Rechtsprechung
   LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08 - 308 O 175/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2737
LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08 - 308 O 175/08 (https://dejure.org/2010,2737)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2010 - 310 O 155/08 - 308 O 175/08 (https://dejure.org/2010,2737)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2010 - 310 O 155/08 - 308 O 175/08 (https://dejure.org/2010,2737)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2737) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 242, 260, 259, 276 BGB; §§ 126 Abs. 1 Satz 3, 77, 85, 97 Abs. 1, 101, 24 Abs. 1 UrhG

  • Justiz Hamburg

    § 97 Abs 1 UrhG, § 77 ff UrhG, § 85 Abs 1 S 1 UrhG, § 2 UrhG
    Verletzung von Tonträgerhersteller- und Künstlerleistungsschutzrechten durch die unerlaubte Nutzung von Passagen bestimmter Tonaufnahmen in Musikstücken

  • Telemedicus

    Bushido II

  • Telemedicus

    Bushido II

  • aufrecht.de

    Zur unbefugten Verwendung von Teilen fremder Musikstücke als Samples für eigene Rap-Titel II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitgegenstandes nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff; Verletzung von Leistungsschutzrechten durch unberechtigte Nutzung von Tonaufnahmen im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten an Kompositionen bzw. Texten; ...

  • info-it-recht.de

    Zur Verwendung von Teilen fremder Musikstücke als Samples für eigene Rap-Titel (hier. Durch Rapper Bushido)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. Rap-Musiker ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary schadensersatzpflichtig.

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverletzung: Rap-Musiker Bushido ist wegen unerlaubter Nutzung von Tonaufnahmen der Musikgruppe Dark Sanctuary schadensersatzpflichtig.

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    "Bushido” im Zwielicht: Kippen die Filesharing-Abmahnungen?

  • Telemedicus (Ausführliche Zusammenfassung)

    Bushido-Plagiate

  • spiegel.de (Pressebericht, 23.03.2010)

    Plagiatsurteil: Gericht lässt Bushido-Alben schreddern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

  • wkblog.de (Zusammenfassung)

    Hat die Bushido-Entscheidung des LG Hamburg Entscheidung tatsächlich Auswirkungen auf dessen Filesharing-Abmahnungen?

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Bushido-Urteile haben keine Auswirkung auf dessen Filesharing-Abmahnungen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Bushido: Wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Bushido - Abmahnungen angreifbar?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bushido wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt - Rollt nunmehr eine Schadensersatzwelle auf Bushido zu?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Bushido - Abmahnungen angreifbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnungen durch Bushido

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2010, 399
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
    In das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers greift bereits derjenige ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt (BGH, NJW 2009, 770, 771, Rz. 11 und 14, - Metall auf Metall).

    Zwar ist die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, NJW 2009, 770, 772, Rz. 21, - Metall auf Metall, m.w.N.).

    Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, oder wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (BGH, NJW 2009, 770, 772 f., Rz. 23 f., - Metall auf Metall).

    In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in seine unternehmerische Leistung keine Rechtfertigung (BGH, NJW 2009, 770, 772, Rz. 23, - Metall auf Metall).

    Insbesondere im Hinblick darauf, dass das sog. Sampling, also die Übernahme von Teilen aus Tonaufnahmen Dritter, im Bereich der modernen Musikproduktion wie des Rap bzw. Hip Hop, dem die Musik des Beklagten zu 3. hier zuzuordnen ist, weit verbreitet ist (vgl. BGH, NJW 2009, 770, 772, Rz. 17, - Metall auf Metall), hätte die Beklagte zu 1. sich jedenfalls erkundigen müssen, woher die streitgegenständlichen Samples stammen.

  • LG Hamburg, 23.03.2010 - 308 O 175/08
    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
    Wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von Musikwerken ihrer Personen mit den vorgenannten Titeln führen die hiesigen Kläger zu 2. bis 5. und 8. wegen der Autorenrechte vor dem Landgericht Hamburg gegen den Musikverlag U... und den hiesigen Beklagten zu 3. einen Rechtsstreit zur Geschäftsnummer 308 O 175/08.

    Die Beklagten meinen, dass die Klage mit Blick auf die Sache 308 O 175/08 bereits größtenteils wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen sei.

    Persönlichkeitsrechtlich geprägte Anspruchsgrundlagen seien Gegenstand des Parallelrechtsstreits 308 O 175/08.

    Da die Klägerinnen zu 1., 6. und 7. sowie die Beklagten zu 1. und 2. an dem Verfahren vor der Zivilkammer 8 (Az.: 308 O 175/08) nicht beteiligt sind, könnte der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit ohnehin nur die Kläger zu 2. bis 5. und 8. im Verhältnis zum Beklagten zu 3. betreffen.

    Aber auch insoweit ist in dem Verfahren 308 O 175/08 ein anderer Streitgegenstand anhängig.

  • OLG Hamburg, 21.06.1989 - 3 W 77/89

    Schmerzensgeld; Anspruchsvoraussetzungen; Urheberpersönlichkeitsrecht;

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
    Die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung sind auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung streng (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 36 - Schmerzensgeld).

    Als allgemeine, praktisch in jedem Fall einzusetzende Sanktion gegenüber der in der unerlaubten Nutzung liegenden Missachtung der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers ist § 97 Abs. 2 UrhG nicht konzipiert (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 36 - Schmerzensgeld).

    Nach allem ergibt sich hier ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8., der deutlich über die bloße Missachtung der Ausschließlichkeitsrechte des ausübenden Künstler hinausgeht (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 36 - Schmerzensgeld).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
    Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt (BGH, GRUR 1971, 525, 526 -, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rz. 75) und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, GRUR 1970, 370, 372 f. - Nachtigall; BGH, NJW 1995, 861, 864 -).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt dabei insbesondere von dem Anlass und Beweggrund des Handelns, dem künstlerischen Rang des Verletzten und seines Werkes, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Art und Weise sowie Intensität und Dauer der Verletzung sowie vom Grad des Verschuldens ab (BGH, NJW 1995, 861, 864 -, BGH, GRUR 1972, 97, 99 - Liebestropfen, Wild in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 78).

  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 94/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer Fotografie ("Petite

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
    Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt (BGH, GRUR 1971, 525, 526 -, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rz. 75) und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, GRUR 1970, 370, 372 f. - Nachtigall; BGH, NJW 1995, 861, 864 -).
  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt dabei insbesondere von dem Anlass und Beweggrund des Handelns, dem künstlerischen Rang des Verletzten und seines Werkes, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Art und Weise sowie Intensität und Dauer der Verletzung sowie vom Grad des Verschuldens ab (BGH, NJW 1995, 861, 864 -, BGH, GRUR 1972, 97, 99 - Liebestropfen, Wild in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 78).
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 151/68

    Klage auf Schmerzensgeld infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts -

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
    Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt (BGH, GRUR 1971, 525, 526 -, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rz. 75) und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, GRUR 1970, 370, 372 f. - Nachtigall; BGH, NJW 1995, 861, 864 -).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2007 - 20 U 175/06

    Übertragung des Urheberrechts durch letztwillige Verfügung - Internationale

    Auszug aus LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
    Dabei ist nach dem Schutzlandprinzip sowohl für die Entstehung als auch für die Übertragung des Urheberrechts deutsches Recht anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2007, 10046).
  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 182/11

    Metall auf Metall II

    Andernfalls wäre ein unerfahrener oder unfähiger Produzent zur Verwertung einer fremden Tonfolge eher berechtigt als ein erfahrener und fähiger Produzent (vgl. LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399, 410).
  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Durch die - hier anzuwendende - Neufassung des § 85 Abs. 4 UrhG ist die Rechtsprechung zur tatsächlichen Indizwirkung des (P)-Vermerks (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 230 - P-Vermerk) überholt ( Boddien in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. § 85 Rn. 73; LG Hamburg, Urteil vom 23.03.2010 - 310 O 155/08, BeckRS 2010, 07373, Ziffer B.I.2 = ZUM-RD 2010, 399 - Bushido ).Die Inhaberschaft des Tonträgerherstellerrechts wird zugunsten desjenigen vermutet, der auf den Tonträgern in üblicher Weise als Inhaber der Rechte bezeichnet ist (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 85 Rz. 62a).
  • OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 37/10

    Urheberrecht: Nachweis der Urheberschaft eines bei einer Verwertungsgesellschaft

    Hinsichtlich bestimmter Streitgegenstände bestehe anderweitige Rechtshängigkeit, da die Kläger teilweise dieselben Ansprüche im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 310 O 155/08 (Berufung 5 U 40/10) geltend machten.

    Der Senat hat die Akte zum Az. 5 U 40/10 (= 310 O 155/08) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Zu Unrecht meint der Beklagte, es liege (teilweise) anderweitige Rechtshängigkeit mit dem Streitgegenstand aus dem Verfahren zum Az. 310 O 155/08 (= 5 U 40/10) nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vor.

    Anderweitige Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 155/08 zeitlich vor dem hier zu entscheidenden Streitfall rechtshängig geworden wäre.

    Darüber hinaus ist der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren 310 O 155/08 auch deshalb nicht berechtigt, da dort ein anderer Streitgegenstand anhängig ist.

    Insoweit ist auf die Gründe des Urteils in der Sache 310 O 155/08 (LGU 28) zu verweisen.

    Der Beklagte hat - nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im Parallelverfahren (vgl. LGU 310 O 155/08, S. 30, Ziff. 3, S. 32 unter b.) - die auch hier streitgegenständlichen Plagiate selbst hergestellt.

  • OLG Hamburg, 27.07.2017 - 3 U 220/15

    DIN-Normen - Urheberrechtliche Unterlassungsklage einer deutschen

    In der Rechtsprechung wird das teilweise ebenso gesehen (vgl. LG Berlin, ZUM 2005, 842, juris Rn. 33 - noch vor Einführung des § 10 Abs. 3 UrhG; LG Frankfurt, CR 2010, 354, juris Rn. 34 - für Software; OLG Köln, ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 - Stadtplanausschnitte online, Formulierung des ©-Vermerks nicht wiedergegeben; LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399 (407), juris Rn. 83 - betrifft § 85 Abs. 4 UrhG, der ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 UrhG verweist).
  • LG Hamburg, 23.03.2010 - 308 O 175/08

    Bushido I

    310 O 155/08 werden gegen den Beklagten zu 2) und andere Beklagte Ansprüche wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten geltend gemacht.

    Hierzu verweisen sie auf das Verfahren, das unter dem Geschäftszeichen 310 O 155/08 bei der 10. Zivilkammer geführt wird.

    Da die Beklagte zu 1) an dem Verfahren vor der Zivilkammer 10 (Az.: 310 O 155/08) nicht beteiligt ist, könnte der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit ohnehin nur den Beklagten zu 2) betreffen.

    Aber auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) ist in dem Verfahren 310 O 155/08 ein anderer Streitgegenstand anhängig.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht