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   OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08   

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OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08 (https://dejure.org/2008,2958)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.2008 - 4 U 25/08 (https://dejure.org/2008,2958)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 4 U 25/08 (https://dejure.org/2008,2958)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • kanzlei.biz

    Auskunftsanspruch über den Werbeerlös

  • Judicialis

    UrhG § 10; ; UrhG § 94; ; UrhG § 95; ; UrhG § 97; ; UrhG § 97 Abs. 1; ; UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1; ; UrhG § 97 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 242; ; ZPO § 138 Abs. 2; ; ZPO § 138 Abs. 4; ; ZPO § 282

  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    Auskunftsanspruch über den Werbeerlös

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 97 Abs. 1 Satz 2
    Rechtstellung des Urhebers eines Videos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Zusammenfassung)

    § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG; § 242 BGB
    Wer sich gutgläubig auf die Urheberrechte des Vertragspartners verlässt, kann fahrlässig handeln / Zum Wirtschaftsprüfervorbehalt im Urheberrecht

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Betreiberhaftung - Bilder und Filmaufnahmen - Urheberrechtsschutz

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz auf Werbeerlös wegen urheberrechtswidriger Webseiten-Verletzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz auf Werbeerlöse wegen urheberrechtswidriger Webseiten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Vorsicht: Beim Einbinden von Videos auf Ihrer Plattform!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz auf Werbeerlöse wegen urheberrechtswidriger Webseiten

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Einbinden von Videos auf einer Plattform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 435 (Ls.)
  • ZUM 2009, 159
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93

    Objektive Schadensberechnung - Aneignung; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Steht fest, dass einerseits das ohne Vergütung genutzte Leistungsergebnis einen Vermögenswert hat, der es zur Lizenzierung geeignet erscheinen lässt, und dass andererseits der Inhaber eines Ausschließungsrechts dessen Benutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet haben würde, so indiziert dies eine der nicht geleisteten Vergütung entsprechende Vermögenseinbuße auf Seiten des Rechtsinhabers (BGH GRUR 1995, 349, 351; mit Hinweis auf BGH GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate und BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II).

    Überwiegend wird die Norm stattdessen als Ausdruck einer speziell für Immaterialgüterrechtsverletzungen aufgrund Gewohnheitsrechts anerkannten Methode der erleichterten Schadensberechnung gedeutet (BGH GRUR 1995, 349- 351 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 44, 372, 374 - Messmer-Tee II; BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; ebenso die Deutung im Bürgerlichen Recht: Staudinger/Wittmann, vor §§ 677 Rn 15).

    Die Gerichte haben hieraus eine Vermutung dergestalt entwickelt, dass "im Regelfall" vom Verletzergewinn auf den Schaden beim Verletzten geschlossen werden könne, denn "nach der Lebenserfahrung (könne) normalerweise davon ausgegangen werden, ... dass dem Verletzten entsprechende eigene Geschäfte (und daraus resultierende Gewinnmöglichkeiten) entgangen sind" (BGH GRUR 1995, 349, 351).

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Steht fest, dass einerseits das ohne Vergütung genutzte Leistungsergebnis einen Vermögenswert hat, der es zur Lizenzierung geeignet erscheinen lässt, und dass andererseits der Inhaber eines Ausschließungsrechts dessen Benutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet haben würde, so indiziert dies eine der nicht geleisteten Vergütung entsprechende Vermögenseinbuße auf Seiten des Rechtsinhabers (BGH GRUR 1995, 349, 351; mit Hinweis auf BGH GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate und BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II).

    Es entspricht ferner der Billigkeitserwägung, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in solche Rechte besser gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (BGHZ 57, 116, 119 - Wandsteckdose II).

  • LG Bochum, 13.12.2007 - 8 O 311/07

    Anspruch auf Auskunftserteilung über erzielte Werbeerlöse durch Veröffentlichung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 8 O 311/07, abgeändert.

    unter Abänderung des am 13.12.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az. 8 O 311/07 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29.06.2007 auf der Webpräsenz *internetadresse* in den einzelnen Werbeformen (D, D2, D3, M, Q, Q2, G, Y, J, T, X, Us, Sonderwerbeformen) generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu belegen.

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    a) Richtig ist, dass In Rechtsprechung und Literatur im Ansatz einhellig darauf hingewiesen wird, dass die Herausgabe des Verletzergewinns im Falle von Verletzungen urhebergesetzlich geschützter Befugnisse nur insoweit verlangt werden kann, als der Gewinn kausal auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes beruht (vgl. BGH GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; GRUR 2002, 532, 525 - Unikatrahmen; Dreier/Schulze § 97 Rn 67; Lütje, in: Möhring/Nicolini, § 97 Rdnr. 174; Schricker/Wild, Urheberrechtsgesetz, § 97 Rn 67; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrechtsgesetz, § 97 Rn 64; Vinck, in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 47).

    Ebenso soll es an der Kausalität fehlen, wenn die Gewinnerzielung nur zum Teil auf der Nutzung geschützter, zum Teil aber auch auf der Nutzung abhängiger Werke (BGH GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone) oder von einem Dritten gehaltener Nutzungsbefugnisse beruht (BGH GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag).

  • OLG Frankfurt, 24.11.1988 - 6 U 141/87
    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Ansonsten wird betont, dass an die Einschränkung des Auskunftsverlangens hohe Anforderungen gestellt werden müssen (Schricker/Wild, § 97 Rn 83 mit Hinweis auf OLG Frankfurt/M. ZUM 1989, 355, 357 - Hängender Panther: kein Vorbehalt, wenn ein Einbruch in die Lieferbeziehungen des Auskunftspflichtigen nicht zu befürchten ist).
  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Soweit ein Auskunftsbegehren durch die Rechtsprechung bislang durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt beschränkt wurde, geschah dies stets vor dem Hintergrund, dass es dem Auskunftspflichtigen nicht zumutbar ist, Wettbewerbern Auskünfte über den Kundenstamm zu erteilen (BGH GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica; von Wolff in Wandtke/Bullinger, § 97 Rn 46) oder vertrauliche Auskünfte über die eigenen Kunden preiszugeben (OLG Frankfurt/M. Ufita 93/1982, S. 197: Auskünfte von einem Verein, der Pornofilme vermietet).
  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Es basiert auf der besonders leichten Verletzlichkeit von Immaterialgüterrechten und den typischerweise vorhandenen Nachweisschwierigkeiten auf Seiten des Verletzten (BGHZ 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil).
  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Überwiegend wird die Norm stattdessen als Ausdruck einer speziell für Immaterialgüterrechtsverletzungen aufgrund Gewohnheitsrechts anerkannten Methode der erleichterten Schadensberechnung gedeutet (BGH GRUR 1995, 349- 351 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 44, 372, 374 - Messmer-Tee II; BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; ebenso die Deutung im Bürgerlichen Recht: Staudinger/Wittmann, vor §§ 677 Rn 15).
  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 111/78

    Geschmacksmuster - Wirtschaftsprüfvorbehalt - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Für diejenigen Umstände, welche die Einschränkung des Verlangens rechtfertigen, trägt die Auskunftspflichtige die Darlegungs- und Beweislast (BGH GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt).
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08
    Überwiegend wird die Norm stattdessen als Ausdruck einer speziell für Immaterialgüterrechtsverletzungen aufgrund Gewohnheitsrechts anerkannten Methode der erleichterten Schadensberechnung gedeutet (BGH GRUR 1995, 349- 351 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 44, 372, 374 - Messmer-Tee II; BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; ebenso die Deutung im Bürgerlichen Recht: Staudinger/Wittmann, vor §§ 677 Rn 15).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 311/98

    SPIEGEL-CD-ROM

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

  • BGH, 24.06.1993 - I ZR 148/91

    Keine Privilegierung bei Vervielfältigung auch zum beruflichen Gebrauch -

  • OLG Hamburg, 03.11.1983 - 3 U 154/83
  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 83/59

    Gewinnherausgabe bei Warenzeichenverletzungen

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 6 U 5/15

    Urheberrecht bei Dokumenten der militärischen Unterrichtung des Parlaments

    Eine unter § 138 Abs. 4 ZPO fallende Konstellation hat das Oberlandesgericht Hamm bereits dann als fraglich angesehen, wenn eine Partei die Rechtsinhaberschaft des Klägers letztlich mit dem Argument angreift, sie habe an die Rechtsinhaberschaft eines eigenen Informationszuträgers geglaubt (vgl. OLG Hamm, ZUM 2009, 159 - Fallschirmsprung, zitiert nach juris Rn. 20).
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    v. 24.06.2008 - 4 U 25/08, BeckRS 2009, 6891 zu § 97 UrhG).
  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 130/08

    Zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines

    Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm ZUM 2009, 159).
  • OLG Hamm, 07.06.2011 - 4 U 208/10

    Ansprüche einer Zahnärztin wegen Verletzung des Urheberrechts an im Rahmen einer

    Er hat somit ebenfalls nicht vorgetragen, dass ein Berechtigter, von dem er seine Rechte ableitet, die Fotos selbst hergestellt hat oder ausschließlich hätte nutzen dürfen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Juni 2008, Az. 4 U 25/08, S. 8), abgesehen auch davon, dass niemand in Sicht ist, der sich etwa ausschließlicher Nutzungsrechte an den Fotos berühmen würde.
  • OLG München, 03.03.2023 - 6 W 1491/22

    Werkqualität von Datenschutzerklärungen

    Wird die Urheberschaft bestimmter Personen - wie hier - substanziiert behauptet, genügt es jedoch nicht, sie mit Nichtwissen (oder einfach) zu bestreiten, sondern der Verletzer muss substanziiert darlegen, wer weshalb Urheber sein soll (OLG Köln, NJW-RR 2016, 165 Rn. 23; Thum, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., UrhG § 7 Rn. 45, Loewenheim/Peifer, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl., UrhG § 10 Rn. 1; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 24.06.2008 - 4 U 25/08, BeckRS 2009, 6891).
  • AG München, 11.12.2020 - 142 C 7805/20

    Urheberrechtsverletzung durch Einbindung der Fotografie einer Protestaktion in

    In dieser Konstellation muss der Verletzer, sofern er - wie regelmäßig der Fall - seinerseits materiellrechtlich zur Erkundigung über den Bestand der Rechtekette verpflichtet ist, eine von ihm behauptete abweichende Urheberschaft substanziiert darlegen, d.h. aufzeigen, wen er aus welchen Gründen für den Urheber hält (OLG Hamm ZUM 2009, 159 - Fallschirmsprung, unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 190 - Die Profis).
  • LG Bochum, 13.08.2015 - 8 S 34/15

    Ersatz von Abmahnkosten wegen Zurverfügungstellen eines Films durch Filesharing

    Vielmehr muss die Beklagte substantiiert darlegen, wen sie für den Urheber hält und Gründe hierfür aufzeigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.06.2008 - 4 U 25/08).
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