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   OLG München, 07.08.2007 - 34 Wx 3/05   

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OLG München, 07.08.2007 - 34 Wx 3/05 (https://dejure.org/2007,3289)
OLG München, Entscheidung vom 07.08.2007 - 34 Wx 3/05 (https://dejure.org/2007,3289)
OLG München, Entscheidung vom 07. August 2007 - 34 Wx 3/05 (https://dejure.org/2007,3289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung bei Fehlen einer nach der Gemeinschaftsordnung erforderlichen zweiten Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll; Bindungswirkung eines Wohnungseigentümerbeschlusses zu einem ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nichtigkeit eines den in der Gemeinschaftsordnung niedergelegten Kostenverteilungsschlüssel abändernden Eigentumsbeschlusses

  • Judicialis

    WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 21 Abs. 3; ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; ; WEG § 23 Abs. 4; ; WEG § 24 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungültiger Beschluss der Eigentümerversammlung bei fehlender Protokollunterschrift - keine Bindung der Wohnungseigentümer an Instandsetzungsbeschluss mit Kostenverteilungsschlüssel zulasten einzelner Wohnungseigentümer bei Beschlussfassung über konkrete Sonderumlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlende Unterschrift unter Protokoll: Beschluss ungültig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Heilung eines formell unwirksamen Eigentümerbeschlusses

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümerbeschluss ist bei unzureichender Unterzeichnung des Protokolls anfechtbar! (IMR 2007, 332)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 156
  • DNotZ 2008, 291
  • NZM 2007, 772
  • ZMR 2007, 883
  • ZWE 2008, 31
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.1997 - V ZB 2/97

    Formvorschriften für Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG München, 07.08.2007 - 34 Wx 3/05
    a) Der Eigentümerbeschluss unterliegt bereits aus formellen Gründen der Anfechtbarkeit (vgl. BGHZ 136, 187).

    In ihrem mit Satz 1 untrennbar verbundenen Satz 2 (vgl. BGHZ 136, 187/192) bestimmt die Klausel zum anderen, dass die Niederschrift außer vom Versammlungsvorsitzenden von zwei Miteigentümern (oder Verwaltungsbeiräten) zu unterschreiben ist.

    Die Annahme, die Teilungserklärung habe nur die Protokollierung der Beschlüsse zur Gültigkeitsvoraussetzung gemacht und nicht auch deren Form, liegt für einen unbefangenen Betrachter fern, weil die Form die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten soll und die Rechtsfolge eines unrichtig oder unvollständig unterzeichneten Protokolls vernünftigerweise keine andere sein kann als die der fehlenden Protokollierung (BGHZ 136, 187/192 f.).

    Dabei macht es keinen maßgeblichen Unterschied, dass die gewählte Klausel - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.7.1997 (BGHZ 136, 187) zugrunde liegenden Fall - nicht die Unterschriftsleistungen gerade zweier von der Gemeinschaft bestimmter Wohnungseigentümer vorschreibt.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG München, 07.08.2007 - 34 Wx 3/05
    Der in der Gemeinschaftsordnung niedergelegte Kostenverteilungsschlüssel kann nicht durch Eigentümerbeschluss abgeändert werden; ein trotzdem gefasster Beschluss ist wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Eigentümerversammlung nichtig (BGHZ 145, 158).
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG München, 07.08.2007 - 34 Wx 3/05
    Der Senat kann die Regelung als Bestandteil der Teilungserklärung selbständig auslegen (BGHZ 121, 236/239).
  • BayObLG, 31.01.1980 - BReg. 2 Z 24/79

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung des Verwalters

    Auszug aus OLG München, 07.08.2007 - 34 Wx 3/05
    Ohne diese Ergänzung wäre nämlich ein Verstoß gegen die gesetzliche Protokollierungsvorschrift in § 24 Abs. 6 WEG kein Anfechtungsgrund (BayObLGZ 1980, 29; Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 24 Rn. 19), sondern hätte nur Einfluss auf den Beweiswert (Weitnauer/Lüke § 24 Rn. 18 und 20).
  • BGH, 30.03.2012 - V ZR 178/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Stellvertretung bei der Ausübung des Stimmrechts

    c) Der Verstoß gegen eine qualifizierte Protokollierungsklausel wird als heilbar angesehen (OLG München, NJW 2008, 156, 157; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 3. Aufl., § 24 Rn. 82 aE; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 24 Rn. 41; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Rn. 921).
  • OLG München, 30.05.2016 - 34 Wx 17/16

    Nachweis der WEG-/Insolvenzverwalterbestellung im Grundbuchverfahren

    Wird die Funktionsträgerbezeichnung ergänzt oder aber die Unterschrift des richtigen Funktionsträgers nachgeholt (vgl. Senat vom 7.8.2007, 34 Wx 3/05 = NJW 2008, 156; in diese Richtung tendierend BGH NJW 2012, 2512 Rn. 23), ist der Förmlichkeit des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG genügt; es bedarf dann keines zusätzlichen, zumal förmlichen Nachweises (§ 29 GBO) der Beiratsbestellung, erst recht nicht der Bestellung des Vorsitzenden und seines Vertreters.
  • OLG Hamm, 03.06.2008 - 15 Wx 15/08

    Auslegung einer qualifizierten Protokollierungsklausel

    Ohne diese Ergänzung wäre nämlich ein Verstoß gegen die gesetzliche Protokollierungspflicht nach § 24 Abs. 6 WEG kein Anfechtungsgrund, sondern hätte nur Einfluss auf den Beweiswert (BGH NJW 1997, 2956; OLG München NZM 2007, 772; OLG Schleswig NJW-RR 2006, 1675; KG ZMR 1993, 532, 533; Palandt - Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 24 WEG Rdnr 21; Bärmann - Merle, WEG, 9. Aufl., § 24 Rdnr 115).

    Eine solche Bestätigung kann aber nur dann erfolgen, wenn diese Personen selbst in der Wohnungseigentümerversammlung anwesend waren (OLG München NZM 2007, 772; Bärmann - Merle, a.a.O., § 24 Rdnr 110).

  • KG, 20.01.2015 - 1 W 580/14

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Verwalterbestellung bei

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Unterschrift von zwei verschiedenen natürlichen Personen für erforderlich erachtet, wenn die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Gemeinschaft von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls durch zwei Wohnungserbbauberechtigte bzw. Wohnungseigentümer abhängig macht (BGH, NJW 2012, 2512; ebenso OLG München, DNotZ 2008, 291, 292).
  • LG Dortmund, 06.08.2013 - 1 S 298/12

    Nachträgliche Unterschriftenersetzung ist keine Heilung!

    Eine solche Bestätigung kann aber nur dann erfolgen, wenn diese Wohnungseigentümer selbst in der Eigentümerversammlung anwesend waren (OLG Hamm NZM 2008, 808; OLG München NJW 2008, 156).

    Zwar wird der Verstoß gegen eine qualifizierte Protokollierungsklausel als heilbar angesehen (BGH NJW 2012, 2512; OLG München NJW 2008, 156).

  • OLG München, 06.09.2007 - 34 Wx 33/07

    Entbehrliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bei Verlegung einer

    Der Senat kann die Teilungserklärung als Inhalt des Grundbuchs selbständig auslegen (vgl. Nachweise bei Weitnauer/Lüke § 10 Rn. 44; zuletzt Senat vom 7.8.2007, 34 Wx 003/05).
  • LG Hamburg, 14.11.2018 - 318 S 23/18

    Wohnungseigentumssache: Stimmberechtigung nur der Mitglieder einer

    Aufgrund des sog. Vier-Augen-Prinzips im Rahmen der Kontrolle des Versammlungsprotokolls auf Fehler können nur Wohnungseigentümer (oder deren Vertreter) das Protokoll unterschreiben, die auf der Versammlung anwesend waren (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - 34 Wx 3/05, NJW 2008, 156, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Die spätere Nachholung der Unterschrift ist noch während des gerichtlichen Anfechtungsverfahrens zulässig und möglich (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - 34 Wx 3/05, Rn. 20, zitiert nach juris; offen gelassen von BGH, Urteil vom 30.03.2012 - V ZR 178/11, Rn. 23, zitiert nach juris).

  • LG Frankfurt/Oder, 15.12.2009 - 6a S 41/09

    Wohnungseigentumssache: Wahrung der Anfechtungsfrist bei verzögerter Zustellung

    Den von den Klägern zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zitierten Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 24. März 2006, 2 W 230/03, NZM 2007, 132), liegen ebenso wie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997, V ZB 2/97, BGZ 136, 187 = NJW 1997, 2956; vgl. auch OLG Hamm NZM 2008, 808; ZWE 2002, 234; OLG München, NZM 2007, 772 = ZWE 2008, 31; OLG Köln NZM 2007, 133: Protokollbuch; ZMR 2007, 388; OLG Hamburg ZMR 2005, 397; OLG Frankfurt OLGR 2006, 421; AG Köln ZMR 2002, 793) Fallgestaltungen hinsichtlich der Formulierung einer qualifizierten Protokollierungsklausel zugrunde, die sich im Wesentlichen von der in § 5 Buchstabe i der Teilungserklärung niedergelegten Regelung unterscheiden.

    Die fehlende Unterschrift des zweiten Eigentümers kann deshalb - wie hier - sogar noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, da es sich bei dem Unterschrifterfordernis nicht um eine den Beschluss treffende Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern allein nur um eine Gültigkeitsvoraussetzung handeln würde (BGHZ 136, 187 = NJW 1997, 2956; OLG München NJW 2008, 156 = ZWE 2008, 31).

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

    Aufgrund des sog. Vier-Augen-Prinzips im Rahmen der Kontrolle des Versammlungsprotokolls auf Fehler können nur Wohnungseigentümer (oder deren Vertreter) das Protokoll unterschreiben, die auf der Versammlung anwesend waren (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - 34 Wx 3/05, NJW 2008, 156, Rn. 19, zitiert nach juris).
  • LG Saarbrücken, 27.10.2010 - 5 S 7/10

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit eines nicht in das Beschlussbuch eingetragenen

    Die Auslegung dieser Klausel der Gemeinschaftsordnung führt zu dem Ergebnis, dass die Eintragung der einzelnen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Voraussetzung für die Existenz oder für die Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 2956 - 2957, zitiert nach juris, Rn. 14; KG WuM 1993, 710, 711; OLG Köln OLGZ 1979, 282; OLG Köln ZMR 2006, 711-712, zitiert nach juris Rn. 11, OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 165, zitiert nach juris Rn. 17; OLG München, NJW 2008, 156 - 157, zitiert nach juris Rn. 23, OLG Hamm, ZMR 2002, 540 - 542, zitiert nach juris Rn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2020 - 9 S 55/19
  • AG Potsdam, 16.06.2022 - 31 C 1/22

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