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   LG Koblenz, 02.07.2008 - 2 T 444/08   

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https://dejure.org/2008,16618
LG Koblenz, 02.07.2008 - 2 T 444/08 (https://dejure.org/2008,16618)
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2008 - 2 T 444/08 (https://dejure.org/2008,16618)
LG Koblenz, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 2 T 444/08 (https://dejure.org/2008,16618)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF, S. 32

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung eines inhaftierten Schuldners

  • nomos.de PDF, S. 33 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung eines inhaftierten Schuldners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der noch nicht gewährten Stundung nach § 4a Insolvenzordnung (InsO) als Folge der Nichtausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder der fehlenden bzw. nicht nachgewiesenen Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung i.S.d. § 4c Nr. 4 InsO; Qualifizierung der ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4a, 4c Nr. 4, § 4d Abs. 1; StVollzG § 52; ZPO§ 850
    Zur Frage der Versagung der noch nicht gewährten Verfahrenskostenstundung (hier: bei einem Strafgefangenen)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch Strafgefangenen können Verfahrenskosten in Insolvenzverfahren gestundet werden

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 33 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung eines inhaftierten Schuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZVI 2008, 473
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hannover, 12.02.2002 - 20 T 2225/01

    Teilhabe von Strafgefangenen an der Restschuldbefreiung

    Auszug aus LG Koblenz, 02.07.2008 - 2 T 444/08
    Der entgegenstehenden Auffassung des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2002 - 20 T 2225/01 - (veröffentlicht in: ZInsO 2002, 449) schließt sich die Kammer nicht an.
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Auszug aus LG Koblenz, 02.07.2008 - 2 T 444/08
    Denn da das aus der Arbeit des Schuldners im Strafvollzug bezogene Eigengeld des Häftlings in Höhe von ca. 100 bis 144 EUR (vgl. Bl. 50 d. A.) nach § 52 StVollzG ohne Bindung an die §§ 850ff ZPO pfändbar ist (vgl. BGH NJW 2004, 3714), können - zumindest begrenzt - Leistungen an die Gläubiger erfolgen.
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Straftat des Schuldners nach Eintritt der

    Mit dieser Begrenzung ist es unvereinbar, jede Straftat, die zu einer Inhaftierung geführt hat, gleichsam durch die "Hintertür" zu einem Versagungsgrund zu erheben, weil der Schuldner infolge der Haft in seinen Möglichkeiten beschränkt ist, die ihn gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO treffende Erwerbsobliegenheit zu erfüllen (LG Koblenz ZVI 2008, 473 f; Heyer NZI 2010, 81; Riedel ZVI 2002, 131 f; Kohte EWiR 2002, 491, 492; HK-InsO/Landfermann, aaO § 295 Rn. 7; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 6; Hess, Insolvenzrecht, 2007 § 295 Rn. 8).
  • LG Düsseldorf, 28.09.2015 - 25 T 435/15

    Stundung der Kosten eines Schuldners für das Schuldenbereinigungsplanverfahren

    Die erstmalige Gewährung der Stundung kann nicht wegen des eventuellen vorherigen mangelnden Bemühens oder unzureichender Auskunft über Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung versagt werden (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2008, 2 T 444/08, in: juris).

    Davon, die Stundung nur dann zu gewähren, wenn der Schuldner bereits im Vorfeld der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Obliegenheit nachgekommen ist, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung bei der Gewährung der Stundung gerade abgesehen (vgl. LG Trier, Beschluss vom 25.10.2011, 6 T 103/11, in: juris; LG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2008, 2 T 444/08, in: juris; LG Berlin, ZInsO 2002, 680).

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