Rechtsprechung
OLG Köln, 19.06.2009 - I-24 U 194/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- verweyen.legal (Auszüge und Kurzinformation)
Künstlerverträge, Managementverträge, etc. oft unwirksam
- hertin.de (Kurzinformation)
- verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)
Künstlerverträge, Managementverträge, etc. oft unwirksam
Verfahrensgang
- LG Köln, 31.10.2008 - 8 O 256/06
- OLG Köln, 19.06.2009 - I-24 U 194/08
Papierfundstellen
- ZUM-RD 2010, 270
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.07.2008 - III ZR 260/07
Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe im Beratungsvertrag einer …
Auszug aus OLG Köln, 19.06.2009 - 24 U 194/08
Soweit unter Ziffer V des Vertrages die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vereinbart war "mit Rücksicht auf den bei Vertragsabfassung bzw. Gestaltung einzuholenden Rechtsrat", ändert dies nichts daran, dass der Kläger selbst nach dem Inhalt des Vertrages die rechtliche Beratung schuldete und der einzuschaltende Rechtsanwalt lediglich als sein Erfüllungsgehilfe hätte tätig werden sollen; eine solche Konstruktion stellt sich als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Kläger dar (…BGH, Urt. v. 24.06.1987, I ZR 74/85, NJW 1987, 3003 ff; Urt. v. 03.07.2008. III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 ff.).Der insoweit vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLGR 2008, 659 ff.) im Wege verfassungskonformer Auslegung erwogenen erweiternden Anwendung des Erlaubnistatbestandes auf Fälle, in denen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vereinbart ist, ist der Bundesgerichtshof deutlich entgegen getreten (BGH, Urt. v. 03.07.2008. III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 ff.); dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die dort näher ausgeführte Begründung an.
- BGH, 24.06.1987 - I ZR 74/85
Schuldenregulierung unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters
Auszug aus OLG Köln, 19.06.2009 - 24 U 194/08
Soweit unter Ziffer V des Vertrages die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vereinbart war "mit Rücksicht auf den bei Vertragsabfassung bzw. Gestaltung einzuholenden Rechtsrat", ändert dies nichts daran, dass der Kläger selbst nach dem Inhalt des Vertrages die rechtliche Beratung schuldete und der einzuschaltende Rechtsanwalt lediglich als sein Erfüllungsgehilfe hätte tätig werden sollen; eine solche Konstruktion stellt sich als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Kläger dar (BGH, Urt. v. 24.06.1987, I ZR 74/85, NJW 1987, 3003 ff;… Urt. v. 03.07.2008. III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 ff.). - LG Köln, 31.10.2008 - 8 O 256/06
Auszug aus OLG Köln, 19.06.2009 - 24 U 194/08
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2008 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln (8 O 256/06) wird zurückgewiesen. - OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 4 U 56/07
Unerlaubte Rechtsberatung: Erlaubnisfreie Erledigung rechtlicher Angelegenheiten …
Auszug aus OLG Köln, 19.06.2009 - 24 U 194/08
Der insoweit vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLGR 2008, 659 ff.) im Wege verfassungskonformer Auslegung erwogenen erweiternden Anwendung des Erlaubnistatbestandes auf Fälle, in denen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vereinbart ist, ist der Bundesgerichtshof deutlich entgegen getreten (…BGH, Urt. v. 03.07.2008. III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 ff.); dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die dort näher ausgeführte Begründung an.
- OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13
Managementvertrag: Vergütungsanspruch gegenüber einem Musiker
Zwar mag der vereinbarte Anteil des Klägers von 30 % an den Einkünften des Beklagten am oberen Rand des Üblichen liegen (vgl. dazu nur: OLG Köln Urteil vom 19.06.2009 - 24 U 194/08 - ZUM-RD 2010; 556, 557;… LG Berlin Urteil vom 24.04.2007 - 15 O 438/05 - Rn. 51 für 26 %).Im Rahmen von Künstler- bzw. speziell Musikmanagementverträgen entspricht es auch durchaus der Üblichkeit, dass als Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Managers nicht nur Einnahmen aus solchen Verträgen herangezogen werden, die durch den Manager vermittelt worden sind, sondern auch solche Einnahmen, die der Künstler/Musiker während der Laufzeit des Managementvertrages unabhängig von der Tätigkeit des Managers erzielt (vgl. dazu nur: OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2009 - 24 U 194/08 - ZUM-RD 2010, 270, 271).
Bei einem Künstler- und Musikmanagementvertrag handelt es sich um ein als Dienstvertrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu qualifizierendes Vertragsverhältnis (BGH Urteil vom 13.01.1993 - VIII ZR 112/92; OLG Köln Urteil vom 19.06.2009, a.a.O.), das sich im Hinblick auf die Art der Aufgaben des Managers erheblich von denjenigen eines Maklers unterscheidet und insbesondere nicht nur die Vermittlung von Verträgen zum Gegenstand hat.