 - dieser Beschluss ist im vorliegenden Verfahren [Bewilligung von PKH] ergangen; der damaligen Rechtsauffassung des Landgerichts (vom Landgericht aufgegeben im angefochtenen Urteil) schließt sich der Senat nicht an).
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