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   OLG München, 07.12.2004 - 9 VA 4 - 6/04, 9 VA 4/04, 9 VA 5/04, 9 VA 6/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2756
OLG München, 07.12.2004 - 9 VA 4 - 6/04, 9 VA 4/04, 9 VA 5/04, 9 VA 6/04 (https://dejure.org/2004,2756)
OLG München, Entscheidung vom 07.12.2004 - 9 VA 4 - 6/04, 9 VA 4/04, 9 VA 5/04, 9 VA 6/04 (https://dejure.org/2004,2756)
OLG München, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - 9 VA 4 - 6/04, 9 VA 4/04, 9 VA 5/04, 9 VA 6/04 (https://dejure.org/2004,2756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Rechtsanwalts als Konkursverwalter bzw. Insolvenzverwalter; Anspruch auf Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter bei einem Amtsgericht

  • zvi-online.de

    InsO § 56
    Aufnahme eines Interessenten in Vorauswahlverfahren zur Insolvenzverwalterbestellung bei Ortsnähe, einschlägiger Berufserfahrung und Unabhängigkeit von Interessengruppen

  • archive.org

    InsO § 56
    Aufnahme eines Interessenten in Vorauswahlverfahren zur Insolvenzverwalterbestellung bei Ortsnähe, einschlägiger Berufserfahrung und Unabhängigkeit von Interessengruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 670
  • ZVI 2005, 318
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus OLG München, 07.12.2004 - 9 VA 4/04
    Die Entscheidung, einen Bewerber nicht in das Vorauswahlverfahren zur Bestellung von Insolvenzverwaltern aufzunehmen, stellt einen justiziablen Justizverwaltungsakt dar, durch den der Betroffene in seinen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird (BVerfG, NJW 2004, 2725 ).
  • BGH, 16.05.2007 - IV AR (VZ) 5/07

    Vertretung des Landes Hessen in einem Rechtsstreit betreffend die Aufnahme eines

    b) Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (vgl. BGHZ 105, 395, 399; Dresden OLGR 2004, 394; OLG Koblenz ZInsO 2005, 718; SchlHOLG NJW 2005, 1664; OLG Stuttgart ZIP 2006, 342; HansOLG ZInsO 2005, 1170; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZVI 2005, 318; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG Hamm Rpfleger 1974, 228; OLG Düsseldorf aaO und ZIP 2006, 2137; Löwe/Rosenberg/Böttcher, StPO 25. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 2; Karlsruher Kommentar zur StPO/Schoreit, 5. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 10 f.; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 13/14).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05

    Bestellung als Insolvenzverwalter: Verfahren auf gerichtliche Entscheidung bei

    Diese rechtliche Einschätzung beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.08.2004 (vgl. NJW 2004, 2725), in dem dieses ausgesprochen hatte, dass gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen werde, wenn einer Mitteilung im Vorauswahlverfahren sowohl die Qualität eines Justizverwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 ff EGGVG als auch die Justiziabilität überhaupt abgesprochen werde (vgl. Tz. 23; zur Qualifizierung als "Justizverwaltungsakt": OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG München ZIP 2005, 670).

    Wie bereits oben erwähnt, sieht auch der Senat mit den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. dazu weiter auch OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG München ZIP 2005, 670) den Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG für Entscheidungen im Vorauswahlverfahren als gegeben an.

  • OLG Frankfurt, 04.02.2008 - 20 VA 5/06

    Vorauswahlverfahren im Hinblick auf zu bestellende Insolvenzverwalter:

    Vielmehr können nur konkret belegbare tatsächliche Umstände als überprüfbarer Maßstab einer Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. etwa OLG München ZIP 2005, 670 m. w. N.).

    Richtig ist jedenfalls, dass an die Insolvenzverwalter ganz unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und etwa die Fortführung eines insolvent gewordenen Großunternehmens andere Fähigkeiten und Kenntnisse als die Abwicklung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verlangt (vgl. OLG München ZIP 2005, 670 m. w. N.).

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