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   BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07   

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BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07 (https://dejure.org/2009,1775)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2009 - I ZR 175/07 (https://dejure.org/2009,1775)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 (https://dejure.org/2009,1775)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts des öffentlichen Zugänglichmachens von Funksendungen - Notwendigkeit der Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl für das Vorliegen einer öffentlichen Zugänglichmachung - Bereitstellen ...

  • kanzlei.biz

    Urheberrechtliche Zulässigkeit von Online-Videorecordern

  • debier datenbank

    Save TV

    §§ 15 Abs. 3, 16, 19a, 20, 53 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 97 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 15 Abs. 1; ; UrhG § 15 Abs. 2; ; UrhG § 15 Abs. 3; ; UrhG § 16; ; UrhG § 20; ; UrhG § 53 Abs. 1; ; UrhG § 87 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Urheberrechts eines Fernseh-Sendeunternehmens durch Unterhalt eines Online-Videorecorders zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 20, 87 Abs. 1 UrhG
    Zur Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Online-Videorecordern

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder unter bestimmten Voraussetzungen legal

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Internetvideorekorder

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder verletzen nicht zwingend die Rechte von TV-Sendern

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    BGH zum Online-Videorecorder (OVR)

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Online-Videorecorder www.save.tv

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2009, 573
  • ZUM 2009, 765
  • afp 2009, 377
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technischmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 - CB-Infobank I; 141, 13, 21 - Kopienversanddienst).

    Eine solche Zurechnung erfordert, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, eine - am Schutzzweck der Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete -, normative Bewertung (vgl. BGHZ 134, 250, 260 ff. - CB-Infobank I).

    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 - Kopienversanddienst) -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt - bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG - nicht dem Auftraggeber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden, sondern eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 22 - Kopienversanddienst).

    Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 20 - Kopienversanddienst).

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technischmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 - CB-Infobank I; 141, 13, 21 - Kopienversanddienst).

    Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfältigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 - Kopienversanddienst).

    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 - Kopienversanddienst) -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt - bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG - nicht dem Auftraggeber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden, sondern eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 22 - Kopienversanddienst).

    Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 20 - Kopienversanddienst).

  • LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06

    Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistufentests [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall - jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich ist (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44).

    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als Empfangsgerät zum "OVR" als Aufnahmevorrichtung ist - ebenso wie die Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen (BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen) - eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG (LG Köln MMR 2006, 57 ; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG München I ZUM 2006, 583, 585 ; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7).

    Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen).

    Dieser Umstand unterscheidet ihre Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungsrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 UrhG Rdn. 41; vgl. auch EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 - SGAE/Rafael).

  • LG München I, 19.05.2005 - 7 O 5829/05
    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als Empfangsgerät zum "OVR" als Aufnahmevorrichtung ist - ebenso wie die Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen (BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen) - eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG (LG Köln MMR 2006, 57 ; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG München I ZUM 2006, 583, 585 ; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7).

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 22/94

    Keine gesonderte Urhebervergütung für Fernsehen im Zweibettzimmer

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Auch können bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG bilden (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 15 Rdn. 40; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 67; Wandtke/Bullinger/Heerma aaO § 15 UrhG Rdn. 15; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Krankenhaus).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97

    Kabelweitersendung

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Das für einen Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen mussten (BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 - Kabelweitersendung, m.w.N.).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Dieser Umstand unterscheidet ihre Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungsrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 UrhG Rdn. 41; vgl. auch EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 - SGAE/Rafael).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07
    Dem Beklagten zu 2 wäre als dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 deren Verletzung des Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG zuzurechnen, weil er das rechtsverletzende Verhalten der Beklagten zu 1 wenn nicht selbst veranlasst, so doch zumindest gekannt hat und hätte verhindern können (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99

    Jubiläumsschnäppchen; Jubiläumsverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

  • LG Köln, 27.04.2005 - 28 O 149/05

    Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

  • OLG München, 20.03.2003 - 29 U 5494/02

    Aufsteller von CD-Kopierautomaten ist nicht Hersteller der

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    In der Entscheidung "Save.TV" hatte der BGH unter anderem ausgeführt (BGH ZUM 2009, 765 - Save.TV):.
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 175/07, ZUM 2009, 765).

    Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist - wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 8 bis 10) - dahin auszulegen, dass die Klägerin das von ihr erstrebte Verbot des konkreten Angebots von "Save.TV" darauf stützt, dass jeweils ein bestimmter Bestandteil dieses Angebots ihr Leistungsschutzrecht an den Funksendungen jeweils in bestimmter Hinsicht verletzt, nämlich das Weiterleiten der Sendungen von den Satelliten-Antennen zu den Online-Videorecordern das Weitersenderecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG), das Bereitstellen der Sendungen zum Abruf das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) und das Speichern der Sendungen auf den Online-Videorecordern das Vervielfältigungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG).

    aa) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 30; GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).

    Dabei muss die Weitersendung zeitgleich mit dem Empfang erfolgen (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 28; GRUR 2009, 845 Rn. 29 f. - Internet-Videorecorder I) und in ihrer Bedeutung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten Werknutzungen entsprechen (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 29 f.; GRUR 2009, 845 Rn. 31 f. - Internet-Videorecorder I).

    Da die Beklagte zu 1 ihren Kunden mit den "Online-Videorecordern" darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 31; GRUR 2009, 845 Rn. 33 - Internet-Videorecorder I).

    Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 33; GRUR 2009, 845 Rn. 35 - Internet-Videorecorder I, mwN).

    Danach sind der Unterlassungsantrag und - zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs - der Auskunftsantrag (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 43 f.) gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 44) begründet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 15 A 2051/14

    Herausgabe einer Kopie des indizierten Videofilms "Carl Ludwig 2. Teil" als

    vgl. zu dieser Systematik insbesondere BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, und vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49.

    vgl. zu alledem BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49 ff., und vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95 -, BGHZ 134, 250 = NJW 1997, 1363 = juris Rn. 46; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 53 Rn. 14; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 17 Rn. 15; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 UrhG Rn. 36.

    vgl. insoweit nochmals BGH, Urteile vom 22. April 2009 - I ZR 175/07 -, ZUM 2009, 765 = juris Rn. 16, vom 25. Februar 1999 - I ZR 118/96 -, BGHZ 141, 13 = NJW 1999, 1953 = juris Rn. 49 ff., und vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95 -, BGHZ 134, 250 = NJW 1997, 1363 = juris Rn. 46; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 53 Rn. 14; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 53 UrhG Rn. 36.

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 22.4.2009 ( I ZR 175/07 - ZUM 2009, 765 ), auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern

    Nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. April 2009, ZUM 2009, 765) hat das OLG Dresden im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Juli 2011 (AfP 2011, 594) einen Eingriff in das (der hiesigen Beklagten zustehende) Recht, die Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der Funksendungen (§ 19a UrhG); einen Verstoß gegen das Senderecht (§ 20 UrhG) der hiesigen Beklagten hat es hingegen bejaht, wobei es den von der hiesigen Klägerin erhobenen Zwangslizenzeinwand (§ 87 Abs. 5 UrhG) mangels vorangegangenen Schiedsverfahrens zurückgewiesen hat.

    Bereits nach Erlass des ersten Revisionsurteils (ZUM 2009, 765) hatte sich die Klägerin bei der VG Media vergeblich um einen Lizenzvertrag betreffend die Nutzung des Programms der Beklagten zur Weitersendung bemüht, vorsorglich EUR 10.000,00 zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft beim Amtsgericht unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und gegen die VG M. ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet (Einigungsvorschlag vom 30. Juli 2012, Anlage K 9).

    Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Beurteilung mit dem Bundesgerichtshof (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 40 f.) nicht nur der Weg von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver, sondern die gesamte Strecke bis zu den individuellen Speicherplätzen der Kunden (d.h. deren Online-Videorecorder, BGH ZUM 2009, 765 Tz. 2) zugrunde zu legen.

    Ausgehend hiervon hat die Klägerin mit der für ihren Online-Videorecorder früher verwendeten Technologie, wie sie auch der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof in den beiden Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 zugrunde lag, eine Kabelweitersendung nicht vorgenommen.

    (Lediglich vorsorglich ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 die in Rede stehenden Technologie zwar als Eingriff in das Senderecht der Beklagten, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 20 UrhG, qualifiziert hat; eine - wie die Klägerin meint, vom Senat zu beachtende - Beurteilung dahingehend, dass auch die Voraussetzungen einer Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG als besonderer Ausprägung des Weitersenderechts erfüllt seien, hat er hingegen nicht getroffen, wenn er in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 den Rechtsstreit zur Prüfung des Einwands nach § 87 Abs. 5 UrhG einschließlich der sich daraus ergebenden Vorfragen - darunter die Frage, ob eine Kabelweitersendung vorliege - an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.) Im Einzelnen:.

    Lediglich vorsorglich ist indes darauf hinzuweisen, dass ein solcher rechtfertigender Grund in dem Umstand zu sehen wäre, dass die hier in Rede stehende von der Klägerin früher verwendete Technologie, wie sie Gegenstand der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (ZUM 2009, 765; ZUM-RD 2013, 314) war, nach dessen insoweit rechtskräftigem Judikat angesichts der auf dem Aufnahmeserver zunächst gefertigten "Masterkopie" zwangsläufig in das Vervielfältigungsrecht der Beklagten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG eingreift.

  • OLG München, 19.09.2013 - 29 U 3989/12

    Internet-Videorecorder verletzen Vervielfältigungsrechte

    Nach Auffassung der Beklagten weist die von ihr nunmehr dargelegte technische Ausgestaltung des Online-Videorecorders keine relevanten Abweichungen zum im Verfahren vor dem OLG Dresden festgestellten Sachverhalt (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2011, Az. 14 U 801/07, juris) auf, so dass entsprechend der Rechtsprechung des OLG Dresden (a.a.O.) und des BGH (Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 175/07, juris) davon auszugehen sei, dass die Beklagten weder das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, noch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG verletzen.

    Zudem hat auch der Bundesgerichtshof sowohl in seinen Entscheidungen Internetrecorder (Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 216/06, juris) und Internetrecorder II (Urteil vom 11.04.2013, I ZR 152/11, juris) als auch in seinen Entscheidungen zum Angebot der Beklagten (Urteile vom 22.04.2009 - I ZR 175/07, juris und vom 13.04.2013 - I ZR 175/07, juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne, dass das Wesentliche der Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies obwohl die Funktionsweise der Online- Videorecorder in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.

    d) Das für die Ansprüche notwendige Verschulden ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte zu 1) erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltenes in Betracht ziehen musste (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 175/07, juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, Rn. 72, 74).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 151/11

    Zurechnung der Vervielfältigung eines Werkes zu einem Dritten bei Anfertigung der

    Hat der Hersteller die Vervielfältigung allerdings nicht für den eigenen Gebrauch, sondern für einen Dritten angefertigt, ist diese Vervielfältigung dem Dritten zuzurechnen, wenn der Hersteller sich darauf beschränkt, als dessen "notwendiges Werkzeug" tätig zu werden (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 175/07, ZUM 2009, 765 Rn. 15-17).
  • OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17

    Unerlaubte Vervielfältigung der Musikaufnahmen

    Zudem hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Internet-Videorecorder (GRUR 2009, 845) und Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) und auch in seinen Urteilen vom 22.09.2009, Az. I ZR 175/07 (juris) und vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 (juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne dass die Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies, obwohl die Funktionsweise der Dienste in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.
  • OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Betrieb eines Online-Videorecorders zur

    Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, die hiesige Sachverhaltskonstellation entspreche der zweiten im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2009 - I ZR 175/07 erläuterten Variante, bei der die Sendungen der Antragstellerin an die Online-Videorecorder so vieler Kunden weitergeleitet werden, dass das Recht der Antragstellerin zur Weitersendung verletzt ist (Tz. 42 des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2009 - I ZR 175/07).
  • LG Köln, 23.12.2009 - 28 O (Kart) 479/08

    Berechtigung von Mitgliedsunternehmen zur Nutzung von Informationen und

    Dieses Ergebnis wird bei Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 22.04.2009 (AfP 2009, 377 - Online-Videorekorder) bestätigt.
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