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   BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08   

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BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08 (https://dejure.org/2009,3636)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2009 - IX ZB 288/08 (https://dejure.org/2009,3636)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08 (https://dejure.org/2009,3636)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den antragstellenden Gläubiger

  • zvi-online.de

    InsO § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 1
    Verletzung der Erwerbsobliegenheit durch Vereinbarung eines geringeren Entgelts als der Schuldner im gleichen Unternehmen bei gleicher Tätigkeit ansonsten hätte erzielen können

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Restschuldbefreiungsversagung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

  • Judicialis

    InsO § 295 Abs. 1; ; InsO § 296 Abs. 1; ; InsO § 300 Abs. 1; ; InsO § 300 Abs. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 2180
  • ZVI 2009, 509
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08
    Mit dem Hinweis auf die erheblich höhere Vergütung des anderen Geschäftsführers bei ansonsten gleich lautenden Anstellungsverträgen und Beschäftigungsbedingungen, hatte der weitere Beteiligte eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434) glaubhaft gemacht.

    Die Versagung darf zwar nicht von Amts wegen auf andere Gründe gestützt werden, als vom Antragsteller glaubhaft gemacht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 aaO Rn. 8).

  • AG Göttingen, 15.09.2008 - 74 IK 730/06

    Umfang der für die Zulässigkeit eines Versagungsantrages gem. § 296 Abs. 1 Satz 1

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08
    Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (AG Duisburg ZInsO 2002, 383, 384 ; AG Göttingen NZI 2008, 696; Andres/Leithaus, InsO § 296 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 296 Rn. 8; HK-InsO/ Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 7; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 3; Römermann in Nerlich/ Römermann, InsO § 296 Rn. 21; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10; Fuchs in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1748 Rn. 200; Mäusezahl in Bork/Koschmieder, Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, Rn. 14.140).
  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 91/06

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08
    Mit dem Hinweis auf die erheblich höhere Vergütung des anderen Geschäftsführers bei ansonsten gleich lautenden Anstellungsverträgen und Beschäftigungsbedingungen, hatte der weitere Beteiligte eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434) glaubhaft gemacht.
  • AG Duisburg, 29.01.2002 - 62 IN 53/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08
    Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (AG Duisburg ZInsO 2002, 383, 384 ; AG Göttingen NZI 2008, 696; Andres/Leithaus, InsO § 296 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 296 Rn. 8; HK-InsO/ Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 296 Rn. 7; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 3; Römermann in Nerlich/ Römermann, InsO § 296 Rn. 21; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10; Fuchs in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1748 Rn. 200; Mäusezahl in Bork/Koschmieder, Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, Rn. 14.140).
  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08
    Mit dem Hinweis auf die erheblich höhere Vergütung des anderen Geschäftsführers bei ansonsten gleich lautenden Anstellungsverträgen und Beschäftigungsbedingungen, hatte der weitere Beteiligte eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434) glaubhaft gemacht.
  • BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte

    Es ist Aufgabe des Schuldners, seine Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses darzulegen und zu beweisen, weil er selbst am besten weiß, was er in dieser Hinsicht unternommen hat, und er auch allgemein für fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZVI 2009, 509 Rn. 6).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 139/07

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

    a) Die Obliegenheitsverletzung - nicht das Verschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, Rn. 6) - muss zwar grundsätzlich von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 8).
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZB 211/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Freiwillige Offenbarung eines

    Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht von einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der darauf beruhenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434; v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 5) ausgegangen.
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Zeitpunkt für die Stellung eines Versagungsantrags

    Mit diesem Einwand, der für den von dem Schuldner zu führenden Entlastungsbeweis (BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 6) erheblich sein könnte, hat sich das Landgericht bisher nicht befasst.
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06

    Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um

    Dass der Schuldner schuldhaft gehandelt hat, bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung (BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, WM 2009, 2180 f Rn. 6).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 78/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Beginn der Wohlverhaltensperiode; Verletzung

    Das Verschulden des Schuldners hat der Gläubiger nicht glaubhaft zu machen, es wird vielmehr vermutet; die Vermutung kann vom Schuldner gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 InsO widerlegt werden (BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069; v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07, z.V.b.).
  • LG Landau/Pfalz, 19.04.2010 - 4 T 3/10

    Keine Restschuldbefreiung bei Verheimlichung von Bezügen; Restschuldbefreiung bei

    Die Gläubigerin hat auch die Obliegenheitsverletzung und eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger in zulässiger Weise durch Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders glaubhaft gemacht (vergleiche hierzu BGH, ZInsO 2009, 2069 und ZInsO 2008, 920).

    Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen (BGH, ZInsO 2009, 2069).

  • AG Köln, 16.02.2010 - 71 IN 98/03

    Obliegenheitsverletzung eines Schuldners durch Ausübung einer selbstständigen

    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO- nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH v. 24.9.2009 - IX ZB 288/08; BGH v. 7.5.2009 - IX ZB 133/07).

    Soweit die Versagungsantragstellerin zu 2) in ihrem Schriftsatz - ohne Datum -, bei Gericht eingegangen am 9.7.2009, und die Versagungsantragstellerin zu 3) im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.7.2009 voll inhaltlich auf den zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand der Gerichtsakten gewordenen Versagungsantrag der Versagungsantragstellerin zu 1) vom 12.6.2009 Bezug nehmen, genügt diese Bezugnahme vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshof vom 24.9.2009 - IX ZB 288/08 und vom 7.5.2009 - IX ZB 133/07 - den Anforderungen an einen zulässigen Versagungsantrag.

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