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   BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14   

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https://dejure.org/2014,45239
BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14 (https://dejure.org/2014,45239)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - I ZB 7/14 (https://dejure.org/2014,45239)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14 (https://dejure.org/2014,45239)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 9 S 1 UrhG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen

  • damm-legal.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens, wenn dieses mehrere Anschlussinhaber betrifft

  • IWW

    § 104 ZPO, § ... 101 Abs. 9 UrhG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 UrhG, § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • kanzlei.biz

    Kosten für urheberrechtliches Auskunftsverfahren erstattungsfähig

  • online-und-recht.de

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrens gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber bestimmter IP-Adressen

  • ra.de
  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Testkaufkosten und Detektivkosten können im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung der Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • rechtsportal.de

    UrhG § 101 Abs. 9
    Festsetzung der Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens, wenn dieses mehrere Anschlussinhaber betrifft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostentragung nach Anerkenntnis - und die Ermittlungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdeentscheidung - und ihre Begründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2015, 214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 71/13

    Deus Ex - Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
    Der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des angegriffenen Beschlusses - auf die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 2013 gerichtete Rechtsbeschwerde entschieden, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 bis 13 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex).

    Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 14 bis 18 - Deus Ex).

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
    Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN).
  • BGH, 16.04.2013 - VI ZB 50/12

    Anforderungen an die Begründung von der Rechtsbeschwerde unterliegenden

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
    Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, jeweils mwN).
  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 266/13

    Notwendiger Inhalt eines der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlusses:

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
    Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 04.09.2013 - 8 W 17/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Kosten eines Auskunftsverfahrens wegen

    Auszug aus BGH, 11.12.2014 - I ZB 7/14
    Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 2013 (K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639) ausgeführt, bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG handele es sich jedenfalls dann nicht um nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, wenn das Ergebnis des Verfahrens - wie hier - vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet werde.
  • BGH, 26.04.2017 - I ZB 41/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der durch die

    Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014, I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex und Beschluss vom 11. Dezember 2014, I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

    Diese Kosten sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

    Das Beschwerdegericht hat weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person sind, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 18 - Deus ex; ZUM-RD 2015, 214 Rn. 10).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 121/15

    Erforderlichkeit einer Kammerentscheidung bei bejahter grundsätzlicher Bedeutung

    Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 5, jeweils mwN).
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