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   LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08   

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LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08 (https://dejure.org/2010,19803)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2010 - 11 S 9/08 (https://dejure.org/2010,19803)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - 11 S 9/08 (https://dejure.org/2010,19803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genaue Bezeichnung des Beschlussgegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 588
  • ZWE 2010, 377
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 14.09.2006 - 34 Wx 49/06

    Angabe des Beschlussgegenstandes in Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung bei

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Aus diesem Informationsbedürfnis des einzelnen Wohnungseigentümers ergibt sich, dass der Beschlussgegenstand umso genauer bezeichnet werden muss, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand des einzelnen Eigentümers ist (OLG München, NZM 2006, 934; Bärmann/Merle, § 23 Rn. 76 ff.).

    Wenn auch nicht alle Einzelheiten des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung angegeben werden können und müssen, so ist doch ein solches Maß an Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit erforderlich, dass sich der einzelne Wohnungseigentümer über die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Folgen und Konsequenzen einer vorgesehenen Maßnahme klar werden kann (OLG München NZM 2006, 934).

    Dieser Mangel der Einberufung ist auch nicht durch die Beschlussfassung geheilt worden, da an der Versammlung nur 22 von 59 Eigentümern und nicht alle Eigentümer teilgenommen haben (OLG München NZM 2006, 934; Bärmann/Merle, § 23 Rn. 87, 171).

  • BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 212/03

    Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung und Beiziehung von externen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Ist durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so sind nur die Wohnungseigentümer und deren bevollmächtigte Vertreter - gegebenenfalls mit der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Einschränkung - zur Teilnahme befugt, wobei ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit führt, wenn die Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (BGH Beschl. v. 29.01.1993, V ZB 24/92, BGHZ 121, 236-242; BayObLG Beschl. v. 19.02.2004, 2Z BR 212/03, NZM 2004, 388 f.; OLG Köln Beschl. v. 22.06.2009, 1-16 Wx 266/08, NJW 2009, 3245 f.).

    Nach dieser Sachlage ist auch auszuschließen, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit für die Beschlussfassung ursächlich geworden ist (vgl. BayObLG NZM 2004, 388; OLG München ZMR 2006, 960).

  • AG Heidelberg, 09.04.2009 - 45 C 73/08

    Beauftragung eines RA ist von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG gedeckt

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Die Kammer schließt sich aber darüber hinaus der Auffassung an, dass § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG dem Verwalter für den Passivprozess gesetzliche Vertretungsmacht einräumt (so auch Hügel/Elzer, a. a. O., § 13 Rn. 126; Jennißen/Suilmann, § 45 Rn. 21 und § 27 Rn. 72, 74; Geiben in jursiPK-BGB, 4. Aufl., § 27 WEG Rn. 30 s. a. AG Heidelberg Urt. v. 9.4.09, 45 C 73/08).

    Völlig zu Recht weist das Amtsgericht Heidelberg in seinem Urteil vom 09.04.2009 (45 C 73/08) darauf hin, dass es gerade in anonymeren Eigentümergemeinschaften lebensfremd wäre, unter Verweis auf die Privatautonomie der beklagten Eigentümer ein Untätigbleiben des Verwalters zu fordern.

  • OLG München, 18.09.2006 - 34 Wx 89/06

    Antragsänderung bei Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren -

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Nach dieser Sachlage ist auch auszuschließen, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit für die Beschlussfassung ursächlich geworden ist (vgl. BayObLG NZM 2004, 388; OLG München ZMR 2006, 960).
  • OLG München, 07.09.2007 - 32 Wx 109/07

    Kein Recht einzelner Wohnungseigentümer auf Anhörung der Bewerber um

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Es gibt auch kein Recht der Minderheit, die Anhörung von Kandidaten für das Verwalteramt zu verlangen (vgl. OLG München Beschl. v. 07.09.2007, 32 Wx 109/07).
  • KG, 14.11.1988 - 24 W 4304/88
    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Es hat richtig ausgeführt, dass der Beschluss nichts anderes feststellt, als nach der gesetzlichen Regelung ohnehin gilt, und damit leer läuft und aufzuheben ist (vgl. KG WuM 1989, 91 f.).
  • OLG Köln, 22.06.2009 - 16 Wx 266/08

    Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Ist durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so sind nur die Wohnungseigentümer und deren bevollmächtigte Vertreter - gegebenenfalls mit der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Einschränkung - zur Teilnahme befugt, wobei ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit führt, wenn die Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (BGH Beschl. v. 29.01.1993, V ZB 24/92, BGHZ 121, 236-242; BayObLG Beschl. v. 19.02.2004, 2Z BR 212/03, NZM 2004, 388 f.; OLG Köln Beschl. v. 22.06.2009, 1-16 Wx 266/08, NJW 2009, 3245 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen zum Wirtschaftsplan: Rüge der

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Die Kammer ist jedoch, anders als der Kläger, der Auffassung, dass ein Teilnahmerecht eines zu Beratungszwecken hinzugezogenen Dritten nicht nur im Wege einer Vereinbarung, sondern auch durch einen Geschäftsordnungsbeschluss der anwesenden Wohnungseigentümer anlässlich einer konkreten Wohnungseigentümerversammlung gewährt werden kann (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 17.01.2005, 20 W 30/04; Jennißen/Intveen, NJW 2007, 2881 m. w. N.).
  • AG Konstanz, 17.07.2008 - 12 C 5/08

    Nutzung eines Trockenraumes für andere Zwecke?

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Da § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG eingreift, findet § 45 Abs. 1 WEG keine Anwendung (Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 45 Rn. 5; Jennißen/Suilmann, § 45 Rn. 21), so dass es auf die Frage einer Interessenkollision nicht ankommt (Jennißen/Suilmann, § 27 Rn. 73 m. w. N; entgegen AG Konstanz Urt. v. 17.07.2008, 12 C 5/08, zu § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG).
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08
    Ist durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so sind nur die Wohnungseigentümer und deren bevollmächtigte Vertreter - gegebenenfalls mit der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Einschränkung - zur Teilnahme befugt, wobei ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit führt, wenn die Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (BGH Beschl. v. 29.01.1993, V ZB 24/92, BGHZ 121, 236-242; BayObLG Beschl. v. 19.02.2004, 2Z BR 212/03, NZM 2004, 388 f.; OLG Köln Beschl. v. 22.06.2009, 1-16 Wx 266/08, NJW 2009, 3245 f.).
  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur

    (2) Nach der überwiegenden Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, begründet § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG dagegen eine generelle gesetzliche Vertretungsbefugnis hinsichtlich der in der Norm genannten Passivprozesse; auch nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) sei der Verwalter ermächtigt, die übrigen Wohnungseigentümer umfassend zu vertreten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen (LG Düsseldorf, ZWE 2012, 44 f.; LG Karlsruhe, ZWE 2010, 377 f.; AG Heidelberg, ZWE 2009, 266, 267 ff.; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 74; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 48; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 24; Gottschalg, ZWE 2009, 114, 115 ff.; Moosheimer, ZMR 2009, 809, 814; Müller, ZWE 2008, 226 ff.; Schmid ZWE 2010, 305, 306; ders., ZWE 2012, 168 f.).
  • LG München I, 10.01.2013 - 36 S 8058/12

    Grillen in der Anlage kann verboten werden!

    § 23 Abs. 2 WEG dient in erster Linie dem Schutz vor Überraschungen sowie der Möglichkeit der sachgerechten Vorbereitung und Entscheidung für den einzelnen Eigentümer, ob seine Teilnahme an der jeweiligen Eigentümerversammlung veranlasst ist oder nicht (Landgericht Karlsruhe, ZWE 2010, 377 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - 9 S 71/17

    Bestimmtheit einer Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung Beschlusskompetenz

    Wenn auch nicht alle Einzelheiten des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung angegeben werden können und müssen, so ist doch ein solches Maß an Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit erforderlich, dass sich der einzelne Wohnungseigentümer über die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Folgen und Konsequenzen einer vorgesehenen Maßnahme klar werden kann ( OLG München, NZM 2006, 934; LG Karlsruhe , Urteil vom 11. Mai 2010 - 11 S 9/08 -, Rn. 52 - 53, juris).
  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

    Dagegen wird ganz überwiegend vertreten, dass eine Beschlusskompetenz dem Grunde nach besteht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.01.2005 - 20 W 30/04; LG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 9/08; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2011 - 25 S 56/10; Merle, in: Bärmann, WEG 14. Auflage 2018, § 24 Rn. 102a ff.; Vandenhouten, in: Niedenführ/Schmidt- Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage 2019, § 24 Rn. 53; Steinmeyer, in: Timme, WEG, 2. Auflage, § 2 Rn. 192; Schultzky, in: Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 24 Rn. 84; Bassenge, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 24 WEG Rn. 16; Schmidt: Die Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung, ZWE 2012, 480).
  • LG Karlsruhe, 27.07.2010 - 11 S 70/09

    Transparenz bei Sonderhonoraren der WEG-Verwalter

    Mit der Gegenansicht (Merle, a.a.O., § 24 Rn. 91; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Auflage, § 24 WEG Rn. 16) ist die Kammer demgegenüber der Auffassung, dass bei der Beanstandung der Teilnahme eines Dritten die Wohnungseigentümerversammlung darüber durch einen nicht selbständig anfechtbaren Mehrheitsbeschluss entscheiden kann (Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 9/08 -).
  • AG Heidelberg, 09.04.2009 - 45 C 73/08
    So führen die Parteien vor dem Landgericht Karlsruhe (11 S 9/08) in zweiter Instanz einen Rechtsstreit, in dem es u. a. um die Gültigkeit eines Beschlusses zur umfassenden Erneuerung der Heizungsanlage geht.

    Er trägt bezüglich des Rechtsstreits vor dem Landgericht (11 S 9/08) vor, der Verwalter ... habe den Beschluss über die Erneuerung der Heizungsanlage nicht hinreichend genau angekündigt, so dass die Eigentümer von der Beschlussfassung überrascht worden seien.

    Sie haben bloß - im Zusammenhang mit den Beschlüssen zu TOP 8 - vorgetragen, dass in der Eigentümerversammlung, deren Beschlüsse der Kläger derzeit vor dem Landgericht Karlsruhe (11 S 9/08) aufzuheben erstrebt, der betreffende Tagesordnungspunkt breit diskutiert worden sei.

  • LG Karlsruhe, 07.08.2012 - 11 S 180/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Verwalterbestellung wegen Übertragung

    Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Vermutung, dass die Führung von Passivprozessen nach § 43 Nr. 1, 4 und 5 WEG eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Nachteilsabwehr darstellt und damit dem Verwalter eine gesetzliche Vertretungsbefugnis verleiht (Urteil der Kammer vom 11.05.2010 - 11 S 9/08 ZWE 2010, 377; Spielbauer/Then - Spielbauer, WEG, 2. Aufl., § 27, Rn. 24; Jennißen/ Heinemann, WEG, 3. Aufl., § 27, Rn. 74; i. E. ebenso Geiben in juris PK-BGB, 5. Aufl., § 27, Rn. 35; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten - Niedenführ, WEG, 9. Aufl., § 27, Rn. 65; a. A.: Timme/Knop, WEG, 2010, § 27, Rn. 174 und Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 27, Rn. 125 f., nach denen die Vertretungsmacht des Verwalters nur so weit gegeben ist, wie dies in concreto zur Abwendung eines Rechtsnachteils erforderlich ist).
  • LG München I, 09.11.2022 - 1 S 3113/22

    Anspruch der Wohnungseigentümer auf Folgenbeseitigung nach Aufhebung vollzogenen

    Als Ausfluss des aus § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 2 WEG folgenden Postulats ordnungsgemäßer Verwaltung unterliegt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit allerdings der Disposition durch Mehrheitsbeschluss; die Wohnungseigentümer können daher über die Zulassung der Teilnahme Dritter durch mehrheitlichen Geschäftsordnungsbeschluss entscheiden (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 24 Rn. 102 a; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2005, 05169; BayObLG ZMR 2004, 603; OLG Hamm NJW-RR 1997, 846; LG Karlsruhe ZMR 2013, 469 (471); ZWE 2010, 377, 379; Armbrüster/Roguhn, ZWE 2016, 105 (111); Häublein, ZMR 2018, 110, 112).
  • LG Hamburg, 15.04.2015 - 318 S 125/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Mehrheitsbeschluss über

    Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz vor Überraschungen sowie der Möglichkeit der sachgerechten Vorbereitung und Entscheidung für den einzelnen Eigentümer, ob seine Teilnahme an der jeweiligen Eigentümerversammlung veranlasst ist oder nicht (LG Karlsruhe, ZWE 2010, 377 ff.).
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