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   OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 249/97   

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https://dejure.org/1998,7320
OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 249/97 (https://dejure.org/1998,7320)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.1998 - 3 U 249/97 (https://dejure.org/1998,7320)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 1998 - 3 U 249/97 (https://dejure.org/1998,7320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an ein deklaratorisches Anerkenntnis der Urheberschaft an Lichtbildern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1495
  • ZUM-RD 1999, 80
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93

    Pauschale Rechtseinräumung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 249/97
    Hieran ändert sich auch durch die Grundsätze der sogen. Zweckübertragungstheorie nichts, da es sich um Regeln für eine ergänzende Vertragsauslegung und nicht der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast handelt (vgl. BGH, GRUR 1996, 121 - Pauschale Rechtseinräumung).
  • BGH, 26.03.1976 - I ZR 157/74

    Vertrag zwischen einem Künstler und der Inhaberin einer Galerie über die

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 249/97
    In einer solchen Situation fällt das Nutzungsrecht an den Urheber zurück (vgl. auch BGH, GRUR 1976, 706).
  • BGH, 12.03.1991 - XI ZR 85/90

    Konkludentes Geständnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 249/97
    Denn dem Nichtbestreiten eines Sachvortrags der Gegenseite kommt nur dann ausnahmsweise die Wirkung eines förmlichen Geständnisses zu, wenn es im Zusammenhang mit anderen Äußerungen den Willen erkennen lässt, der gegnerischen Behauptung bewusst nicht entgegentreten zu wollen (BGH, NJW 1991, 1683 ; Zöller-Stephan, § 288 Rdn. 2).
  • LG Kassel, 04.11.2010 - 1 O 772/10

    Urheberrechtsverletzung: Schadensermittlung im Rahmen eines

    Das ergibt sich gemäß § 31 Abs. 5 UrhG und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks aus dem Grundsatz, dass der Inhaber von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (sog. Zweckübertragungslehre, BGHZ 9, 262 [264 f.]; BGHZ 15, 249 [255 f.]; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1495 [1497]).
  • LG Düsseldorf, 03.06.2015 - 12 O 211/14

    Beweislast bei Online-Foto-Klau

    Dies ergibt sich auch aus dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre, dass bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung Nutzungsrechte beim Urheber verblieben (vgl. BGH, GRUR 2011, 714 Rz.. 29 - Der Frosch mit der Maske; BGH, NJW 1995, 3252 - Pauschale Rechtseinräumung; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1495; LG München, NJOZ 2007, 2918).
  • LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09

    Zulässige Nutzung von Bildern auf der Website umfasst nicht auch die Nutzung in

    Auf Seiten der Beklagten besteht angesichts der unstreitig eingeräumten Nutzungsrechte ein Recht zum Besitz, da die Nutzung den Besitz erfordert (OLG Hamburg ZUM-RD 1999, 80).
  • LG Düsseldorf, 17.06.2009 - 12 O 441/08

    Bereicherungsanspruch wegen Schaffung einer Vermögensvorteils durch rechtswidrige

    Eine Rechtseinräumung ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft (vgl. BGH, NJW 1995, 3252 - Pauschale Rechtseinräumung; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1495).
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