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   KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01   

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https://dejure.org/2001,1870
KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01 (https://dejure.org/2001,1870)
KG, Entscheidung vom 26.11.2001 - 24 W 7/01 (https://dejure.org/2001,1870)
KG, Entscheidung vom 26. November 2001 - 24 W 7/01 (https://dejure.org/2001,1870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigentumswohnung; Versorgungssperre; Wohnungseigentümergesellschaft; Wohngeldrückstände; Unterbrechung der Wasserversorgung

  • Judicialis

    WEG § 16 II; ; BGB § 273; ; BGB § 535; ; BGB § 858

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2; BGB § 273 § 535 § 858
    Versorgungssperre gegenüber Mieter bei Wohngeldrückständen des Wohnungeigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 574
  • NZM 2002, 221 (Ls.)
  • FGPrax 2002, 54
  • ZMR 2002, 458
  • ZWE 2002, 182
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 09.05.2001 - 24 W 3082/00

    Wohnungseigentum - Wohngeldschuldner - vermögenslose Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01
    Wie der Senat mit Beschluss vom 9. Mai 2001 (24 W 3082/00, ZWE 2001, 329) entschieden hat, ist die KG noch nicht erloschen, weil sie noch Eigentümerin der Wohnung Nr. 14 ist, die von der Antragstellerin zu 2) bewohnt wird.

    Auch wenn der Senat (Beschluss vom 9. Mai 2001, 24 W 3082/00, ZWE 2001, 329) den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts nicht teilt, dass die KG erloschen ist und das Wohnungseigentum auf die Komplementär-GmbH und die Antragstellerin zu 2) als einzige Kommanditistin in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergegangen ist, ändert sich an der Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens wie auch des erstinstanzlichen Beschlussanfechtungsverfahrens nichts.

    Auch wenn ein Entziehungsgrund nach § 18 WEG vorliegt, schließt dieser weniger belastende Maßnahmen nicht aus; dem gemäß ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berechtigt, den Betreffenden bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser und Heizenergie auszuschließen (OLG Hamm OLGZ 1994, 269; Senat ZWE 2001, 329).

  • KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01

    Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01
    Wie der Senat (Beschluss vom 21. Mai 2001, 24 W 94/01, ZWE 2001, 497 = NZM 2001, 761) ausgeführt hat, stehen dem Mieter gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keine weitergehenden Rechte zu als dem vermietenden Wohnungseigentümer, weil der Mieter nämlich von diesem seine Rechtsstellung ableitet.
  • OLG Celle, 09.11.1990 - 4 W 211/90

    Folgen eines erheblichen Zahlungsverzuges eines Mitgliedes einer

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01
    Sollten die Sperrvorrichtungen nur vom Sondereigentum der Schuldner errichtet werden können, beauftragt die Gemeinschaft die Verwaltung, unverzüglich das Betretungsrecht gerichtlich mit anwaltlicher Hilfe zu erzwingen, falls die Schuldner das Betreten der Wohnung durch eine Fachfirma mit der Veraltung verweigern (OLG Celle, 9. November 1990, 4 W 211/90; LG Essen, 25. Februar 1999, 2 T 4/99).".
  • OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93

    Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01
    Auch wenn ein Entziehungsgrund nach § 18 WEG vorliegt, schließt dieser weniger belastende Maßnahmen nicht aus; dem gemäß ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berechtigt, den Betreffenden bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser und Heizenergie auszuschließen (OLG Hamm OLGZ 1994, 269; Senat ZWE 2001, 329).
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01
    Die Durchsetzung der Versorgungssperre unmittelbar gegenüber dem Mieter ist rechtlich nicht anders zu bewerten als die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft unmittelbar gegenüber dem Mieter, wenn dieser in den gemieteten Räumen über die Nutzungsart hinausgeht, die dem vermietenden Wohnungs- oder Teileigentümer zusteht, weil es zum Risikobereich des Vermieters gehört, dass die Vermietung von Teileigentum mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist (BGH, Urteil vom 29. November 1996, NJW 1996, 714 ZMR 1996, 145 = MDR 1996, 355 = WuM 1996, 487).
  • LG Köln, 08.06.1995 - 1 S 266/94

    Streitwert bei Klage auf Rückzahlung der Kaution

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01
    Die Durchsetzung der Versorgungssperre unmittelbar gegenüber dem Mieter ist rechtlich nicht anders zu bewerten als die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft unmittelbar gegenüber dem Mieter, wenn dieser in den gemieteten Räumen über die Nutzungsart hinausgeht, die dem vermietenden Wohnungs- oder Teileigentümer zusteht, weil es zum Risikobereich des Vermieters gehört, dass die Vermietung von Teileigentum mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist (BGH, Urteil vom 29. November 1996, NJW 1996, 714 ZMR 1996, 145 = MDR 1996, 355 = WuM 1996, 487).
  • BGH, 10.06.2005 - V ZR 235/04

    Ermächtigung einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Kommt ein Mitglied der Gemeinschaft seinen Pflichten nicht nach, sind die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, den Säumigen von dem weiteren Leistungsbezug auszuschließen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG WE 1992, 347; NJW-RR 2004, 1382; OLG Hamm OLGZ 1994, 269, 272; KG NJW-RR 2001, 456, 457; ZWE 2002, 182, 183; AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 1997, 565; AG Peine NZM 2001, 534, 535; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 148; Wolicki in Köhler/Bassenge, Wohnungseigentumsrecht, Teil 19, Rdn. 352 ff., 375; Armbrüster, WE 1999, 14, 15; Suilmann, ZWE 2001, 476, 477).
  • LG München I, 24.11.2005 - 15 T 19143/05

    Vermieter dürfen die Stromzufuhr in die Mietwohnung selbst bei rückständiger

    Das Kammergericht erklärte lediglich die Unterbindung der Wasserversorgung in einem Gewerberaummietverhältnis für zulässig (ebenso bereits in KG NZM 2002, 221).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Dies ist unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass die Gesamtheit der Wohnungseigentümer nicht verpflichtet ist, zeitlich unbegrenzt einen Teil der Bewirtschaftungskosten für einen einzelnen Wohnungseigentümer zu übernehmen (vgl. Kammergericht NZM 2002, 221; FGPrax 2005, 251, mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 59/03

    Wohnungseigentum: Ausübung der Prostitution in einer vermieteten Wohnung

    Gegen die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen von Amts- und Landgericht hat die weitere Beschwerde auch konkrete Einwendungen nicht mehr erhoben (vgl. im Einzelnen dazu auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 28 Rz. 150; Kammergericht ZWE 2001, 497; ZWE 2002, 182).
  • AG Bremen, 06.12.2010 - 16 C 424/10

    Versorgungssperre: Unterbrechung der Stromleitungen

    Auf die streitige Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann zur Unterbrechung der Versorgungsleistungen einem Mitglied gegenüber berechtigt ist, wenn die Wohnung von diesem nicht selbst genutzt (bejahend: KG Berlin, Urteil vom 26.11.2001, Aktenzeichen 24 W 7/01; verneinend: KG Berlin, Urteil vom 26.01.2006, Aktenzeichen 8 U 208/05; OLG Köln, Urteil vom 15.03.2000, Aktenzeichen 2 U 74/99) kommt es vorliegend nicht an, da hinsichtlich der Stromversorgung bereits gegenüber dem Wohnungseigentümer J. kein Recht auf Unterbrechung der Versorgung besteht.
  • LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07

    Wohngeldrückstände des Wohnungseigentümers: Verhängung einer Versorgungssperre

    7 b) Auch wenn weithin angenommen wird, dass die Rechte des Mieters (im Falle einer vermieteten Eigentumswohnung) nicht weiter gehen können als die des vermietenden Wohnungseigentümers (KG NZM 2001, 761; NZM 2002, 221), kann das bezogen auf den vorliegenden Fall zweier dinglicher Wohnungsrechte nicht bedeuten, dass die Antragstellerin in jedem Fall dieselben Sanktionen (bei einem Mieter spricht man von einem "Austrocknen" und "Ausfrieren") hinnehmen muss wie die XXX als Eigentümerin.
  • KG, 13.12.2004 - 24 W 298/03

    Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Unterlassungsklage der

    In ständiger Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 714 = ZMR 1996, 147; OLG München ZMR 1992, 307; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146; KG ZMR 2002, 458 = NZM 2002, 221) wird angenommen, dass Wohnungseigentümer unmittelbar gegen den störenden Mieter eines anderen Wohnungseigentümers Abwehransprüche aus § 1004 WEG haben, soweit dieser eine Nutzung verfolgt, die über die Gemeinschaftsordnung hinausgeht.
  • OLG Dresden, 12.06.2007 - 3 W 82/07

    Verhältnismäßigkeit einer Versorgungssperre

    Es ist weitgehend anerkannt (vgl. Nw. bei Bub in: Staudinger, BGB, 2005, § 28 WEG Rn. 146), dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen kann, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings völlig zweifelsfrei bestehen (OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 1673 m.N.; anders bei vermieteten Eigentumswohnungen: KG WuM 2006, 165; OLG Köln WuM 2000, 488; anders noch KG WuM 2002, 161).
  • LG Berlin, 18.08.2005 - 30 O 262/05

    Ausgestaltung des Rechts einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchsetzung

    Einerseits wird die Ansicht vertreten, dem Mieter könnten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keine weitergehenden Rechte zustehen als dem vermietenden Wohnungseigentümer, weil der Mieter nämlich von diesem seine Rechtsstellung ableite (KGR 2002, 31 = MDR 2002, 574; im Ergebnis ebenso, aber mit abweichender Begründung Kümmel/von Seldeneck GE 2002, 1045).
  • AG Kassel, 16.03.2005 - 800 II 94/04

    Zulässigkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB hinsichtlich

    Die Wohnungseigentümer sind nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (KG ZMR, 2001, 10007, WuM 2002, 161, BayObLG WuM 2004, 363, Niedenführ/Schulze § 28 Rn.145, Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 28 Rn.150) berechtigt sind, bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Wohnungseigentümers die Versorgung von dessen Wohnung mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden.
  • AG Donaueschingen, 12.08.2002 - 25 UR II 5/02

    Wohnungseigentum: Trennung des säumigen Wohnungseigentümers von Wasser- und

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