Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99   

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https://dejure.org/2001,5216
OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99 (https://dejure.org/2001,5216)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2001 - 3 U 115/99 (https://dejure.org/2001,5216)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2001 - 3 U 115/99 (https://dejure.org/2001,5216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2002, 181
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 43/79

    Ablauf nationaler und internationaler Geschmacksmusterrechte - Inanspruchnahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH, GRUR 61, 635 -Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1974, 740 - Sessel; BGH, GRUR 1981, 652 - Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH, GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Auch sonst wird die Verwirkung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen in der Rechtsprechung, wenn auch nur unter strengen Voraussetzungen, für möglich gehalten (BGH, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische).

    Erforderlich ist hiernach, dass der Verletzer sich einen so wertvollen Besitzstand geschaffen hat, dass es geboten erscheint, die Verwirkung eines urheberrechtlichen Anspruchs in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 1981, 652 - Stühle und Tische).

  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH, GRUR 61, 635 -Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1974, 740 - Sessel; BGH, GRUR 1981, 652 - Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH, GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Von einer technischen Bedingtheit der Gestaltungsform kann nur dann ausgegangen werden, wenn selbst die Aufgabe, einen höhenverstellbaren, auf Kufen stehenden Kinderhochstuhl herzustellen, nur durch die fragliche Formgebung zu lösen wäre (vgl. BGH, GRUR 1961, 635, 637 - Stahlrohrstuhl).

    Ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst liegt nicht nur dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts versucht worden ist, sondern bereits dann, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern (BGH, GRUR 1961, 635, 638- Stahlrohrstuhl).

  • BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86

    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Nach der Rechtsprechung des BGH gehörte zu den Voraussetzungen der Verwirkung, dass der durch die Benutzung der verletzenden Kennzeichnung entstandene wettbewerbliche Besitzstand für den Benutzer selbst einen beachtlichen Wert hat (BGH, GRUR 1988, 776 - PPC; GRUR 1989, 449 - Maritim).

    Für den Bereich des Kennzeichenrechts ist anerkannt, dass die Verwirkung eines Schadensersatzanspruchs keinen schutzwürdigen Besitzstand des Verletzers voraussetzt (BGH, GRUR 1988, 776, 778 - PPC).

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Im Markenrecht nimmt der BGH eine Verwirkung an, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen musste (BGH, GRUR 1989, 449, 452 - Maritim).

    Nach der Rechtsprechung des BGH gehörte zu den Voraussetzungen der Verwirkung, dass der durch die Benutzung der verletzenden Kennzeichnung entstandene wettbewerbliche Besitzstand für den Benutzer selbst einen beachtlichen Wert hat (BGH, GRUR 1988, 776 - PPC; GRUR 1989, 449 - Maritim).

  • BGH, 10.10.1973 - I ZR 93/72

    Sessel

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH, GRUR 61, 635 -Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1974, 740 - Sessel; BGH, GRUR 1981, 652 - Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH, GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Eine Urheberrechtsverletzung ist mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der Urheberrechtsschutz beruht (vgl. BGH, GRUR 1974, 740, 741 - Sessel).

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH, GRUR 61, 635 -Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1974, 740 - Sessel; BGH, GRUR 1981, 652 - Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH, GRUR 1987, 903 - Le Corbusier-Möbel).

    Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen (BGH, GRUR 1981, 820, 823 - Stahlrohrstuhl II).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 263/91

    Freie Benutzung von Comic-Figuren - Asterix

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Sie haben bei der Gestaltung ihres Produkts - trotz eines gewissen Bemühens um die Herausarbeitung von Unterschieden - den erforderlichen Abstand zu der persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers P.O. nicht eingehalten, die Voraussetzung dafür wäre, dass demgegenüber die Wesenszüge des Tripp-Trapp-Stuhl verblassen bzw. völlig zurücktreten (vgl. BGH, GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix; Fromm/Nordemann-Vinck, aaO., § 24 Rdn. 2 m.w.N.) und sich ihr Stuhl damit nicht als unfreie Bearbeitung, sondern als freie Benutzung i.S. von § 24 Abs. 1 UrhG darstellt.

    Dabei ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH, GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk i.d.R. mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale (Fromm/Nordemann-Vinck, aaO., Rdn. 4).

  • BGH, 21.05.1971 - V ZR 10/69

    Anspruch auf Duldung der Vermessung und Bildung einer neuen Grundstücksparzelle -

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Bei unverschuldeter Unkenntnis scheidet eine Verwirkung i.d.R. aus, insbesondere wenn deshalb ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vorliegt (vgl. BGH, WM 1969, 688; WM 1971, 1084).
  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 63/75

    Umfang übertragener Schmalfilmrechte

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Die Geltung der Verwirkungsgrundsätze ist auch im Urheberrecht anerkannt (BGHZ 67, 56, 68 - Schmalfilmrechte; Schricker-Wild, § 97 Rdn. 94; Fromm/Nordemann-Nordemann, § 102 Rdn. 4).
  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99
    Als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung kommt die Verwirkung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs und der unerlaubten Handlung und damit grundsätzlich für alle aus der Verletzung absoluter Rechte herrührenden Ansprüche in Betracht (BGHZ 26, 52, 64 ff. - Sherlock Holmes; Fromm-Nordemann, § 102 Rdn. 4).
  • OLG Köln, 17.02.1989 - 6 U 80/88

    Streit um das Urheberrecht an hinterbeinlosen, freischwingenden Stahlrohrstühlen

  • BGH, 24.06.1993 - I ZR 187/91

    Schlagwortartig abgekürzte Firmenbezeichnung - KOWOG

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 99/86

    Kristallfiguren

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

  • BGH, 08.02.1980 - I ZR 32/78

    Architektenentwürfe als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des

  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 166/76

    Brombeerleuchte

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Sie hat in einem Vorprozess die Hauck GmbH & Co. KG und deren Komplementärin sowie die Geschäftsführer der Komplementärin auf Unterlassung, die Hauck GmbH & Co. KG darüber hinaus auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht - weitgehend erfolgreich - in Anspruch genommen (OLG Hamburg ZUM-RD 2002, 181).
  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12

    Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Peter Fechter

    Nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 66 f. - Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56, 67 - Schmalfilmrechte; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181, 200; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 200; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 102 UrhG Rn. 12).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Zur Begründung hat das Berufungsgericht Bezug genommen auf die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Abdrucke der Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. November 2001 - 3 U 115/99 (ZUM-RD 2002, 181), vom 27. Januar 2005 - 5 U 81/04 und vom 21. August 2002 - 5 U 217/01 (juris), die die in Rede stehenden Kinderhochstühle zum Gegenstand haben.
  • OLG Hamburg, 21.08.2002 - 5 U 217/01

    Pauschale Bezugnahme

    Die Beklagte hat sich zur Rechtsverteidigung in dem Senatstermin vom 26.06.02 weiterhin auf den gesamten Sachvortrag bezogen, wie er aus der Entscheidung des Gerichts vom 01.11.01 zum Aktenzeichen 3 U 115/99 hervorgeht.

    Hierzu hatte der 3. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts u.a. in dem auch von den Parteien dieses Rechtsstreits in Bezug genommenen Parallelverfahren 3 U 115/99 mit Urteil vom 01.11.2001 (ZUM-RD 02, 181 ff) ausgeführt:.

    Der in dem vorliegenden Rechtsstreit für die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit zu berücksichtigende vorbekannte Formenschatz geht zumindest nicht über diejenigen Entgegenhaltungen hinaus, die Gegenstand des Rechtsstreits 3 U 115/99 waren und von dem 3. Zivilsenat in seinem Urteil vom 01.11.01 in zutreffender Weise gewürdigt worden sind.

    (2)Soweit sich die Beklagte in der Senatssitzung vom 26.06.2002 pauschal auf alle in dem Rechtsstreit 3 U 115/99 erhobenen Entgegenhaltungen als "Stand der Technik" berufen und diese zum Gegenstand ihres Sachvortrags zu erheben versucht hatte, bleibt dieser Vortrag jedenfalls für die Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich der 3. Zivilsenat in seinem Urteil vom 01.11.01 mit allen diesen Entgegenhaltungen bereits auseinander gesetzt und auf dieser Grundlage die Urheberrechtsschutzfähigkeit gleichwohl angenommen hat.

    Hinsichtlich des A-Stuhls, der gerade Gegenstand des von der Beklagten in Bezug genommenen Urteils vom 01.11.01 war, hat der 3. Zivilsenat in der Sache 3 U 115/99 eine solche Rechtsverletzung sogar festgestellt.

    Hierzu hatte der 3. Senat ebenfalls in dem Parallelverfahren 3 U 115/99 Ausführungen gemacht, die gleichermaßen für das vorliegende Verfahren Geltung zu beanspruchen haben:.

    (2)Die pauschale Bezugnahme der Beklagten in der Senatssitzung vom 26.06.2002 auf den gesamten Sachvortrag aus der Entscheidung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.11.01 in der Sache 3 U 115/99, insbesondere auf den aus diesem Urteil ersichtlichen vorbekannten Stand der Technik, ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß erfolgt und kann demgemäß keine Berücksichtigung finden.

    Angesichts der Vielzahl der in dem Verfahren 3 U 115/99 abgehandelten Entgegenhaltungen war eine nähere Präzisierung auch keineswegs entbehrlich.

    Da sich wiederum ein Teil der Entgegenhaltungen in dem Rechtsstreit 3 U 115/99 auf die Vorbekanntheit der Kufengestaltung bezog (z.B. die Stühle von E und A), lag auf der Hand, dass eine unmittelbare Übertragung der Einwendungen des Parallelverfahrens auf den vorliegenden Rechtsstreit schon aus der Natur der Sache nicht möglich war.

    Es war auch weder Aufgabe der Klägerin noch des Gerichts, sich in eigener Verantwortung aus dem Streitstand des Verfahrens 3 U 115/99 diejenigen Aspekte herauszusuchen, die die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit als für sich günstig geltend machen könnte.

    Deshalb hätte es selbst bei Zulässigkeit der pauschalen Bezugnahme - auch angesichts der Erklärungspflicht aus § 138 Abs. ZPO zunächst einer näheren (schriftsätzlichen) Darlegung der Beklagten bedurft, in welchem Umfang und mit welcher konkreten Zielrichtung sie die Entgegenhaltungen aus dem Rechtsstreit 3 U 115/99 für sich nutzbar machen wollte.

    Die Klägerin hatte bereits in der Berufungsbegründung vom 20.02.2002 auf das Urteil des 3. Zivilsenats in der Sache 3 U 115/99 hingewiesen.

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    Als ein Indiz für die Schutzfähigkeit eines Werks ist auch die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen; auch die Präsentation des Werks in Kunstmuseen und Kunstausstellungen kann Aufschluss darüber geben, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 [juris Rn. 31] - Le Corbusier-Möbel, mwN; OLG München, GRUR-RR 2011, 54 [juris Rn. 43]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 61 f. mwN; BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi aaO § 2 Rn. 102; Leistner, GRUR 2019, 1114, 1120; aA OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181 [juris Rn. 83]).
  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

    Auf die Berufung der Klägerin hat der - seinerzeit für die Entscheidung von Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständige - 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 01.11.01 zu dem Aktenzeichen 3 U 115/99 (ZUM-RD 2002, 181-201) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die H...... GmbH & Co. KG sowie die weiteren Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

    Der 5. Zivilsenat folgt der beiden Parteien bekannten Entscheidung des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (3 U 115/99) insoweit uneingeschränkt.

    Die von der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Einwendungen waren - jedenfalls im Ergebnis - ausnahmslos auch schon Gegenstand der Einwendungen in dem Rechtsstreit 3 U 115/99.

    Der Senat nimmt ergänzend auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des 3. Zivilsenats in dem Urteil vom 01.11.01 in der Sache 3 U 115/99 Bezug.

    Hierzu kann vollen Umfangs auf die Ausführungen des 3. Zivilsenats in dem Urteil in der Sache 3 U 115/99 Bezug genommen werden.

  • KG, 28.03.2012 - 24 U 81/11

    Dokumentaraufnahmen - Urheberrechtsverletzung: Schutzfähigkeit dokumentarischer

    Die Verwirkung ergreift jedoch nicht das Urheberrecht oder ein davon abgespaltenes Nutzungsrecht selbst, sondern nur die aus der Urheberrechtsverletzung fließenden Ansprüche (BGH, GRUR 1977, 42 - Schmalfilmrechte - Rdnr. 66 nach juris; Wild in Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 97 Rdnr. 200; OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181 - Tripp-Trapp-Stuhl I - Rdnr. 131 nach juris).
  • LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 09.04.1999 (Az.: 308 O 332/97) abgewiesen hatte, untersagte das Hanseatische Oberlandesgericht der Firma Firma H. mit Urteil vom 01.11.2001 (Az.: 3 U 115/99, Anlage K 11), den streitgegenständlichen Stuhl "Kinderstuhl A" weiter zu vertreiben.

    Zum urheberrechtlichen Schutz des Klagemusters, das in der Anlage K 3 abgebildet ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem früheren Rechtsstreit der Klägerin gegen die Vorlieferantin der Beklagten, die Firma Firma H., wegen des Vertriebs des auch hier streitgegenständlichen Kinderstuhls "Kinderstuhl A" (Abbildung Anlage K 10) im Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99 (Anlage K 11; das Urteil ist abgedruckt in ZUM-RD 2002, 181 ff) auf den Seiten 16 ff folgendes ausgeführt:.

    Zum Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in dem vorstehend bereits zitierten Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99, dort Seite 28 f., ausgeführt:.

    Zur Firma Firma H. hat das Hanseatische Oberlandesgericht im vorgenannten Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99 (dort S. 43) in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese jedenfalls nach dem Zugang der klägerischen Abmahnung vom 10.04.1997 in Kenntnis und bewusster Inkaufnahme des Risikos, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, gehandelt habe.

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04

    Urheberrechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts: Höhe des

    Auf die Berufung der Klägerin hat der - seinerzeit für die Entscheidung von Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständige - 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Beklagten mit Urteil vom 01.11.01 zu dem Aktenzeichen 3 U 115/99 (ZUM-RD 2002, 181-201) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

    Allerdings war das Urteil im Ausgangsverfahren 3 U 115/99 nur zu der Unterlassungsverpflichtung gegen alle fünf Beklagten ergangen, die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz war lediglich im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. erfolgt.

    Hierzu kann vollen Umfangs auf die vorgenannten Ausführungen des 3. Zivilsenats in dem Urteil in der Sache 3 U 115/99 Bezug genommen werden.

  • OLG Hamburg, 04.11.2011 - 5 U 45/07

    Rechtsverletzende Angebote - Prüfungspflichten des Betreibers eines

    Mit rechtskräftigen Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1.11.2001 (Az. 3 U 115/99; vgl. Anlage K 32), vom 27.1.2005 (Az. 5 U 81/04; vgl. Anlage K 35), vom 18.9.2003 (Az. 5 U 155/02; vgl. Anlage K 38) und vom 21.8.2002 (Az. 5 U 217/01; vgl. Anlage K 24) ist festgestellt worden, dass es sich bei den Kinderhochstühlen Hauck "Alpha", Hauck "Beta", Hauck "Gamma" und Kettler "Herlag Moritz" um urheberrechtsverletzende Nachbauten des "Tripp Trapp"-Stuhls handelt.
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 99/06

    Verletzung der Nutzungsrechte an einem Tripp-Trapp Kinderhochstuhl durch

  • LG Hamburg, 02.01.2009 - 308 O 255/07

    Deutscher Urheberrecht: Verletzung des Verbreitungsrechts durch öffentliches

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls

  • LG Köln, 24.09.2008 - 28 O 530/05

    Urheberrechtschutz für Kaminmodell

  • LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
  • OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08
  • LG Köln, 16.09.2009 - 28 O 512/09
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