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   OLG München, 13.01.2009 - 18 U 4520/08   

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https://dejure.org/2009,29670
OLG München, 13.01.2009 - 18 U 4520/08 (https://dejure.org/2009,29670)
OLG München, Entscheidung vom 13.01.2009 - 18 U 4520/08 (https://dejure.org/2009,29670)
OLG München, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 18 U 4520/08 (https://dejure.org/2009,29670)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Filmaufnahmen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2, 13 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    OLG München watscht Pro 7 ab

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.02.2009)

    Ohrfeige für Pro7: In Unterhose vor der Kamera

Papierfundstellen

  • ZUM 2009, 429
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus OLG München, 13.01.2009 - 18 U 4520/08
    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH in NJW 2004, 2671 zum subjektiven Unrechtsmerkmal einer verwerflichen Gesinnung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist daher vorliegend ohne jede Relevanz, zumal dort im Hinblick auf die Wertverhältnisse einer Immobilie auf einen Vergleich zum Wissensstand "anderer Marktteilnehmer" (und nicht einer Gerichtsvollzieherin oder der Polizei) abgestellt wird.
  • OLG Hamburg, 04.05.2004 - 7 U 10/04

    Zur konkludenten Einwilligung beim Ausstrahlen von Aufnahmen während einer

    Auszug aus OLG München, 13.01.2009 - 18 U 4520/08
    Unter Zugrundelegung der besonderen Umstände der Anfertigung und Veröffentlichung des betreffenden Filmmaterials (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 4.5.2004, Az.: 7 U 10/04; OLG München, AfP 1992, 78) ist auch eine konkludente Einwilligung nicht anzunehmen.
  • OLG München, 30.10.1991 - 21 U 4699/91

    Zulässigkeit eines Anspruchs auf Unterlassung einer Meinungsäußerung; Beurteilung

    Auszug aus OLG München, 13.01.2009 - 18 U 4520/08
    Unter Zugrundelegung der besonderen Umstände der Anfertigung und Veröffentlichung des betreffenden Filmmaterials (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 4.5.2004, Az.: 7 U 10/04; OLG München, AfP 1992, 78) ist auch eine konkludente Einwilligung nicht anzunehmen.
  • OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16

    Internetpranger

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).
  • LG Offenburg, 15.11.2022 - 2 O 20/21

    Fake-Preis - Verletzung von Persönlichkeits- und Bildnisrechten:

    Dementsprechend ist eine Einwilligung unwirksam, wenn dem Einwilligenden Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung des Bildnisses nicht bekannt waren (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.01.2009 - 18 U 4520/08, BeckRS 2009, 17541).
  • OLG München, 01.03.2018 - 29 U 1156/17

    Öffentliche Anprangerung einzelner Personen im Rahmen medialer Berichterstattung

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).
  • LG Essen, 22.06.2017 - 4 O 4/17
    Die Darlegungs- und Beweislast für eine unter diesen Voraussetzungen wirksame Einwilligung, insbesondere für die danach notwendige ordnungsgemäße Aufklärung trägt der die Aufnahmen Tätigende (OLG München, ZUM 2009, 429).
  • AG Köln, 06.05.2013 - 142 C 227/12

    Doku-Soaps - man muss sich nicht vorführen lassen

    Auch setzt eine konkludente Einwilligungserklärung voraus, dass dem Betroffenen bekannt ist, dass er die Aufnahmen und deren Ausstrahlung nicht hinnehmen muss (OLG München, ZUM 2009, 429).
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