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   OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08   

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https://dejure.org/2009,26075
OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08 (https://dejure.org/2009,26075)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.06.2009 - 16 U 206/08 (https://dejure.org/2009,26075)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 16 U 206/08 (https://dejure.org/2009,26075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 242 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG, § 22 KunstUrhG
    Konkludente Einwilligung zur Ausstrahlung eines Fernsehbeitrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkludente Einwilligung zur Ausstrahlung eines Fernsehbeitrags

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2010, 320
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2006 - 14 U 27/05

    Geldentschädigungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Interviews

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08
    Wenn sich jemand als Reporter eines Filmteams vorstellt und eine Person interviewt, ist dies als konkludentes Verhalten der abgebildeten Person zu werten, dass sie mit den Filmaufnahmen einverstanden ist -(Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. Rz. 173, OLG Karlsruhe AfP 2006, 467).
  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08
    Im Übrigen hat nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2002, 3767) eine Person keinen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie sie sich selber sieht oder gesehen werden möchte.
  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 200/66

    Vertrieb von Sammelbildern von Fußball-Nationalspielern - Annahme einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08
    Eine solche konkludente Einwilligung setzt voraus, dass das Verhalten des Klägers aus der Sicht der Beklagten als Einwilligung aufzufassen war und dem Kläger der Zweck der Aufnahme bekannt ist (BGH GRUR 1968, 652, 654).
  • BGH, 06.02.1962 - VI ZR 193/61

    Auskunftspflicht des Verbreiters unwahrer kreditschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08
    Grundsätzlich steht einem von einer Bildveröffentlichung Betroffenen nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch über den Verbreitungsumfang zu, wenn die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzte sie unschwer erteilen kann (st. Rspr. BGH NJW 1962, 731, OLG München AfP 1995, 658, 660).
  • OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94

    Taufe / Täufling

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08
    Grundsätzlich steht einem von einer Bildveröffentlichung Betroffenen nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch über den Verbreitungsumfang zu, wenn die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzte sie unschwer erteilen kann (st. Rspr. BGH NJW 1962, 731, OLG München AfP 1995, 658, 660).
  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 155/78

    Einlieferung in eine orthopädische Klinik nach Schienbeinkopf-Fraktur des linken

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08
    Allerdings sollen für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden können (BGH NJW 1980, 1903, 1904).
  • OLG München, 30.05.2001 - 21 U 1997/00

    Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen eines Verstorbenen ;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08
    Nach wohl herrschender Meinung ist die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (OLG München ZUM 2001, 708, NJW-RR 2000, 999, weitere Nachweise bei Damm/Rehbock a. a. O. Rz. 169 und Wenzel-von Strobl-Albeg a. a. O. 7.59).
  • OLG München, 17.03.1989 - 21 U 4729/88

    Wirtin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08
    Teilweise (OLG München AfP 1989, 570, 571) wird ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist.
  • OLG Frankfurt, 24.02.2011 - 16 U 172/10

    Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG

    Dies rechtfertigt aber nicht den Widerruf der Einwilligung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08; BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191), des Bundesgerichtshofs (WRP 2011, 70) und des Senats (ZUM-RD 2010, 320) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.
  • OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 16 U 251/15

    Persönlichkeitsschutz im Internet

    Zwar hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass eine Person keinen Anspruch darauf hat, von anderen so dargestellt zu werden, wie sie sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (OLG Frankfurt Urteil vom 4. Juni 2009, 16 U 206/08 zitiert nach [...], Rn 52).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2012 - 16 U 189/11

    Recht am eigenen Bild und Wort: Konkludente Einwilligung in Filmaufnahmen während

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine stillschweigende Einwilligung voraus, dass dem Abgebildeten Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung erkennbar bzw. bekannt sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 2009, 16 U 206/08 = ZUM-RD 2010, 320 [zitiert nach juris]; vgl. auch Urteil vom 8. Mai 1990, 6 W 62/90 = NJW-RR 1990, 1439; OLG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2004, 7 U 10/04 = NJW-RR 2005, 479; Prinz/Peters; Medienrecht, Rn. 834; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. A., Rn. 173; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 7 Rn. 63).

    Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (ZUM-RD 2010, 320) ausgeführt hat, dass derjenige, der in die Herstellung einer Aufnahme zustimmt, gleichzeitig in die Veröffentlichung der Aufnahme einwilligt, liegt insoweit ein Missverständnis vor, als auch nach der zitierten Entscheidung des Senats eine konkludente Einwilligung in die Verbreitung eines Bilds grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen der Zweck der Aufnahme bekannt war.

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