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   AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08   

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https://dejure.org/2008,26368
AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08 (https://dejure.org/2008,26368)
AG Göttingen, Entscheidung vom 25.04.2008 - 74 IN 32/08 (https://dejure.org/2008,26368)
AG Göttingen, Entscheidung vom 25. April 2008 - 74 IN 32/08 (https://dejure.org/2008,26368)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Aufhebung einer Verfahrenskostenstundung wegen Nichtangabe eines bereits anhängigen Insolvenzverfahrens durch den Schuldner in einem Zweitverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4c Nr 1 Halbs 1 InsO; § 4c Nr 5 InsO; § 211 InsO; § 290 Abs 1 Nr 3 InsO
    Abtretung; Aufhebung; Aufhebungsgrund; Auskunftspflicht; Bagatellverstoß; Beteiligung; Einsichtsmöglichkeit; Einstellung; Erstverfahren; Eröffnung; Forderung; Geschäftsführerstellung; Gläubigerantrag; GmbH; grobe Fahrlässigkeit; Insolvenzantrag; Insolvenzgläubiger; ...

  • zvi-online.de

    InsO § 4c Nr. 1, 5, § 290 Abs. 1
    Aufhebung der Stundung wegen Verschweigens der Anhängigkeit eines anderen Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZVI 2008, 341
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Göttingen, 06.03.2008 - 74 IN 34/08

    Antrag auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner in einem

    Auszug aus AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08
    Weiter liegt in einem solchem Fall der Aufhebungsgrund des § 4 c Nr. 5 InsO vor, weil der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch erfüllt ist, wenn ein Schuldner während eines laufenden Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahrens einen erneuten Insolvenzantrag stellt (AG Göttingen, Beschluss vom 06.03.2008 - 74 IN 34/08).

    Nach dem Beschluss des Amtsgerichtes Göttingen vom 06.03.2008 (74 IN 34/08) greift der Versagungsgrund auch ein, wenn ein Schuldner während eines laufenden Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahrens einen erneuten Insolvenzantrag stellt.

    Auch wenn es sich - soweit ersichtlich - bei dem Beschluss des Amtsgerichtes Göttingen vom 06.03.2008 (74 IN 34/08) um die erste Entscheidung zu diesem Problemkreis handelt, bleibt die Feststellung, dass der Schuldner das Insolvenzgericht zumindest grob fahrlässig (s. o. 1c) nicht über das laufende Erstinsolvenzverfahren informiert hat.

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Auszug aus AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08
    Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO lässt der BGH die Frage bisher offen (BGH ZinsO 2007, 96, 97).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08
    Bei der Ablehnung einer beantragten Stundung kann über den Wortlaut des § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO hinaus jeder Versagungsgrund des § 290 berücksichtigt werden (BGH NZI 2005, 232 = ZVI 2005, 124 = ZInsO 2005, 207).
  • AG Göttingen, 05.10.2007 - 74 IN 295/07

    Möglichkeit der Durchführung eines zweiten Insolvenzverfahrens während der

    Auszug aus AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08
    Ein Zweitinsolvenzverfahren kann in diesem Stadium aufgrund eines Gläubigerantrages zwar durchgeführt werden (AG Göttingen ZInsO 2007, 1164 = ZVI 2007, 534 = NZI 2008, 56 = Rpfleger 2008, 157).
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des

    Auszug aus AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08
    Zur vergleichbaren Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO hat der BGH (ZInsO 2004, 920 = ZVI 2004, 490 = NZI 2004, 633) entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird.
  • LG Göttingen, 29.08.2005 - 10 T 113/05
    Auszug aus AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08
    Dies gilt auch dann, wenn über die Aufhebung einer bewilligten Stundung zu entscheiden ist (LG Göttingen ZInsO 2005, 1340).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Auszug aus AG Göttingen, 25.04.2008 - 74 IN 32/08
    Er muss einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH ZInsO 2006, 370, 371).
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    a) Für das danach anwendbare Recht ist der Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, nachdem der Verwalter in dem zunächst eröffneten Verfahren die selbständige Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch über das Vermögen aus dieser Tätigkeit beantragt hat und über den Restschuldbefreiungsantrag im ersten Verfahren noch nicht entschieden ist (AG Bremen, NZI 2011, 146 mit Anmerkung Schmücker, jurisPR-InsR 8/2011 Anm. 6; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 19; vgl. auch AG Göttingen, NdsRpfl 2008, 280 f; ZVI 2008, 341, 342; NZI 2008, 447, 448; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 290 aF Rn. 24; kritisch FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 290 Rn. 35; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, 2. Aufl., § 35 Rn. 161; aA MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 290 aF Rn. 53a; Hackländer, ZInsO 2008, 1308, 1310).
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