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   LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2010 - 14 T 614/10 WEG   

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https://dejure.org/2010,23322
LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2010 - 14 T 614/10 WEG (https://dejure.org/2010,23322)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.04.2010 - 14 T 614/10 WEG (https://dejure.org/2010,23322)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08. April 2010 - 14 T 614/10 WEG (https://dejure.org/2010,23322)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Festsetzung der Sondervergütung eines Hausverwalters im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - WEG-Verwalter: Sondervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungsverfahren: Kostenfestsetzung auch für Sondervergütung des Verwalters? (IMR 2010, 402)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 722
  • ZWE 2010, 282
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Stuttgart, 25.11.2008 - 2 T 184/08

    Kostenfestsetzung auch für Sondervergütung des Verwalters?

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2010 - 14 T 614/10
    Die Übertragung dieser Grundsätze auf den Hausverwalter einer WEG (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, 2 T 184/08, zit. nach juris) erscheint nicht sachgerecht.
  • BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Teilweise wird angenommen, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (KG, NJW-RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt/Main, WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 282 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7; wohl auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221).
  • LG München I, 08.03.2012 - 36 T 26007/11

    Wohnungseigentum: Festsetzung einer nach dem Verwaltervertrag nicht geschuldeten

    Die Beklagte macht geltend, bei der hier zur Kostenfestsetzung angemeldeten Sondervergütung der Hausverwaltung handele es sich um erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 91 ZPO; dies sei vom Landgericht Nürnberg-Fürth in der Entscheidung 14 T 614/10 WEG so entschieden worden.

    Dabei ist es hier nicht notwendig, eine von der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 14 T 614/10 WEG, abweichende Entscheidung zu treffen.

  • LG Köln, 11.07.2011 - 29 T 47/11

    Kostenfestsetzung auch für Sondervergütung des Verwalters?

    Auch diese Kosten setzte das Amtsgericht Rheinbach mit Beschluss vom 22.12.2010 (Bl. 90f. d. A.) unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 08.04.2010, Az.: 14 T 614/10) zugunsten der Verfügungsbeklagten fest.

    Die Kammer vertritt abweichend von der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.04.2010 (ZWE 2010, 282), wonach zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung auch die Kosten gehören, die aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches der Gegenseite zustehen können, die Auffassung, dass über materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. Zöller-Herget, § 104 Rn.21; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 719; BrandOLG JurBüro 2009, 144).

    Auch im Hinblick auf die begrenzte Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH NJW 2011, 861) und die mögliche Notwendigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme - hier haben die Verfügungskläger bestritten, dass die abgerechneten Stunden überhaupt erforderlich waren und angefallen sind und die Höhe des Stundensatzes angemessen war -, kann die Entscheidung, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegeben sein könnte, nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden, auch wenn dies der einfachere und schnellere Weg zum Ausgleich von Ansprüchen sein könnte (vgl. LG Nürnberg-Fürth ZWE 2010, 282; Riecke/Schmid -Abramenko, WEG, 3.Aufl., § 50, Rn. 7).

  • KG, 21.10.2011 - 9 W 22/11

    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Streitwerts für die Anfechtung einer

    Die Klägerin wendet sich demgegenüber allein gegen die Person der Beigeladenen als Verwalterin und gegen deren Eignung, Fähigkeiten, Erfahrungen und Leistungen, die Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. Elzer NZM 2008, 433; Sommer ZWE 2009, 318; LG Nürnberg-Fürth ZWE 2010, 282; LG München NZM 2009, 625).
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