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   BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08   

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BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08 (https://dejure.org/2009,957)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2009 - IX ZB 63/08 (https://dejure.org/2009,957)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - IX ZB 63/08 (https://dejure.org/2009,957)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner eines Insolvenzverfahrens gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) in Bezug auf die Gewährung einer Restschuldbefreiung; Auflistung bestrittener Forderungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. ...

  • zvi-online.de

    InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 290 Abs. 1 Nr. 6
    Verpflichtung des Schuldners auch zur Angabe bestrittener Forderungen im Forderungsverzeichnis

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Restschuldbefreiungsversagung - Anforderungen an Forderungsverzeichnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restschuldbefreiung; Gläubigerverzeichnis; Angabe von bestrittenen Forderungen; Verschweigen von bestrittenen Forderungen; grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschweigen führt zur Versagung der Restschuldbefreiung; Insolvenz; Verbraucherinsolvenz

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1; ; InsO § 305 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 1
    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner eines Insolvenzverfahrens gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Bezug auf die Gewährung einer Restschuldbefreiung; Auflistung bestrittener Forderungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angabe der Forderungen, deren Bestehen bestritten wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Insolvenzschulder und seine Gläubiger

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Restschuldbefreiung - Wer schweigt, verliert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 60
  • MDR 2009, 1308
  • NZI 2009, 562
  • WM 2009, 1518
  • Rpfleger 2009, 587
  • ZVI 2009, 510
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 212/08

    Voraussetzungen für eine Bewertung der Erteilung einer unvollständigen Auskunft

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08
    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 7 m.w.N.).

    Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 19. März 2009 aaO).

    Ist die gesetzliche Auskunftspflicht durch eine Erläuterung in dem zu verwendenden amtlichen Formular in einer Weise konkretisiert, die auch bei einem mit insolvenzrechtlichen Begriffen nicht näher vertrauten Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann, kann dieser nicht geltend machen, er habe das Gesetz anders verstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2009 aaO Rn. 9).

  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08
    Im Übrigen ergäbe sich, wollte man den Schuldner für berechtigt ansehen, Forderungen, die er bestreitet, nicht in das vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen, ein Wertungswiderspruch zu der gefestigten Rechtsprechung, wonach es nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen darf, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich "für die Gläubiger uninteressant" sind (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; v. 17. März 2005, aaO).

    Denn die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).

  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 260/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben des Schuldners

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08
    Die im Verbraucherinsolvenzverfahren bestehende Pflicht des Schuldners, Verzeichnisse seines Vermögens und Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorzulegen, dient der Entlastung des Gerichts und der Information der Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461).

    Im Übrigen ergäbe sich, wollte man den Schuldner für berechtigt ansehen, Forderungen, die er bestreitet, nicht in das vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen, ein Wertungswiderspruch zu der gefestigten Rechtsprechung, wonach es nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen darf, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich "für die Gläubiger uninteressant" sind (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; v. 17. März 2005, aaO).

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 132/04

    Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes;

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08
    Zwar darf bei ganz unwesentlichen Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234 m.w.N.).
  • AG Hamburg, 20.12.2005 - 68c IK 187/04

    Aufhebung einer Verfahrenskostenstundung aufgrund einer "Vorwirkung der möglichen

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08
    Während nach wohl herrschender Auffassung auch Gläubiger mit bestrittenen Forderungen im Verzeichnis aufgeführt werden müssen (LG Kassel ZInsO 2002, 1147, 1148 ; AG Hamburg, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - 68c IK 187/04, [...];MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 305 Rn. 44; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305 Rn. 24; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 305 Rn. 27; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 3. Aufl. Rn. 846; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 915), halten andere dies lediglich für ratsam (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 38; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 101; Goetsch/Fluck in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 305 Rn. 38; Sinz/Wegener/Hefermehl, Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmern Rn. 90 f; Prziklang, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung S. 27) oder gar für ganz entbehrlich (FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 24b).
  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 205/07

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Insolvenzschuldners

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08
    Die Frage, ob in einem solchen Verzeichnis auch Gläubiger aufzuführen sind, deren Forderungen nach Ansicht des Schuldners nicht berechtigt sind, wird allerdings von den Instanzgerichten und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZInsO 2008, 860, 861 Rn. 9).
  • LG Kassel, 14.10.2002 - 3 T 504/02

    Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gläubigerverzeichnis und

    Auszug aus BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08
    Während nach wohl herrschender Auffassung auch Gläubiger mit bestrittenen Forderungen im Verzeichnis aufgeführt werden müssen (LG Kassel ZInsO 2002, 1147, 1148 ; AG Hamburg, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - 68c IK 187/04, [...];MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 305 Rn. 44; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305 Rn. 24; Graf-Schlicker/Sabel, InsO § 305 Rn. 27; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 3. Aufl. Rn. 846; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 915), halten andere dies lediglich für ratsam (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 38; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 101; Goetsch/Fluck in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 305 Rn. 38; Sinz/Wegener/Hefermehl, Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmern Rn. 90 f; Prziklang, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung S. 27) oder gar für ganz entbehrlich (FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 24b).
  • BGH, 31.07.2013 - IX ZA 37/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verletzung von Auskunfts- und

    Das Beschwerdegericht hat schließlich auch beachtet, dass der verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO Rn. 21; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, ZVI 2009, 510 Rn. 15; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 61; D. Fischer, aaO Rn. 89 ff) gerade im Streitfall besonderer Beachtung bedarf.
  • BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und

    Ein Rechtsirrtum des Schuldners über seine Verpflichtung, auch die Versicherungsverträge mitzuteilen, die der Versorgung seiner Ehefrau dienen sollten oder ein Bezugsrecht für seine Kinder vorsahen, stünde der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NJW-RR 2010, 60 Rn. 14).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 257/08

    Anforderungen an die Gläubger hinsichtlich der Stellung eines Versagungsantrages

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, was unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu verstehen ist (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, ZInsO 2009, 1459, 1460 Rn. 13; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7 m.w.H.).

    Der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt nur, ob der Richter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO).

    Zwar darf bei ganz unwesentlichen Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; v. 2. Juli 2009 aaO S. 1461 Rn. 15).

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 260/10

    Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die

    aa) Der Begriff der groben Fahrlässigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZInsO 2006, 370 Rn. 9 mwN; vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786 Rn. 7; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 13; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, ZInsO 2011, 836 Rn. 9) ist ein Rechtsbegriff.
  • BGH, 18.06.2015 - IX ZB 86/12

    Restschuldbefreiungsverfahren für einen GmbH-Geschäftsführer: Befugnis des

    Ob es dem Gläubiger gelingt, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 28. Juni 2012, aaO).

    Auch die Tatsache, dass der Schuldner die verfahrensgegenständliche Forderung bestritten hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, diese in das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009, aaO Rn. 7 ff).

    Der Beurteilung des Schuldners unterliegt es grundsätzlich nicht, Angaben deshalb zu unterlassen, weil er sie für seine Gläubiger als bedeutungslos erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841; vom 2. Juli 2009, aaO Rn. 10).

  • BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09

    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob

    Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

    "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 07.10.2010 - IX ZA 29/10

    Restschuldbefreiung: Schuldhaftes Verschweigen der gerichtlichen Verfolgung einer

    Das ist gefestigte Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, Rn. 10 m.w.N.).

    Der Senat könnte die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe "zumindest grob fahrlässig" gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO S. 563 Rn. 13).

    Das Beschwerdegericht hat schließlich auch beachtet, dass der verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 aaO, S. 255 Rn. 21; v. 2. Juli 2009 aaO Rn. 15) gerade im Streitfall besonderer Beachtung bedarf.

  • AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15

    Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung,

    Angesichts dieses Verhaltens der Schuldnerin war die Versagung auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 02.07.2009, IX ZB 63/08) auszusprechen: Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BGH, Beschl. v. 09.12.2004, IX ZB 132/04; v. 07.10.2010, IX ZA 29/10).
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZB 259/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Nichtaufnahme eines Gläubigers in das

    Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3).

    Ob es dem Gläubiger gelungen ist, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009, aaO; vom 24. März 2011, aaO).

  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen

    Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13).
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen für die Versagung der

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10

    Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • BGH, 16.09.2010 - IX ZB 128/09

    Restschuldbefreiung: Qualifiziertes Verschulden des Schuldners beim Irrtum über

  • LG Wuppertal, 23.07.2018 - 16 T 180/17

    Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten eines Schuldners hinsichtlich

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 50/08

    Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners im Falle des Verschweigens einer als

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 149/09

    Beachtung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit durch das Gericht i.R.d.

  • LG Memmingen, 28.01.2013 - 43 T 106/13

    Insolvenzverfahren: Pflicht des wegen einer Straftat verurteilten Schuldners zur

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