Rechtsprechung
BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 9 S 1 UrhG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO
Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen - damm-legal.de
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens, wenn dieses mehrere Anschlussinhaber betrifft
- IWW
§ 104 ZPO, § ... 101 Abs. 9 UrhG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 UrhG, § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG
- Wolters Kluwer
Festsetzung der Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG
- kanzlei.biz
Kosten für urheberrechtliches Auskunftsverfahren erstattungsfähig
- online-und-recht.de
Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen
- rewis.io
Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen
- ra.de
- diekmann-rechtsanwaelte.de
Testkaufkosten und Detektivkosten können im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung der Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG
- rechtsportal.de
UrhG § 101 Abs. 9
Festsetzung der Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens, wenn dieses mehrere Anschlussinhaber betrifft
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kostentragung nach Anerkenntnis - und die Ermittlungskosten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beschwerdeentscheidung - und ihre Begründung
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 08.05.2013 - 35 AC 415/12
- AG Hamburg, 08.05.2013 - 35a C 415/12
- LG Hamburg, 07.01.2014 - 314 T 68/13
- BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
Papierfundstellen
- ZUM-RD 2015, 214
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13
Deus Ex - Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten …
Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
Der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des angegriffenen Beschlusses - auf die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 2013 gerichtete Rechtsbeschwerde entschieden, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 bis 13 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex).Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 14 bis 18 - Deus Ex).
- BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05
Geltendmachung der Abmahnkosten
Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN). - BGH, 16.04.2013 - VI ZB 50/12
Anforderungen an die Begründung von der Rechtsbeschwerde unterliegenden …
Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4;… Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, jeweils mwN). - BGH, 27.08.2014 - XII ZB 266/13
Notwendiger Inhalt eines der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlusses: …
Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, jeweils mwN). - OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13
Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen …
Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 2013 (K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639) ausgeführt, bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG handele es sich jedenfalls dann nicht um nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, wenn das Ergebnis des Verfahrens - wie hier - vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet werde.
- BGH, 26.04.2017 - I ZB 41/16
Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der durch die …
Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2014, I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex und Beschluss vom 11. Dezember 2014, I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).Diese Kosten sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).
Das Beschwerdegericht hat weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person sind, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (…BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 18 - Deus ex; ZUM-RD 2015, 214 Rn. 10).
- BGH, 21.07.2016 - I ZB 121/15
Erforderlichkeit einer Kammerentscheidung bei bejahter grundsätzlicher Bedeutung …
Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4;… Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 5, jeweils mwN).