Rechtsprechung
AG Essen, 10.02.2004 - 13 C 479/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- zvi-online.de
InsO § 80; EStG § 26; BGB § 1353
Eingeschränktes Wahlrecht der Steuerklasse durch Insolvenzverwalter bei intakter Ehe des Schuldners (hier: Zusammenveranlagung) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 1164
- NZI 2004, 276
- ZVI 2004, 196
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00
Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur …
Auszug aus AG Essen, 10.02.2004 - 13 C 479/03
Denn so lange nur eine Einzelveranlagung nicht bestandskräftig ist, ist die Wahl zur gemeinsamen Veranlagung noch gegeben (BGH NJW 2002, 2319,2320).
- OLG Dresden, 06.03.2009 - 20 U 928/08
Gemeinsame Veranlagung; Eheleute; Verlusstvortrag
Dieser hat deswegen wie der insolvente Ehegatte selbst die Interessen des solventen Ehegatten zu berücksichtigen, solange die Ehepartner in intakter Ehe zusammenleben (vgl. AG Essen ZVI 2004, 196, zit. nach juris). - FG Hamburg, 08.06.2006 - 3 K 376/04
Einkommensteuer: Zusammenveranlagungs-Wahlrecht
Daraus ergibt sich kein Anspruch gegen einen Erben auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung, weil nach dem Tod des Ehegatten die ehelichen Rechte und Pflichten nicht mehr anzuwenden sind (vgl. Amtsgericht -AG- Essen vom 10. Februar 2004, 13 C 479/03, Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht -ZVI- 2004, 196; vgl. ferner Kahlert/Rühland, ZVI 2006, 101). - LG Krefeld, 25.05.2007 - 1 S 111/06 Das Recht eines Ehegatten, die Art der steuerlichen Veranlagung nach § 26 EStG zu wählen, ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Vermögensrecht (AG Essen, Urteil v. 10.02.2004, 13 C 479/03, NZI 2004, 276).
Auch lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG keine vorrangige Berücksichtigung des Ehegatten in der Insolvenz herleiten; vielmehr hat der Gesetzgeber die Verbraucherinsolvenz und damit die gesonderte Berücksichtigung der Vermögensmassen der im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleuten eingeführt, ohne dem anderen Ehegatten eine im Rahmen der Gläubigerbefriedigung zu berücksichtigende Vorrangstellung einzuräumen (a.A. Essen, Urteil v. 10.02.2004, 13 C 479/03, NZI 2004, 276).
- LG Cottbus, 12.04.2006 - 3 O 130/05
Insolvenzverfahren: Übergang des Ehegatten-Wahlrechts zur steuerlichen …
Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO nach Anordnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter zu erklären (ebenso AG Essen, veröffentlicht in ZIP 2004, S. 1164). - AG Hagen, 11.03.2014 - 129 F 189/13 Dieser hat deswegen wie der insolvente Ehegatte selbst die Interessen des solventen Ehegatten zu berücksichtigen, solange die Ehepartner in intakter Ehe zusammenleben (vgl. AG Essen, Urteil vom 10.02.2004, Az. 13 C 479/03, zitiert nach juris).