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   OLG Frankfurt, 19.05.1998 - 11 U 59/97   

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OLG Frankfurt, 19.05.1998 - 11 U 59/97 (https://dejure.org/1998,7676)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.1998 - 11 U 59/97 (https://dejure.org/1998,7676)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 1998 - 11 U 59/97 (https://dejure.org/1998,7676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JurPC

    UrhG §§ 97 Abs. 1, 23, 24; UWG § 1
    Zulässigkeit der Zusammenfassung eines Druckwerkes in einem Skript

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UrhG § 23 § 24; UWG § 1
    Zustimmungsbedürftigkeit der Bearbeitung eines Buchinhalts zum Zwecke der Leserinformationen

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 1998, 561
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.1998 - 11 U 59/97
    Gerade aber im Inhalt, im Aufbau und der Gedankenführung drückt sich die Eigentümlichkeit eines Original-Werkes aus, jedenfalls dann, wenn es sich bei ihm nicht nur um literarisches Allgemeingut, zum Beispiel allgemeine Theorien und Lehren, handelt, sondern - wie im Streitfall - die wissenschaftliche Begründung mit ihrer Vielfalt an Gedanken und ausgewählten Beispielen, inneren Bezügen und Schlußfolgerungen sich durch die Eigenart ihrer Darstellung und ihres Inhaltes auszeichnet (vgl. hierzu auch BGH in DB 1981, 1281, GRUR 59, 379, 381; RGZ.121, 65, 71; 129; 252, 257).
  • BGH, 21.11.1980 - I ZR 106/78

    Staatsexamensarbeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.1998 - 11 U 59/97
    Gerade aber im Inhalt, im Aufbau und der Gedankenführung drückt sich die Eigentümlichkeit eines Original-Werkes aus, jedenfalls dann, wenn es sich bei ihm nicht nur um literarisches Allgemeingut, zum Beispiel allgemeine Theorien und Lehren, handelt, sondern - wie im Streitfall - die wissenschaftliche Begründung mit ihrer Vielfalt an Gedanken und ausgewählten Beispielen, inneren Bezügen und Schlußfolgerungen sich durch die Eigenart ihrer Darstellung und ihres Inhaltes auszeichnet (vgl. hierzu auch BGH in DB 1981, 1281, GRUR 59, 379, 381; RGZ.121, 65, 71; 129; 252, 257).
  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

    Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Benutzung allein maßgeblich ist (vgl. Berger/Büchner, K&R 2007, 151, 153 f.; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562; Pohl, Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht, 2006, S. 205 und 221).
  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 13/08

    Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher

    Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Benutzung allein maßgeblich ist (vgl. Berger/Büchner, K&R 2007, 151, 153 f.; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562; Pohl, Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht, 2006, S. 205 und 221).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 11 U 75/06

    Keine Urheberrechtsverletzung durch "Abstracts" - Perlentaucher

    Ob aber in der Inhaltsmitteilung im Einzelfall der Tatbestand einer zustimmungsbedürftigen unfreien Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG oder einer ohne Zustimmung zulässigen freien Nutzung i.S.v. § 24 UrhG zu sehen ist, ist anhand der Kriterien zu prüfen, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung beider Tatbestände entwickelt worden sind (so auch - allerdings ohne Bezug zu § 12 UrhG - OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562, unter Bezugnahme auf Goose GRUR 1973, 4, 7; Hackemann, GRUR 1982, 262, 267, ebenso LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69 - Literatur-Werkstatt Grundschule).

    Bei einem Abstract, das ohne wesentliche Verkürzung die Gedanken des Originalwerkes wiedergibt, wird sich demgegenüber der für eine freie Nutzung ausreichende innere Abstand kaum feststellen lassen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562).

    (3) Das bisweilen in Rspr. und Literatur herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine unfreie Bearbeitung dann vorliegen soll, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen ist (so etwa, Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage, Rn. 205; Rehbinder, Urheberrecht, 14. Auflage, Rn.511, s. auch Senat, ZUM-RD 1998, 561, 562), führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 11 U 76/06

    Keine Urheberrechtsverletzung durch "Abstracts" - Perlentaucher II

    Ob aber in der Inhaltsmitteilung im Einzelfall der Tatbestand einer zustimmungsbedürftigen unfreien Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG oder einer ohne Zustimmung zulässigen freien Nutzung i.S.v. § 24 UrhG zu sehen ist, ist anhand der Kriterien zu prüfen, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung beider Tatbestände entwickelt worden sind (so auch - allerdings ohne Bezug zu § 12 UrhG - OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562, unter Bezugnahme auf Goose GRUR 1973, 4, 7; Hackemann, GRUR 1982, 262, 267, ebenso LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69 - Literatur-Werkstatt Grundschule).

    Bei einem Abstract, das ohne wesentliche Verkürzung die Gedanken des Originalwerkes wiedergibt, wird sich demgegenüber der für eine freie Nutzung ausreichende innere Abstand kaum feststellen lassen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562).

    (c) Das bisweilen in Rspr. und Literatur herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine unfreie Bearbeitung dann vorliegen soll, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen ist (so etwa, Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage, Rn. 205; Rehbinder, Urheberrecht, 14. Auflage, Rn.511, s. auch Senat, ZUM-RD 1998, 561, 562), führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 11 U 47/02

    Urheberrechtsschutz: Kurzreferate über in der juristischen Fachpresse

    Der Senat hat darauf abgestellt ob der Inhalt des Originaltextes mit eigenen Worten und in kurzer Form wiedergegeben oder ob das abstract die Lektüre des Originaltextes teilweise oder ganz ersetzt (Senatsurteil vom 19.05.1998- 11 U 59/97, AfB 1998, 415; vgl. auch Haberstumpf a.a.O.; Schricker/Dietz a.a.O. § 12 Rn. 29).
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