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   LG Tübingen, 18.07.2012 - 7 O 525/10   

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https://dejure.org/2012,38190
LG Tübingen, 18.07.2012 - 7 O 525/10 (https://dejure.org/2012,38190)
LG Tübingen, Entscheidung vom 18.07.2012 - 7 O 525/10 (https://dejure.org/2012,38190)
LG Tübingen, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 7 O 525/10 (https://dejure.org/2012,38190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    In Wikipedia darf über die Mitgliedschaft eines Professors in einer katholischen Studentenverbindung berichtet werden / Keine Verletzung der Privatsphäre

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Artt. 5 Abs. 1, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Kein Unterlassungsanspruch eines Universitäts-Professors gegen Wikimedia Foundation wegen der Nennung persönlicher Daten, seines Berufes, Lebenslaufes oder Mitgliedschaften bei katholischen Studentenverbindungen im Rahmen eines Wikipedia-Artikels

  • JurPC

    Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Eintrag in Wikipedia

  • kanzlei.biz

    Wikipedia-Beitrag auch ohne Einverständnis des Betroffenen rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung der Wikimedia Foundation für Wikipedia-Einträge?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wikipedia-Eintrag über Mitgliedschaft eines Professors in Studentverbindungen von der Pressefreiheit gedeckt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kein Anspruch gegen Wikipedia wegen Nennung persönlicher Daten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Wikipedia-Eintrag

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Wikimedia Foundation kann Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen

  • heise.de (Pressemeldung)

    Pressefreiheit für Wikipedia

  • heise.de (Pressebericht, 10.12.2012)

    Pressefreiheit gilt auch für Wikipedia

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Wikipedia-Eintrag

  • taz.de (Pressebericht, 10.12.2012)

    Professor klagt gegen Online-Lexikon: Pressefreiheit schützt Wikipedia

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch gegen Wikipedia wegen Nennung persönlicher Daten

  • n-tv.de (Pressebericht, 10.12.2012)

    Kein Recht auf Löschung: Bei Wikipedia gilt Pressefreiheit

  • internetrecht-nuernberg.de (Kurzinformation)

    Pressefreiheit für Wikipedia

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wikipedia und das Recht auf Pressefreiheit - wenn Grundrechte nicht mehr passen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wikipedia und das Recht auf Pressefreiheit - wenn Grundrechte nicht mehr passen

  • lawbster.de (Kurzinformation)

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Eintrag in Wikipedia?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wikipedia haftet nicht auf Änderung von Artikeln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wikipedia kann sich auf Pressefreiheit berufen: Universitätsprofessor hat keinen Unterlassungsanspruch wegen der Nennung persönlicher Daten - Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wikipedias Anspruch auf Pressefreiheit: Ein Schwarm sucht sein Grundrecht

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Wikipedia-Artikel

Papierfundstellen

  • K&R 2013, 138
  • ZUM-RD 2013, 345
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Tübingen, 18.07.2012 - 7 O 525/10
    In der Rechtsprechung des BVerfG sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 = AfP 2009, 365; BVerfG NJW 1998, 2889, jeweils m.w.N.).

    Zu den hinzunehmenden Folgen gehören auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung der wahren Tatsachen ergeben (BVerfG, NJW 2011, 47; BVerfG NJW 1998, 2889).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

    Auszug aus LG Tübingen, 18.07.2012 - 7 O 525/10
    Zu den hinzunehmenden Folgen gehören auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung der wahren Tatsachen ergeben (BVerfG, NJW 2011, 47; BVerfG NJW 1998, 2889).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus LG Tübingen, 18.07.2012 - 7 O 525/10
    In der Rechtsprechung des BVerfG sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 = AfP 2009, 365; BVerfG NJW 1998, 2889, jeweils m.w.N.).
  • LG Koblenz, 14.01.2021 - 9 O 80/20

    Wikipedia-Aktivist muss wegen Rufmords Schmerzensgeld zahlen

    Bei einer behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internet-Veröffentlichung ist dabei regelmäßig, und so auch hier, der Erfolgsort (auch) am Wohnort des Klägers gegeben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09 -, BGHZ 184, 313-323, Rn. 8; LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 - 7 O 525/10 -, Rn. 16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2017 - 4 W 737/17 -, Rn. 6, juris).

    Die entsprechende Erstellung bzw. Bearbeitung erweist sich als Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 - 7 O 525/10 -, Rn. 21, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 - 4 U 78/13 -, Rn. 107, juris).

  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

    Dennoch wird in der Literatur angesichts des Umstands, dass das deutschsprachige Angebot von "Wikipedia" ganz überwiegend von deutschen Nutzern eingestellt wird und sich in erster Linie an diese richtet, ein Schutz der Beklagten über Art. 5 Abs. 1 GG befürwortet, weil der einzige unmittelbare Anknüpfungspunkt im Ausland der Sitz der Beklagten als verantwortlichem Anbieter sei, der den notwendigen Server bereitstelle (Strauß, ZUM 2006, 277, 279; ohne nähere Begründung die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz bejahend LG Tübingen ZUM-RD 2013, 345 Rn. 28 in Juris).
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