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KG, 18.12.2003 - 10 U 279/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1; StGB § 186
Verletzung der Ehre durch Weitergabe von Gerüchten
Papierfundstellen
- ZUM-RD 2004, 234
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Auszug aus KG, 18.12.2003 - 10 U 279/01
Etwas anderes gilt nur, wenn sich derjenige, der die Äußerung wiedergibt, ernsthaft und eindeutig von ihrem Inhalt distanziert (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1131, 1132). - BGH, 29.10.1968 - VI ZR 180/66
Veröffentlichung eines Artikels im Spiegel - Widerruf von Behauptungen - …
Auszug aus KG, 18.12.2003 - 10 U 279/01
Denn wer ein ehrverletzendes Gerücht verbreitet, erbringt den Wahrheitsbeweis nicht dadurch, dass er dartut, auch andere hätten das Gerücht verbreitet, vielmehr ist der Wahrheitsbeweis nur geführt, wenn gerade die ehrenrührige Tatsachenbehauptung selbst als wahr festgestellt wird (vgl. BGH VersR 1969, 62, 64). - BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85
Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte
Auszug aus KG, 18.12.2003 - 10 U 279/01
e) Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn ein rechtswidriger Eingriff erfolgt ist (vgl. zum Beispiel BGH NJW 1986, 2503, 2505). - BGH, 15.01.1963 - 1 StR 478/62
Verwicklung eines Ministers in die "Call-Girl-Affäre" - Führen des …
Auszug aus KG, 18.12.2003 - 10 U 279/01
Zwar kann die Existenz bestimmter Gerüchte unter besonderen Umständen eine Tatsache sein, an deren Mitteilung ein anerkennenswertes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu BGH NJW 1963, 665, 667;… Soehring, Presserecht, 2. Auflage 1995, Rdn 16.28, Seite 309 f).
- OLG Dresden, 03.05.2012 - 4 U 1883/11
Geldentschädigungsanspruch; Verdachtsberichterstattung
Denn wer ein ehrverletzendes Gerücht verbreitet, erbringt den Wahrheitsbeweis nicht dadurch, dass er dartut, auch andere hätten das Gerücht verbreitet, vielmehr ist der Wahrheitsbeweis nur geführt, wenn gerade die ehrenrührige Tatsachenbehauptung selbst als wahr festgestellt wird (vgl. BGH VersR 1969, 62; KG ZUM-RD 2004, 234).