Rechtsprechung
KG, 06.09.2010 - 24 U 71/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse (2)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
»FRITZ!Box« gegen »Surfsitter«: LG Berlin lehnt urheberrechtliche Ansprüche wegen Modifikation der Firmware ab
- ifross.org (Kurzinformation)
Rechtsstreit um Veränderbarkeit von GPL-Software in der FritzBox
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.03.2010 - 16 O 10/10
- KG, 06.09.2010 - 24 U 71/10
- LG Berlin, 07.09.2010 - 16 O 255/10
- LG Berlin, 08.11.2011 - 16 O 255/10
Papierfundstellen
- ZUM-RD 2011, 544
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 03.12.2002 - 5 U 245/02
Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines urheberrechtlichen …
Auszug aus KG, 06.09.2010 - 24 U 71/10
Da aber die Frage, nach welcher Norm neben §§ 935, 940 ZPO sich die Prüfung gegebenenfalls richtet, ob also insbesondere § 12 Abs. 2 UWG anwendbar ist, welcher nach herrschender Meinung nicht auf Urheberrechtsansprüche Anwendung findet (…Köhler, a. a. O., § 12 Rdnr. 3.14; KG - 5. ZS - GRUR-RR 2003, 262, Rdnr. 9 nach juris), erst beantwortet werden kann, wenn feststeht, aus welchem Rechtsgebiet ein etwaiger Verfügungsanspruch stammt, erfolgt die Prüfung des Verfügungsgrundes erst an dieser Stelle. - BGH, 13.10.1983 - I ZR 138/81
Vertrieb eigener Zusatzgeräte zu einer fremden Hauptware - Vorliegen eines …
Auszug aus KG, 06.09.2010 - 24 U 71/10
Hierin liegt eine die Interessen der Antragstellerin spürbar beeinträchtigende geschäftliche Handlung im Sinne einer rufschädigenden Entwertung des Produkts der Antragstellerin (vgl. hierzu BGH, GRUR 1984, 282 - Telekonverter - Rdnr. 15 nach juris). - BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
Fash 2000
Auszug aus KG, 06.09.2010 - 24 U 71/10
Das Gesetz setzt hiernach für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms keine besondere schöpferische Gestaltungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, dass es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt (BGH, GRUR 2005, 860 - Fash 2000 - Rdnr. 12 nach juris).
- LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14
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Nach anderer Ansicht setzt eine Umarbeitung eines Computerprogramms i.S.v. § 69 c Nr. 2 UrhG voraus, dass Eingriffe in die Programmsubstanz vorliegen; demgegenüber seien Programmaufrufe und reine externe Befehle, auch wenn sie in den Programmablauf eingreifen, oder das Nichtaufrufen von Programmen keinesfalls ausreichend (Grützmacher in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 69 c Rn. 20 mit Verweis auf Spindler CR 2012, 417, 419 f. und wohl auch KG ZUM-RD 2011, 544, 547 f). - LG Berlin, 08.11.2011 - 16 O 255/10
Geltung der GPL
Mit Urteil vorn 09.03.2010 - 16 0 10/10 erwirkte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die im Berufungsverfahren mit Urteil des Kammergerichts vorn 06.09.2010 - 24 U 71/10 -- abgeändert wurde.Zu dem im Verfügungsverfahren entsprechend gestellten Antrag hat das Kammergericht im Berufungsverfahren mit Urteil vom 06.09.2010 - 24 U 71/10 - Folgendes ausgeführt:.
- OLG Zweibrücken, 14.01.2021 - 4 U 92/18
Forensik-Software - Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für …
Daraus lässt sich bei komplexen Programmen - wie hier - eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung ableiten (BGH GRUR 2005, 860 - Flash 2000; LG Mannheim CR 1994, 627; KG ZUM-RD 2011, 544).