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   VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140   

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VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 (https://dejure.org/2015,22341)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 (https://dejure.org/2015,22341)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. August 2015 - 22 CE 15.1140 (https://dejure.org/2015,22341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vorkehrungen zur Verhinderung einer bestimmungswidrigen Nutzung eines Kinderspielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag zur Unterbindung der bestimmungswidrigen Nutzung eines Spielplatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 22 Abs. 1
    Anspruch auf Vorkehrungen zur Verhinderung einer bestimmungswidrigen Nutzung eines Kinderspielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jugendliche nutzen Kinderspielplatz: Muss die Gemeinde einschreiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 1978
  • ZUR 2015, 691
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 249/14

    Klage wegen Lärm auf einem öffentlichen Bolzplatz

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140
    Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt.

    Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und daher als sozialadäquat hinzunehmen und grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 f.).

    Da solche Spielanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten wie hier zulässig sind, sind auch die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Geräusche als sozialadäquat einzustufen (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 a.E.).

    Ob es insofern überhaupt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder des Art. 3 KJG kommen könnte, ist mangels Messungen oder sachverständiger Berechnungen auf der Grundlage von fachlich erprobten und bewährten Erfahrungswerten (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34 ff.) ungeklärt, so dass schon dies gegen einen Anordnungsanspruch spricht.

  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140
    Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt.

    Es reicht nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten, sondern die Ausstattung muss zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu "einladen" (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62 m.w.N.).

    Erdhaufen sind vielmehr ein probates Mittel, unerwünschtes Fußballspielen durch Unterbrechung sonst bespielbarer ebener Flächen zu unterbinden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62).

  • VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42

    Übergabe eines vollständig abgesetzten Urteils an die Geschäftsstelle am letzten

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140
    Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - VGH n.F. 40, 114/122; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u.a. - Rn. 67 m.w.N.).

    Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das "Gesamtpaket" an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u.a. - Rn. 66-757): Hier hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes rechtlich nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.

    c) Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u.a. - Rn. 69 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.09.2011 - 22 CE 11.2174

    Mobiler Verkaufsstand mit Alkoholausschank in Oktoberfest-Nähe nach

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140
    Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache (zeitweilig) vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140
    Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt.
  • BVerwG, 29.05.1989 - 4 B 26.89

    Zulässigkeit von Kinderspielplätzen im reinen Wohngebiet; Lärmimmissionen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140
    c) Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u.a. - Rn. 69 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.08.2006 - 22 ZB 05.2608
    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140
    Für die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsbewertung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1, Abs. 1a BImSchG oder auch nach Art. 3 KJG i.V.m. der 16. BImSchV kommt es maßgeblich nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf die Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2006 - 22 ZB 05.2608 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Aachen, 30.10.2015 - 6 K 1111/15

    Immissionsschutzrecht; Lärm; Basketball; Streetball; Spielplatz; Grünanlage;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, NRWE Rn. 16, und vom 27. Juni 2000 - 21 A 3025/99 -, NRWE Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom 26. März 1996 - 6 L 5539/94 -, OVGE 46, 371; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2009 - 6 K 1755/08 -, juris Rn. 56.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26/89 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 27, und vom 23. Januar 2015 - 22 ZB 14.42 -, juris Rn. 69; VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2014 - 11 K 520/13 -, juris Rn. 54.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 27.

  • VGH Bayern, 05.12.2023 - 9 CS 23.1241

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Kinderspielplatz

    Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern als sozialadäquat hinzunehmen und grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 - 22 CE 15.1140 - juris Rn. 18; B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 f.).

    Missbräuchliche Nutzungen sind dem Anlagenbetreiber ausnahmsweise nur dann zurechenbar, wenn er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2023 - 9 ZB 22.266 - juris Rn. 9; B.v. 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die Schaffung von Sitzgelegenheiten kann nicht als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung eingestuft werden, da sie dem Aufenthalt insbesondere von begleitenden Eltern oder anderen Aufsichtspersonen dienen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015, a.a.O. Rn. 24; U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16

    Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen von einem als öffentliche Einrichtung

    Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist der Anlagenbetreiber nur verantwortlich, wenn sich in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage realisiert und damit der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469; BayVGH, Beschluss vom 03.08.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691 sowie Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 61 f.).
  • VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20

    Kein Grillverbot im Volkspark Mainz

    Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des hinnehmbaren Maßes von Belastungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris, Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, BauR 2015, 1978 und juris, Rn. 29).

    Gegen unerlaubte Nutzungen öffentlicher Einrichtungen kann sie aber mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts vorgehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, a.a.O. und juris, Rn. 27).

    Eine nahtlose Überwachung des Grillplatzes rund um die Uhr oder zu den Nutzungszeiten insbesondere an den Wochenenden kann aber auch der Beklagten unter Berücksichtigung eines angemessenen Personal- und Kostenaufwands sowie der sonst von ihr zu erledigenden Aufgaben u.a. der Kontrolle auch anderer Freizeitschwerpunkte an den Wochenenden im Stadtgebiet nicht zugemutet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, a.a.O. und juris, Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 19.4.2017 - 10 S 2264/16 -, NVwZ-RR 2017, 653 und juris, Rn. 11).

  • VG Neustadt, 12.12.2019 - 5 K 701/19

    Von einer Straßenlaterne in Grundstücksnähe gehen für einen Grundstückseigentümer

    Ein solcher Abwehranspruch ergibt sich aus den Freiheitsgrundrechten oder einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 - 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -).
  • VG Neustadt, 08.12.2016 - 3 K 104/16

    Immissionen der städtischen Gärtnerei in Pirmasens sind dem Nachbarn zumutbar

    Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt aber der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 - 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, BauR 2015, 1978), in Betracht.
  • VG München, 19.07.2023 - M 28 K 22.414

    Unterlassung von Nutzungen, Schulgelände, Öffentlich-rechtlicher

    Dem betroffenen Nachbarn steht ferner ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen den hoheitlichen Anlagenbetreiber zu, der sich hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung am Maßstab des § 22 Abs. 1 BImSchG ausrichtet (BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - NJW 1988, 2396; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 - ZUR 2015, 691; VGH BW, B.v. 19.4.2017 - 10 S 2264/16 - juris; Jarass, BImSchG, 14. Auflage 2022, § 22 Rn. 76).

    Für die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsbewertung kommt es maßgeblich nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf die Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 - juris Rn. 18, 22, 27, 29 m.w.N.).

  • VG München, 21.06.2023 - M 28 K 18.4659

    Immissionsschutzrecht, Immissionschutzrechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn,

    Abzustellen ist insoweit auf objektive Kriterien, nicht auf die subjektiv-individuelle Empfindlichkeit des betroffenen Nachbarn (VG Augsburg, U.v. 19.5.2010 - Au 4 K 05.455 - juris Rn. 93; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 - juris Rn. 29).

    Denn im Rahmen der Abwägung kommt es nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf die Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 - juris Rn. 29).

  • VG Hamburg, 14.04.2016 - 7 K 2428/14

    Abstandsflächen; grenzständige Bebauung; notwendige Fenster; Rücksichtnahmegebot

    Natürliche Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind vielmehr sozialadäquat (VGH München, Beschluss vom 3.8.2015, 22 CE 15.1140, ZUR 2015, S. 691, 692).
  • VG München, 17.08.2018 - M 16 E 18.1461

    Mangelnde Eignung zum öffentlich bestellten Sachverständigen

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2018 - 21 CE 18.136 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Darmstadt, 03.07.2023 - 6 L 1480/23

    Keine strengeren Lärmschutzmaßnahmen für Veranstaltungen im Schlossgarten

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