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   BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11, I ZR 152/11, I ZR 153/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6177
BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11, I ZR 152/11, I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6177)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - I ZR 151/11, I ZR 152/11, I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6177)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, I ZR 152/11, I ZR 153/11 (https://dejure.org/2013,6177)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 UrhG, § 44a UrhG, § 53 Abs 1 S 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 1 Alt 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 2 Alt 1 UrhG
    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Weitersendungsrechts eines Sendeunternehmens durch Bereitstellung eines Online-Videorekorders zur Aufnahme von Fernsehsendungen

  • R&W Online

    Parallel-Verfahren zu BGH Urteil vom 11.4.2013 I ZR 152/11, K&R 2013, 386

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung des Rechts eines Fernsehsenders zur Aufnahme der eigenen Funksendungen auf Bildträger, zur öffentlichen Zugänglichmachung und zur Weitersendung durch das Angebot eines Online-Videorekorders

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2
    Vorverfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent-

  • debier datenbank

    Save-TV

    §§ 16, 19a, 20, 44a, 53 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 1 UrhG

  • online-und-recht.de

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Weitersendungsrechts eines Sendeunternehmens durch Bereitstellung eines Online-Videorekorders zur Aufnahme von Fernsehsendungen

  • rewis.io

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Weitersendungsrechts eines Sendeunternehmens durch Bereitstellung eines Online-Videorekorders zur Aufnahme von Fernsehsendungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung des Rechts eines Fernsehsenders zur Aufnahme der eigenen Funksendungen auf Bildträger, zur öffentlichen Zugänglichmachung und zur Weitersendung durch das Angebot eines Online-Videorekorders

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Wie weit gehen die Rechte eines "Online-Videorekorders"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Shift.TV und Save.TV hat möglicherweise Anspruch auf Zwangslizenz gegen RTL und Sat1

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder

  • heise.de (Pressebericht, 11.04.2013)

    Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anbieten eines "Online-Videorecorders" kann Recht auf Weitersendung verletzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erneut über Internet-Videorecorder entschieden

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Save.TV und Shift.TV verletzten Weitersendungsrechte der Fernsehsender RTL und Sat.1

  • angster.net (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder greifen in Weitersenderecht von Fernsehsendern ein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Fernsehprogramme über Internet-Videorecorder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder und Urheberrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2013, 314
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 175/07, ZUM 2009, 765).

    Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist - wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt hat (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 8 bis 10) - dahin auszulegen, dass die Klägerin das von ihr erstrebte Verbot des konkreten Angebots von "Save.TV" darauf stützt, dass jeweils ein bestimmter Bestandteil dieses Angebots ihr Leistungsschutzrecht an den Funksendungen jeweils in bestimmter Hinsicht verletzt, nämlich das Weiterleiten der Sendungen von den Satelliten-Antennen zu den Online-Videorecordern das Weitersenderecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG), das Bereitstellen der Sendungen zum Abruf das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) und das Speichern der Sendungen auf den Online-Videorecordern das Vervielfältigungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG).

    aa) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 30; GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).

    Dabei muss die Weitersendung zeitgleich mit dem Empfang erfolgen (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 28; GRUR 2009, 845 Rn. 29 f. - Internet-Videorecorder I) und in ihrer Bedeutung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten Werknutzungen entsprechen (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 29 f.; GRUR 2009, 845 Rn. 31 f. - Internet-Videorecorder I).

    Da die Beklagte zu 1 ihren Kunden mit den "Online-Videorecordern" darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 31; GRUR 2009, 845 Rn. 33 - Internet-Videorecorder I).

    Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 33; GRUR 2009, 845 Rn. 35 - Internet-Videorecorder I, mwN).

    Danach sind der Unterlassungsantrag und - zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs - der Auskunftsantrag (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 43 f.) gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 44) begründet.

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    Zwar könne ein aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch genommener Beklagter einwenden, der Patentinhaber missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit ihm einen Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29 - Orange-Book-Standard).

    aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands vorliegen (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 29 - Orange-Book-Standard) und die Beklagte zu 1 als Kabelunternehmen gegen die Klägerin als Sendeunternehmen einen Anspruch aus § 87 Abs. 5 UrhG auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen hat.

    Die Beklagten sind im Streitfall - in entsprechender Anwendung der vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Orange-Book-Standard" aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 29) - nur unter zwei Voraussetzungen berechtigt, den Zwangslizenzeinwand zu erheben:.

    aa) Zum einen muss die Beklagte zu 1 dem Inhaber des zur Weitersendung der Funksendungen der Klägerin an einen Internet-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechts ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung dieses Nutzungsrechts gemacht haben und muss der Rechtsinhaber zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sein (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 30 bis 32 - Orange-Book-Standard).

    bb) Zum anderen muss die Beklagte zu 1, da sie den Gegenstand des Schutzrechts bereits benutzt, bevor der Rechtsinhaber ihr Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 33 bis 36 - Orange-Book-Standard).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    aa) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 30; GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).

    Dabei muss die Weitersendung zeitgleich mit dem Empfang erfolgen (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 28; GRUR 2009, 845 Rn. 29 f. - Internet-Videorecorder I) und in ihrer Bedeutung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten Werknutzungen entsprechen (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 29 f.; GRUR 2009, 845 Rn. 31 f. - Internet-Videorecorder I).

    Da die Beklagte zu 1 ihren Kunden mit den "Online-Videorecordern" darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar (vgl. BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 31; GRUR 2009, 845 Rn. 33 - Internet-Videorecorder I).

    Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 33; GRUR 2009, 845 Rn. 35 - Internet-Videorecorder I, mwN).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    Eine unterschiedliche Beurteilung des Klagerechts des Urhebers einerseits und des Leistungsschutzberechtigten andererseits kann allenfalls dann angebracht sein, wenn allein eine Beeinträchtigung von ideellen Interessen des Urhebers in Rede steht (vgl. zum Unterlizenzgeber BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF).

    Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche aus Rechtsverletzung ist anzunehmen, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06

    Nutzung von Musik für Werbezwecke

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • EuGH, 17.01.2012 - C-302/10

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    Dies setzt voraus, dass der sich aus der vorübergehenden Vervielfältigungshandlung ergebende wirtschaftliche Vorteil nicht von dem wirtschaftlichen Vorteil aus der rechtmäßigen Nutzung des betreffenden Werks zu unterscheiden oder zu trennen ist und keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil erzeugt, der über denjenigen hinausgeht, der sich aus dieser Nutzung des geschützten Werks ergibt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 RL 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 175 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Beschluss vom 17. Januar 2012 - C-302/10, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 50 - Infopaq II).

    Ein aus einer vorübergehenden Vervielfältigungshandlung gezogener Vorteil ist verschieden und abtrennbar, wenn der Urheber dieser Handlung aus der wirtschaftlichen Verwertung der vorübergehenden Vervielfältigungen selbst Gewinne erzielen kann (vgl. EuGH, GRUR-Int. 2012, 336 Rn. 52 - Infopaq II).

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juli 2011 (14 U 801/07) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

    Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht (OLG Dresden, GRUR-RR 2011, 413 = ZUM 2011, 913) das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 160/07

    Regio-Vertrag

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    aa) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, ZUM 2009, 765 Rn. 30; GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    cc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es sei im Blick auf den Vorlagebeschluss des Senats in der Sache "Breitbandkabel" (Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10, GRUR 2012, 1136 = WRP 2012, 1402) fraglich, ob im Streitfall eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliege und das Senderecht als besonderer Fall des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG) betroffen sei.
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
    Der Zweck eines solchen Wahrnehmungsvertrages besteht darin, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Berechtigten nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04

    Staatsgeschenk

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 49/06

    Mambo No. 5

  • BGH, 09.07.2009 - I ZR 64/07

    FIFA-WM-Gewinnspiel

  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 182/11

    Metall auf Metall II

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 16.12.2009 - C-429/08

    Murphy

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    aa) Auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22 = WRP 2010, 238 - FIFA-WM-Gewinnspiel; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, ZUM-RD 2013, 314 Rn. 35).
  • OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern

    Im anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) eine unerlaubte Vervielfältigung der von der hiesigen Beklagten ausgestrahlten Sendungen mit Rücksicht auf die auf dem Aufnahmeserver gefertigte "Masterkopie" bejaht (a.a.O., Tz. 16 - 20), eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) hingegen mit dem Berufungsgericht verneint (a.a.O., Tz. 29 - 31).

    Nach Erlass des zweiten Revisionsurteils vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) hat die Klägerin nach ihren (beklagtenseits bestrittenen) Angaben die für den OnlineVideorecorder verwendete Technologie dahingehend geändert, dass nunmehr - vergleichbar dem der Entscheidung des BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II zugrunde liegenden technischen Ablauf - auf die Erstellung einer "Masterkopie" auf dem Aufnahmeserver verzichtet wird: wie in dem Privatgutachten vom 13. Mai 2013 (Anlage K 17, dort S. 2) ausgeführt, werden im Fall der Programmierung einer Sendung zur Aufnahme durch einen oder mehrere Kunden bereits auf dem Aufnahmeserver Kundenfächer angelegt, in denen die jeweils kundenspezifischen Aufnahmedateien abgelegt und anschließend auf den sog. Encoding-Server (zur Umwandlung in ein Dateiformat, das mit dem File-Server kompatibel ist) verschoben werden.

    Die allgemeinen Voraussetzungen für einen solchen Kontrahierungszwang, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2009, 964 - Orange-Book-Standard niedergelegt und in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 ff., dort Tz. 67 und 70 aufgegriffen habe - nämlich die Abgabe eines unbedingten Angebots zum Abschluss eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten einerseits und die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen (etwa durch Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht) andererseits - lägen vor.

    Dass der Video-Recorder selbst nicht der Klägerin, sondern dem Kunden zuzuordnen sei, habe er auch in seiner ersten Revisionsentscheidung (dort Tz. 28) schon ausgeführt und zuletzt (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56) ausdrücklich befunden, dass eine marginale zeitliche Verzögerung, wie sie durch eine automatisch vorgenommene technische Aufbereitung zum Zweck der (Aufzeichnung und) unmittelbar anschließenden Weitersendung eintrete, nicht hindere, dass die Weitersendung zeitgleich sei.

    Dies stelle (mit Rücksicht auf die "Masterkopie" nicht nur eine unerlaubte Vervielfältigung, § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, sondern) auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 54) einen Eingriff in das Senderecht der Beklagten (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1; 20 UrhG) dar.

    Gegenteiliges habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) nicht judiziert.

    Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Beurteilung mit dem Bundesgerichtshof (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 40 f.) nicht nur der Weg von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver, sondern die gesamte Strecke bis zu den individuellen Speicherplätzen der Kunden (d.h. deren Online-Videorecorder, BGH ZUM 2009, 765 Tz. 2) zugrunde zu legen.

    Führt man sich jedoch vor Augen, dass die Abwandlung in der verwendeten Technologie mit dem (unterstellten) Verzicht auf die Erstellung einer "Masterkopie" ausschließlich den rechtlichen Gesichtspunkt der Vervielfältigung des Programms der Beklagten i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, nicht hingegen die hier allein streitgegenständliche Frage der (Kabel-)Weitersendung, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 UrhG, betrifft (- eine Beurteilung, in der sich der Senat auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, bestätigt sieht, wenn dort ausgeführt ist, dass die Zwischenspeicherung von Sendesignalen auf dem Aufnahmeserver der Klägerin für die Frage der Weitersendung keine Rolle spiele), stellt sich der zwischen den Streitparteien im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 17/11 ergangene Einigungsvorschlag vom 31. Oktober 2012 (Anlage K 10) betreffend die alte Technologie (mit "Masterkopie") auch für die abgewandelte (nach Angaben der Klägerin seit Mai 2013 verwendete) Verfahrensweise als taugliche Grundlage i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhWG dar.

    Ausgehend hiervon hat die Klägerin mit der für ihren Online-Videorecorder früher verwendeten Technologie, wie sie auch der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof in den beiden Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 zugrunde lag, eine Kabelweitersendung nicht vorgenommen.

    Denn nach dem damaligen Modell hat die Klägerin - zwar, wie der BGH in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56 ausgeführt hat, ungeachtet der mit der Speicherung einer "Masterkopie" auf dem Aufnahmeserver einhergehenden gewissen Zeitverschiebung eine zeitgleiche, jedoch -weder eine in das Programm der Beklagten eingebettete vollständige noch - soweit der Tarif XL betroffen ist - eine unveränderte Weiterleitung der Sendungen vorgenommen.

    (Lediglich vorsorglich ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 die in Rede stehenden Technologie zwar als Eingriff in das Senderecht der Beklagten, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 20 UrhG, qualifiziert hat; eine - wie die Klägerin meint, vom Senat zu beachtende - Beurteilung dahingehend, dass auch die Voraussetzungen einer Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG als besonderer Ausprägung des Weitersenderechts erfüllt seien, hat er hingegen nicht getroffen, wenn er in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 den Rechtsstreit zur Prüfung des Einwands nach § 87 Abs. 5 UrhG einschließlich der sich daraus ergebenden Vorfragen - darunter die Frage, ob eine Kabelweitersendung vorliege - an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.) Im Einzelnen:.

    In dieser Beurteilung sieht sich der Senat im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, wenn er dort (Tz. 56 Satz 2 und Satz 3) ausdrücklich von einer Weitersendung nach vorheriger Zwischenspeicherung des empfangenen Signals spricht.

    Lediglich vorsorglich ist indes darauf hinzuweisen, dass ein solcher rechtfertigender Grund in dem Umstand zu sehen wäre, dass die hier in Rede stehende von der Klägerin früher verwendete Technologie, wie sie Gegenstand der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (ZUM 2009, 765; ZUM-RD 2013, 314) war, nach dessen insoweit rechtskräftigem Judikat angesichts der auf dem Aufnahmeserver zunächst gefertigten "Masterkopie" zwangsläufig in das Vervielfältigungsrecht der Beklagten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG eingreift.

  • OLG München, 19.09.2013 - 29 U 3989/12

    Internet-Videorecorder verletzen Vervielfältigungsrechte

    Es liegen drei verschiedene Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris, Tz. 36).

    Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris, Rn. 35; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 17 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 Rn. 8 - Metall auf Metall II).

    Dabei kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris, Rz. 35 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22 = WRP 2010, 238 - FIFA-WM-Gewinnspiel).

    Diese Kopie ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen, da der Nutzer keine Kontrolle über die Kopie ausübt und die Beklagte zu 1) sich des Nutzers gleichsam als eines "Werkzeugs" zur Herstellung der Kopie bedient (BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, Tz. 18).

    Nach dem vom OLG Dresden festgestellten Sachverhalt, den auch der BGH seiner Entscheidung vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 zugrunde gelegt hat, sollten sich auf dem File-Server in den Kundenverzeichnissen individuelle Kundenkopien befinden, die dann nur dem jeweiligen Kunden zugänglich gemacht würden (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 37, 38, 56; BGH a.a.O. Rn. 31).

    d) Das für die Ansprüche notwendige Verschulden ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte zu 1) erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltenes in Betracht ziehen musste (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 175/07, juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, Rn. 72, 74).

  • OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17

    Unerlaubte Vervielfältigung der Musikaufnahmen

    Zudem hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Internet-Videorecorder (GRUR 2009, 845) und Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) und auch in seinen Urteilen vom 22.09.2009, Az. I ZR 175/07 (juris) und vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11 (juris) die hinreichende Bestimmtheit der Anträge nicht in Frage gestellt, obwohl in den dortigen Anträgen lediglich auf die Angebote unter www.shift.tv bzw. www.save.tv Bezug genommen wurde, ohne dass die Funktionsweise der Angebote in den Anträgen dargestellt war und dies, obwohl die Funktionsweise der Dienste in den dortigen Entscheidungen streitig geblieben ist.

    So wird die Herstellung einer zentralen Kopiervorlage ("Masterkopie"), die der Herstellung von kundenindividuellen Vervielfältigungen auf kundenindividuellen Speicherplätzen dient, demjenigen zugerechnet, der die technischen Hilfsmittel für die Vervielfältigung zur Verfügung stellt, obwohl es auch bei der Erstellung einer Masterkopie der Nutzer ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 151/11, juris, dort Tz. 18).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2023 - 38 O 178/22

    Werbeaussage "Deutschlands bester Preis" wegen Irreführung verboten

    Begrenzt war die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nur insoweit, als es die zivilprozessuale Dispositionsmaxime dem Anspruchssteller gestattet, sein Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße [unter II 1 b aa]; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11 [unter B II 1 a]), wobei als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017, a.a.O.).
  • OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16

    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

    In dieser Beurteilung sieht sich der Senat im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, wenn er dort (Tz. 56 Satz 2 und Satz 3) ausdrücklich von einer Weitersendung nach vorheriger Zwischenspeicherung des empfangenen Signals spricht.
  • LG Hamburg, 26.02.2015 - 310 O 315/11

    Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung aufgrund der Übernahme von Teilen eines

    Für die Bestimmung des Streitgegenstands und damit des zu beurteilenden Sachverhalts ist maßgeblich, welchen Schutzgegenstand ein Kläger im Rahmen des Prozesses zur Begründung seines Klagebegehrens heranzieht; denn der Kläger kann sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (z.B. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 151/11, zit nach juris-Tz. 35 m.w.N.).
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