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   OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11479
OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10 (https://dejure.org/2010,11479)
OLG München, Entscheidung vom 18.11.2010 - 29 U 3792/10 (https://dejure.org/2010,11479)
OLG München, Entscheidung vom 18. November 2010 - 29 U 3792/10 (https://dejure.org/2010,11479)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Betrieb eines Online-Videorecorders zur Aufnahme von Fernsehsendungen als selbstständige Nutzungsart

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der urheberrechtlichen Verletzung eines Weitersenderechts; Betrieb von Online-Videorecordern unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten als selbständige Nutzungsart

  • czarnetzki.eu PDF

    Online-Videorecorder als eigene Nutzungsart nach § 87 Abs. 2 UrhG

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Online-Videorecorder

    §§ 20, 87, 97 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung der urheberrechtlichen Verletzung eines Weitersenderechts; Betrieb von Online-Videorecordern unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten als selbständige Nutzungsart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 20b, 32, 87 UrhG
    Der Online-Videorecorder (vPVR) ist eine neue, selbständige Nutzungsart

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Auf der Suche nach dem Weitersenderecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Online-Videorekorder ist selbstständige Nutzungsart // Rechte wurden daher nicht an die VG Media übertragen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder-Dienst "save.tv" eigenständige Nutzungsart

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 164 (Ls.)
  • MMR 2011, 106
  • K&R 2011, 128
  • ZUM 2011, 167
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 29.04.2010 - 29 U 3698/09

    Urheberrechtsschutz: Vervielfältigung von Musikwerken durch Upload auf einen

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10
    Insoweit ist der Sachverhalt des Streitfalles signifikant anders gelagert als der Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 29.04.2010 - 29 U 3698/09 = MMR 2010, 704, 706 zugrunde liegt.
  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06

    Nutzung von Musik für Werbezwecke

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10
    Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2009 - I ZR 226/06, Tz. 18, juris - Musik für Werbezwecke ).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10
    Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, die hiesige Sachverhaltskonstellation entspreche der zweiten im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2009 - I ZR 175/07 erläuterten Variante, bei der die Sendungen der Antragstellerin an die Online-Videorecorder so vieler Kunden weitergeleitet werden, dass das Recht der Antragstellerin zur Weitersendung verletzt ist (Tz. 42 des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2009 - I ZR 175/07).
  • BGH, 12.12.1991 - I ZR 165/89

    Verwertungsrecht für Taschenbuchausgabe bei Hardcover-Sonderausgabe durch Dritten

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10
    Maßgebend ist insoweit, ob es sich um eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart handelt (vgl. BGH GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuchlizenz m.w.N.).
  • OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern

    Dies sei indes nicht der Fall, wie sowohl die Schiedsstelle (wiederholt, so etwa Az. Sch-Urh 152/10 = Anlage B 1; Sch-Urh 4/11 = Anlage B 2; Sch-Urh 17/11 = Anlage K 10/B 3) als auch das OLG München (Az. 29 U 3792/10 = Anlage B 4) befunden hätten.

    Zum Rechtlichen sei festzuhalten, dass die von der Klägerin vorgenommene Weitersendung keine Kabelweitersendung i.S.d. §§ 87 Abs. 5, 20b UrhG darstelle, sondern, wie sowohl die Schiedsstelle (Anlagen B 1 bis B 3), das DPMA als Aufsichtsbehörde (Anlage B 5) als auch das OLG München (Az. 29 U 3792/10 = Anlage B 4) befunden hätten, um eine davon zu unterscheidende wirtschaftlich wie technisch eigenständige Nutzungsart, die (wie terrestrische Sendungen oder solche über das Internet zwar dem § 20 UrhG unterfielen, jedoch) nicht als Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG zu qualifizieren sei; anders als bei der herkömmlichen Kabelweitersendung benötige der Kunde nämlich kein eigenes Aufzeichnungsgerät, könne Sendungen aus mehreren Programmen gleichzeitig aufzeichnen und die aufgezeichneten Sendungen weltweit über das Internet abrufen.

    Dabei kann dahinstehen, ob - wie von den Parteien kontrovers diskutiert - der klägerische Dienst als von der Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG verschiedene, in §§ 20 ff. UrhG nicht benannte Ausprägung des Senderechts einzustufen ist, die dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 5 UrhG eo ipso entzogen sei (so die Beklagte im Anschluss an OLG München, Urteil vom 18. November 2010, Az. 29 U 3792/10, ZUM 2011, 167 = Anlage B 4; zweifelnd Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 20b Rdnr. 1).

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