Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 19.09.2003 - 810 IN 684/01 W |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erinnerung gegen den Kostensatz in einem Insolvenzverfahren; Haftung des Antragstellers eines Insolvenzverfahrens für die Auslagen des Verfahrens
- zvi-online.de
InsO § 13; GKG § 50
Haftung des Antragstellers als Zweitschuldner für Kosten auch bei Erledigung eines Insolvenzantrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZVI 2003, 615
Wird zitiert von ... (3)
- AG Göttingen, 07.05.2004 - 74 IN 184/03
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für …
Die entgegenstehende Rechtsprechung (AG Frankfurt, ZVI 2003, 615; AG Paderborn, JurBüro 1992, 468) und Literatur (…Münch-Komm-InsO/Schmahl, § 13 Rn. 136;… Uhlenbruck, InsO, § 14 Rn. 86, 87) überzeugt nicht.Wäre eine Verfahrensbeendigung nach Bezahlung der Insolvenzforderung durch Erledigung nicht möglich, könne der Schuldner nur den Antrag zurücknehmen oder die Abweisung des Antrages in Kauf nehmen mit der Folge, dass er für die Kosten hafte (AG Frankfurt, ZVI 2003, 615, 616).
Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Haftung für die Auslagen auszugehen (so aber AG Paderborn, JurBüro 1992, 468, 469; AG Frankfurt, ZVI 2003, 615, 616).
- OLG Köln, 11.10.2005 - 17 W 91/05
Keine Haftung des Antragstellers für Auslagen bei übereinstimmender …
Eine solche - nach Ansicht des Senats unzulässige - abgabeerweiternde Auslegung aber stellt es dar, wenn man mit dem Landgericht und einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (AG Paderborn, JurBüro 1992, 468 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler;… Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 14 Rz.87; AG Frankfurt, ZVI 2003, 615) die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. im Fall der Erledigungserklärung entsprechend anwendet. - LG Göttingen, 24.06.2004 - 10 T 72/04
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für …
Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des AG Paderborn (JurBüro 1992, 468) bzw. des AG Frankfurt (ZVI 2003, 615).