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   BGH, 07.10.2010 - IX ZA 29/10   

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https://dejure.org/2010,6994
BGH, 07.10.2010 - IX ZA 29/10 (https://dejure.org/2010,6994)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2010 - IX ZA 29/10 (https://dejure.org/2010,6994)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - IX ZA 29/10 (https://dejure.org/2010,6994)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 290 Abs 1 Nr 6 InsO, § 305 Abs 1 Nr 3 InsO
    Restschuldbefreiung: Schuldhaftes Verschweigen der gerichtlichen Verfolgung einer Forderung als Versagungsgrund; Grundsatzbedeutung der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 290 Abs 1 Nr 6 InsO, § 305 Abs 1 Nr 3 InsO
    Restschuldbefreiung: Schuldhaftes Verschweigen der gerichtlichen Verfolgung einer Forderung als Versagungsgrund; Grundsatzbedeutung der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollständige Angabe von Forderungen als Verpflichtung des Insolvenzschuldners

  • zvi-online.de

    InsO § 97 Abs. 1, § 290 Abs. 1, § 305 Abs. 1
    Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen die Offenbarungspflicht

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Schuldhaftes Verschweigen der gerichtlichen Verfolgung einer Forderung als Versagungsgrund; Grundsatzbedeutung der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Schuldhaftes Verschweigen der gerichtlichen Verfolgung einer Forderung als Versagungsgrund; Grundsatzbedeutung der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollständige Angabe von Forderungen als Verpflichtung des Insolvenzschuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2011, 66
  • ZVI 2011, 105
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZA 29/10
    Das ist gefestigte Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, Rn. 10 m.w.N.).

    Der Senat könnte die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe "zumindest grob fahrlässig" gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO S. 563 Rn. 13).

    Das Beschwerdegericht hat schließlich auch beachtet, dass der verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 aaO, S. 255 Rn. 21; v. 2. Juli 2009 aaO Rn. 15) gerade im Streitfall besonderer Beachtung bedarf.

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZA 29/10
    Er muss vielmehr die betreffenden Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253, 254 Rn. 12).

    Das Beschwerdegericht hat schließlich auch beachtet, dass der verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 aaO, S. 255 Rn. 21; v. 2. Juli 2009 aaO Rn. 15) gerade im Streitfall besonderer Beachtung bedarf.

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 132/04

    Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes;

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - IX ZA 29/10
    Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234).
  • BGH, 31.07.2013 - IX ZA 37/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verletzung von Auskunfts- und

    Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234; vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10, ZVI 2011, 105 Rn. 7).

    Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Vorliegens eines der von § 290 Abs. 1 InsO erfassten Verstöße noch als redlich angesehen werden kann (BGH, vom 7. Oktober 2010, aaO).

  • AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15

    Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung,

    Angesichts dieses Verhaltens der Schuldnerin war die Versagung auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 02.07.2009, IX ZB 63/08) auszusprechen: Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BGH, Beschl. v. 09.12.2004, IX ZB 132/04; v. 07.10.2010, IX ZA 29/10).

    Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Vorliegens eines der von § 290 Abs. 1 InsO erfassten Verstöße noch als redlich angesehen werden kann (BGH, vom 07.10.2010, a.a.O.).

  • LG Wuppertal, 23.07.2018 - 16 T 180/17

    Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten eines Schuldners hinsichtlich

    Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234; vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10, ZVI 2011, 105 Rn. 7).

    Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Vorliegens eines der von § 290 Abs. 1 InsO erfassten Verstöße noch als redlich angesehen werden kann (BGH, vom 7. Oktober 2010, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 254/10

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftspflichten und

    Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Verstoßes gegen eine von § 290 Abs. 1 InsO genannte Obliegenheit noch als redlich angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234; vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10, NZI 2011, 66 Rn. 7).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 108/10

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

    Dafür gibt es keine Anhaltspunkte (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10 ZInsO 2010, 2148 Rn. 5).
  • AG Hamburg, 26.03.2012 - 67c IN 322/07

    Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr.5 InsO bei Verstoß gegen die

    Der Schuldner muss Tatsachen, die den Gläubigern ersichtlich nicht bekannt sein können, offenbaren ("aktive Auskunftspflicht": AG Erfurt, ZInsO 2006, 1173; AG Duisburg v. 12.6.2008, NZI 2008, 698, z.B. Tätigkeit als Geschäftsführer auch ohne werthaltige Ansprüche; BGH v. 8.1.2009 ZInsO 2009, 297 ; BGH v. 11.2.2010, ZInsO 2010, 477; v. 15.4.2010, ZInsO 2010, 926, Rn. 9; BGH v. 7.10.2010, ZInsO 2010, 2148; v. 13.1.2011, ZInsO 2011, 396).
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