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   OLG Stuttgart, 28.01.2014 - 8 W 35/14   

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https://dejure.org/2014,45719
OLG Stuttgart, 28.01.2014 - 8 W 35/14 (https://dejure.org/2014,45719)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2014 - 8 W 35/14 (https://dejure.org/2014,45719)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 8 W 35/14 (https://dejure.org/2014,45719)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der anwaltlichen Vergütung für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch

  • zvi-online.de

    InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4; RVG-VV Nr. 2504 ff.
    Keine Beratungshilfe-Vergütung bei bloßem Anbieten eines "flexiblen Nullplans"

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 305 Abs 1 Nr 1 InsO, Nr 2504 RVG-VV, Nr 2504 ff RVG-VV
    Vergütung des anwaltlichen Insolvenzberaters: Gebührenanspruch bei Anbieten eines sog. "flexiblen Nullplans"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 2507; RVG -VV Nr. 2504
    Höhe der anwaltlichen Vergütung für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZVI 2015, 54
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 06.08.2010 - 4 W 48/10

    Vergütung des Beratungshilfeanwalts: Gebührenerhöhung bei Verhandlungen mit nur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2014 - 8 W 35/14
    Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 6. August 2010 (Az. 4 W 48/10, veröff. u.a. in MDR 2010, 1157) und des Senats vom 13. November 2012 (Az. 8 W 399/12), wonach ein "starrer Nullplan" die Mindestvoraussetzungen an einen im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vergütungswürdigen Einigungsvorschlag nicht erfülle und der vorliegende "flexible Nullplan" diesem gleichzustellen sei.

    Der Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 13. November 2012, Az. 8 W 399/12, der Auffassung angeschlossen, dass ein "starrer Nullplan" der dort beschriebenen Art ("ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts") den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Bamberg MDR 2010, 1157; Buck in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 305 InsO Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Nr. 2504 RVG-VV Rn. 4).

  • OLG Stuttgart, 28.03.2002 - 8 W 560/01

    Insolvenzverfahren: Gewährung der Restschuldbefreiung bei einem Null-Plan

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.01.2014 - 8 W 35/14
    Dem steht nicht entgegen, dass nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung auch ein Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und eine spätere Gewährung der Restschuldbefreiung ausreichend sein kann (so auch der Senat, Beschluss vom 28.März 2002, Az. 8 W 560/01, veröff. u.a. in Die Justiz 2002, 509; vgl. auch die Übersicht von Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 2.Auflage 2008, § 305 InsO Rn. 65, 66, und von Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2011, § 305 InsO Rn. 53 ff.; je m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16

    Streit um die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Rahmen der

    In Übereinstimmung mit Knerr (Anmerkung zu OLG Stuttgart 28.01.2014 - 8 W 35/14 - in ZInsO 2015, 208, zit. nach juris) erscheint es dem Senat vielmehr angebracht, von einem einheitlich auszulegenden Planbegriff auszugehen.

    b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 (8 W 35/14, ZInsO 2015, 206) überzeugt inhaltlich nicht und ist deshalb nicht geeignet, die hier zu beurteilende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen.

    Es handelt sich hierbei um die im dortigen Verfahren der weiteren Beschwerde (Az. 8 W 35/14) vorhergehende Instanzentscheidung des LG Tübingen vom 12.11.2013 (zitiert nach juris), wie sich schon unschwer dem Aktenzeichen entnehmen lässt.

    Der Senat teilt an dieser Stelle ausdrücklich nicht die Auffassung des OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 28.01.2014 (a.a.O. Rn. 14 juris), wonach "bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV" (ist) "der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten" sei.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 - 8 W 35/14 - ist in der Literatur nicht unumstritten (vgl. Knerr, ZInsO 2015, 208 - zitiert nach Juris).

    Soweit das OLG Stuttgart (ZinsO 2015, 206 ff. = juris Rn 14) darauf abstellt, dass "eine Ausarbeitung" erforderlich sei, "die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten" und sich dabei auf die Entscheidung des OLG Bamberg bezieht, hat der BGH diese Ansicht mit seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt.

  • OLG Stuttgart, 12.09.2016 - 8 W 291/16

    Gebührenanspruch des Beratungshilfeanwalts: Geschäftsgebühr bei Anbieten eines

    Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV werden durch das Anbieten eines sog. "Fast-Nullplans" reglmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.01.2014, Az. 8 W 35/14, veröff. in ZinsO 2015, 206, und ZVI 2015, 54) anzusehen sein wird.

    Soweit sich die Bezirksrevisorin insbesondere auf die Senatsentscheidung vom 28. Januar 2014, Az. 8 W 35/14, veröff.

    in ZInsO 2015, 206, und in ZVI 2015, 54, beruft, ist die dortige Fallkonstellation mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Ein "flexibler Nullplan" dieser Art, der von vornherein aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan", mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird: "Ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts", wurde in der genannten Senatsentscheidung einem solchen gleichgesetzt mit dem Ergebnis, dass dieser den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Stuttgart/Senat ZInsO 2015, 206, m.w.N.; anders bereits die nicht veröffentliche Entscheidung des Senats vom 4. April 2016, Az. 8 W 38/14, bezüglich eines "flexiblen Nullplans" mit noch relevanter Perspektive aus Gläubigersicht).

  • OLG Köln, 13.07.2016 - 17 W 85/16

    Voraussetzungen des Erfallens der Gebühr nach Nr. 2504 RVG -VV

    Ergänzend hat sie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (ZInsO 2015, 206 ff.) ausgeführt, die Antragstellerin habe die Gebühr nach Nr. 2506 VV nicht verdient, da sie zwar den nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Insolvenzantrag erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuch vorgenommen, dabei jedoch nur einen sogenannten "Nullplan" angeboten habe.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 - 8 W 35/14 - ist in der Literatur nicht unumstritten (vgl. Knerr, ZInsO 2015, 208 - zitiert nach Juris).

    Soweit das OLG Stuttgart (ZinsO 2015, 206 ff. = juris Rn 14) darauf abstellt, dass "eine Ausarbeitung" erforderlich sei, "die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten" und sich dabei auf die Entscheidung des OLG Bamberg bezieht, hat der BGH diese Ansicht mit seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt.

  • OLG Stuttgart, 08.02.2019 - 8 W 236/17

    Insolvenzrechtliche Beratungshilfe: Gebührenanspruch des anwaltlichen

    Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 28.01.2014 - 8 W 35/14) nicht fest.

    Die Erinnerung des Vergütungsantragstellers wies das Amtsgericht mit Blick auf die Entscheidung des Senats vom 28.01.2014 (8 W 35/14) zurück.

  • LG Aachen, 01.03.2016 - 3 T 374/15

    Insolventantrag; Schuldenbereinigungsplan; Einigung; Schuldenbereinigung; Plan;

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 - 8 W 35/14 - ist in der Literatur nicht unumstritten (vgl. Knerr, ZInsO 2015, 208 - zitiert nach Juris).
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