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   BGH, 12.11.2010 - V ZR 78/10   

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https://dejure.org/2010,8910
BGH, 12.11.2010 - V ZR 78/10 (https://dejure.org/2010,8910)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2010 - V ZR 78/10 (https://dejure.org/2010,8910)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2010 - V ZR 78/10 (https://dejure.org/2010,8910)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB
    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Vermietung einzelner Wohnung an Feriengäste

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB
    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Vermietung einzelner Wohnung an Feriengäste

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassunganspruch eines Vermieters gegen seinen Mieter auf Unterlassung der gewerblichen Zwischenvermietung der Wohnung in hotelähnlicher und ferienwohnungsähnlicher Weise

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft bei Vermietung einzelner Wohnung an Feriengäste

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kurzfristige Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste; Ferienwohnung; Anmietung eines Gewerbebetriebes; Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Abstellen von Beeinträchtigungen; Störungen; stärkere Abnutzung; Vermüllung

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Vermietung einzelner Wohnung an Feriengäste

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Vermietung einzelner Wohnung an Feriengäste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1
    Unterlassunganspruch eines Vermieters gegen seinen Mieter auf Unterlassung der gewerblichen Zwischenvermietung der Wohnung in hotelähnlicher und ferienwohnungsähnlicher Weise

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwischenvermietung an Feriengäste noch "Wohnnutzung"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 396
  • ZWE 2011, 78
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus BGH, 12.11.2010 - V ZR 78/10
    Wie der Senat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden und im Einzelnen dargelegt hat, sind diese Voraussetzungen bei der kurzfristigen Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste nicht gegeben (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093; vgl. auch Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, WuM 2010, 716).

    Er hat sich auch mit den von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO S. 3095 Rn. 17 ff.).

    Das führte aber nur dazu, dass der betroffene Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB von jedem anderen Wohnungseigentümer darauf in Anspruch genommen werden könnte, die konkrete Ausgestaltung der Vermietung zu ändern und die Beeinträchtigungen abzustellen (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010, aaO S. 3095 f. Rn. 23).

    Das ist indessen nicht der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010, aaO S. 3095 Rn. 17).

  • BGH, 01.10.2010 - V ZR 220/09

    Wohnungseigentum: Begriff der "besonderen Nutzungen"; Festsetzung einer

    Auszug aus BGH, 12.11.2010 - V ZR 78/10
    Wie der Senat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden und im Einzelnen dargelegt hat, sind diese Voraussetzungen bei der kurzfristigen Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste nicht gegeben (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093; vgl. auch Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, WuM 2010, 716).
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Wird es eingehalten, kann der geltend gemachte Anspruch auf Auswechslung des Bodenbelags nicht auf die Erzeugung von besonders lästigen Geräuschen gestützt werden; nur die Unterlassung solcher Beeinträchtigungen könnte verlangt werden (Spielbauer in Spielbauer, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 15 unter a); Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 23; Hogenschurz, MDR 2012, 944, 946; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Januar 2010- V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 23; vom 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZMR 2011, 396 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 9 U 14/15

    Eigentumswohnanlage: Ausbau von Kellerräumen zur Wohnnutzung durch den einen

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH, NJW 2010, 3093; BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 78/10 -, zitiert nach Juris).

    Der Umstand, dass das Amtsgericht Überlingen im Urteil vom 26.09.2012 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nutzung von Wohnräumen in einer Wohnungseigentumsanlage als Ferienwohnung nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, NJW 2010, 3093; BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 78/10 -, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2012 - 8 U 183/11 -, zitiert nach juris), ändert an den Wirkungen der Rechtskraft nichts.

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    Ein im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann nach § 15 Abs. 3 WEG nicht die Unterlassung der Nutzung an sich, also auch in störungsfreier Ausgestaltung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZWE 2011, 78 Rn. 6).
  • LG München I, 08.02.2017 - 1 S 5582/16

    Vermietung von Wohnungen an (arabische) Medizintouristen: Zulässige Wohnnutzung?

    Anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 15.01.2010, Az: V ZR 72/09 und vom 12.11.2010, Az: V ZR 78/10.

    Vielmehr führt der BGH dort ausdrücklich aus, dass wenn die konkrete Ausgestaltung der kurzfristigen Vermietung einer Wohnung an Feriengäste zu Beeinträchtigungen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus gehen i. S. des § 14 Nr. 1 WEG, die übrigen Eigentümer gemäß § 15 III WEG, § 1004 I BGB grundsätzlich nur die Einstellung der konkreten Beeinträchtigungen verlangen können, nicht hingegen die vollständige Einstellung der kurzfristigen Vermietung der Wohnung an Feriengäste soweit sie zu keiner Störung führt (BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az: V ZR 72/09; BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az: V ZR 78/10).

    Das ist aber bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1004 I BGB i. V. mit §§ 15 III, 14 Nr. 2 WEG häufig der Fall und rechtfertigt es nicht, auch solche Nutzungen der Sondereigentumseinheit der Beklagten zu untersagen, die nach dem Gesetz und den getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010; Az: V ZR 72/09; BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az: V ZR 78/10).

    Zwar hat der BGH die Frage, ob etwas anderes gilt und die kurzfristige Vermietung an Feriengäste insgesamt untersagt werden kann, wenn die konkrete Ausgestaltung einer Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste zu wiederholten gröblichen Verstößen gegen die Pflichten aus § 14 WEG i. S. von § 18 II Nr. 1 WEG führt, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az: V ZR 78/10).

  • LG München I, 08.02.2016 - 1 S 21019/14

    Kurzzeitvermietung von Wohnungseigentum ist Teil der zulässigen Wohnungsnutzung

    Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.1.2010, V ZR 72/10 und vom 12.11.2010 V ZR 78/10 handle es sich wohnungseigentumsrechtlich um Wohnen und nicht um gewerbliche Wohnnutzung.
  • LG Berlin, 19.06.2013 - 65 S 449/12

    Umfasst die Untermieterlaubnis die Vermietung als Ferienwohnung?

    In der o.g. Ferienwohnungsentscheidung (Urt. v. 29.02.2012 - VIII ZR 155/11, WuM 2012, 269) hat der BGH selbst die Parallele zu der auch im hiesigen Fall relevanten Frage - sofern man eine wechselnde zeitweise Untervermietung an Berlintouristen denn überhaupt als eine solche teilgewerbliche Nutzung ansehen will (für das WEG-Recht ablehnend: BGH, Urt. v. 15.01.2010. V ZR 92/07, GE 2010, 345; Urt. v. 12.11.2010, V ZR 78/10, ZMR 2011, 396) - aufgezeigt, ob der Wohnraummieter im Einzelfall vom Vermieter die Gestattung einer teilgewerblichen Nutzung verlangen kann.
  • AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10

    Teileigentumsbezeichnung "Laden": Wein-Bar trotzdem zulässig?

    Für eine zulässige Nutzung ist nicht formal auf die eigentliche "Zweckbezeichnung" abzustellen, so dass andere Nutzungen nicht per se von vornherein untersagt werden dürfen, sondern darauf, ob eine anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung der bezeichneten Art typischerweise zu erwarten ist, Art. 14 GG iVm. § 13 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu und zu den Anwendungsfällen nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 15.01.2010 - V ZR 72/09, ZWE 2010, S. 130 ff.; Urt.v. 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZWE 2011, S. 78 ff.; BVerfG, Beschluss von 6. Oktober 2009, 2 BvR 693/09, NJW 2009, S. 220 ff.; vgl. zu den "Weiterungen" aufgrund der vorstehenden Entscheidungen des BVerfG nur: Schmid, Grundrechte und Gebrauchsrechte des Wohnungseigentümers, MDR 2010, S. 64 ff. insb. zu II. und IV.5.).

    Das Gericht hatte im Rahmen des bereits erteilten Hinweises aber auch ausdrücklich ausgeführt, dass es den übrigen Wohnungseigentümern bzw. auch der Wohnungseigentümergemeinschaft im Falle eines "Ansichziehens" von Unterlassungsansprüchen grundsätzlich unbenommen bleibt, bei den auch dann denkbaren unzulässigen konkreten Einzelverstößen ihre Rechte geltend zu machen (vgl. hierzu nur ausdrücklich: Bundesgerichtshof, Urt.v. 12. November 2010, V ZR 78/10, aaO., RdNr. 6; vgl. auch allgemein zu behaupteten Lärmbelästigungen u.a. durch Reinigungskräfte: OLG Düsseldorf, aaO, S. 2196).

  • OLG Saarbrücken, 24.05.2012 - 8 U 183/11

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs über die sog.

    Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung (Urt. v. 12.11.2010 - V ZR 78/10, ZMR 2011, 396 f.) bestätigt und demgemäß die Klage eines Wohnungseigentümers, mit der dieser einem anderen Wohnungseigentümer verbieten lassen wollte, seine Wohnung hotel- und ferienwohnungsähnlich gewerblich zwischenzuvermieten, insbesondere Mietverhältnisse unter drei Monaten Dauer einzugehen, abgewiesen.

    Auf einen danach allein in Betracht kommenden Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB könnte sich die Beklagte nur stützen, wenn die von der Klägerin beabsichtigte Belegung der in Rede stehenden Wohnungen an Hotelgäste mit kurzfristigem Aufenthaltsbedarf in ihrer konkreten Ausgestaltung für die Beklagte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile hätte und ihr Unterlassungsbegehren auf eine Änderung dieser konkreten Ausgestaltung sowie auf das Abstellen konkreter Beeinträchtigungen abzielen würde (vgl. BGH NJW 2010, 3093, 3095 f. Rdnr. 23; ZMR 2011, 396 f. Rdnr. 6, zit. nach juris).

  • OLG München, 25.03.2015 - 3 U 2586/14

    Arglistige Täuschung bei Kauf eines Immobilienanteils

    Soweit die Beklagten insbesondere auf die Urteile des V. Zivilsenats des BGH vom 15.01.2010 (Az.: V ZR 72/09) und vom 12.11.2010 (Az.: V ZR 78/10) hinweisen lassen, vgl. Schriftsatz ihrer weiteren Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2015, gelangt diese Rechtsprechung aufgrund der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen hier nicht zur Anwendung.
  • LG Bremen, 12.05.2020 - 4 S 267/19

    Dient die Nutzung einer Wohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung Wohnzwecken?

    Der Klägerin ist zwar unbenommen, die Unterlassung dieser konkreten Ausprägung der beanstandeten Nutzung zu verlangen, nicht aber die kurzfristige und wechselnde Vermietung gänzlich auch in störungsfreier Ausprägung verbieten lassen (BGH Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09 - und vom 12.11.2010 - V ZR 78/10), wie sie es mit ihrer Klage verlangt.
  • AG München, 30.09.2014 - 483 C 2720/14

    Vermietung von Wohnungen an (arabische) Medizintouristen: Zulässige Wohnnutzung?

  • AG München, 12.12.2013 - 483 C 21495/13

    WEG - Unterlassungsklage gegen die Nutzung von Teileigentum als Boarding-House

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