Weitere Entscheidung unten: AG Berlin-Mitte, 19.04.2012

Rechtsprechung
   AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2012 - 73 C 124/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11597
AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2012 - 73 C 124/11 (https://dejure.org/2012,11597)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 06.01.2012 - 73 C 124/11 (https://dejure.org/2012,11597)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 06. Januar 2012 - 73 C 124/11 (https://dejure.org/2012,11597)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Jahresabrechnung des Wohnungseigentumsverwalters: Fehlende Angabe der Anfangs- und Endstände der Bankkonten der Gemeinschaft

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    In der Jahresabrechnung sind die Anfangs- und Endbestände anzugeben; § 28 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnung nach WEG muss Kontenstand enthalten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZWE 2012, 291
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG München I, 30.11.2009 - 1 S 23229/08

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einer nicht nachvollziehbaren

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2012 - 73 C 124/11
    Der Eigentümer kann, insoweit in Abweichung von älterer Rechtsprechung, grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich die entsprechenden Kenntnisse von den Kontenständen durch Einsichtnahme in die Unterlage unschwer verschaffen können oder dass der Verwalter, etwa im Anfechtungsprozess, fehlende Angaben nachliefert (LG München I, ZWE 2010, 138; Timme/Batschari a. a. O. § 28 Rdnr. 83).
  • BGH, 11.02.2011 - V ZR 66/10

    Wohnungseigentum: Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2012 - 73 C 124/11
    Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung hat er in der Regel erst, wenn nicht die gesamte Gemeinschaft in der Versammlung entsprechende Auskunft verlangt hat (BGH NJW 2011, 1137).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung der Vorlagevoraussetzungen; Entlastung des

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2012 - 73 C 124/11
    In die Abrechnung muss deshalb der Kontenstand zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres aufgenommen werden (ständige Rechtsprechung der Obergerichte, vgl. BGH NJW 2003, 3554, 3555; Timme/Batschari, BeckOK, WEG, § 28 Rdnr. 68; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 28 Rdnr. 68).
  • AG Rastatt, 25.02.2016 - 20 C 244/15

    Jahresabrechnung fehlerhaft erstellt: Verwalter trägt Kosten der Anfechtung!

    Gerade die Angaben, die zur rechnerischen Schlüssigkeit erforderlich sind sollen den Eigentümer in die Lage versetzen, aufgrund der Abrechnung zu entscheiden, ob er die darin aufgeführten Positionen durch eine Belegeinsicht einer genaueren Überprüfung unterziehen möchte (so auch Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ZWE 2012, 291).
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Rechtsprechung
   AG Berlin-Mitte, 19.04.2012 - 22 C 73/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10988
AG Berlin-Mitte, 19.04.2012 - 22 C 73/11 (https://dejure.org/2012,10988)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 19.04.2012 - 22 C 73/11 (https://dejure.org/2012,10988)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 19. April 2012 - 22 C 73/11 (https://dejure.org/2012,10988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümergemeinschaft darf Kredit aufnehmen; §§ 10, 16, 23, 46 WEG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZWE 2012, 291
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 19.04.2012 - 22 C 73/11
    Das Wohnungseigentumsgesetz sieht nicht vor, dass jede einzelne Schuld der Wohnungseigentümergemeinschaft sogleich auf die einzelnen Wohnungseigentümer umzulegen ist; der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bleibt vielmehr die Entscheidung überlassen, ob zur Tilgung von Verwaltungsschulden etwa Sonderumlagen erhoben, Darlehen aufgenommen oder auf vorhandene, wenngleich für andere Zwecke gebildete Rücklagen zurückgegriffen werden soll (so schon BGH, NJW 1988, 1910).
  • BayObLG, 30.06.2004 - 2Z BR 58/04

    Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen bei ungerechtfertigter

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 19.04.2012 - 22 C 73/11
    Soweit (früher und zum Teil noch heute) die Ansicht vertreten wurde bzw. wird, dass lediglich eine kurzfristige Kreditaufnahme zugelassen sei (KG, NJW-RR 1994, 1107), dass der Kredit die Summe der Hausgeldzahlungen aller Eigentümer für drei Monate nicht übersteigen dürfe und nur zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses dienen dürfe (BayOblG, NJW-RR 2006, 20; NJW-RR 2004, 1602) oder dass alle Eigentümer einem Kreditbeschluss zustimmen müssten (Schmidt ZMR 2007, 92), lassen sich solche allgemeinen Beschränkungen jetzt anhand von § 10 Abs. 6 WEG nicht mehr ableiten.
  • BayObLG, 17.08.2005 - 2Z BR 229/04

    Voraussetzungen und Gegenstand eines ordnungsmäßigen Eigentümerbeschlusses über

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 19.04.2012 - 22 C 73/11
    Soweit (früher und zum Teil noch heute) die Ansicht vertreten wurde bzw. wird, dass lediglich eine kurzfristige Kreditaufnahme zugelassen sei (KG, NJW-RR 1994, 1107), dass der Kredit die Summe der Hausgeldzahlungen aller Eigentümer für drei Monate nicht übersteigen dürfe und nur zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses dienen dürfe (BayOblG, NJW-RR 2006, 20; NJW-RR 2004, 1602) oder dass alle Eigentümer einem Kreditbeschluss zustimmen müssten (Schmidt ZMR 2007, 92), lassen sich solche allgemeinen Beschränkungen jetzt anhand von § 10 Abs. 6 WEG nicht mehr ableiten.
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 244/14

    Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die

    Bei der in jedem konkreten Fall erforderlichen Interessenabwägung seien insbesondere das gesetzliche Finanzierungssystem, die Art und Dringlichkeit der zu finanzierenden Maßnahme, die Kreditkonditionen, evtl. Fördergelder, Kosten und Nutzen für die Wohnungseigentümer, die evtl. Freistellung einzelner Wohnungseigentümer von der Darlehensaufnahme sowie die individuelle Belastung des einzelnen Wohnungseigentümers zu berücksichtigen (LG Düsseldorf, ZWE 2014, 44; LG Karlsruhe, ZMR 2012, 660; AG Berlin-Mitte, ZWE 2012, 291; AG Ettlingen, ZMR 2010, 808; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 10a; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 242; Elzer, NZM 2009, 57; Abramenko, ZMR 2011, 173 ff.; Dötsch, MDR 2013, 1441 ff.; Schultzky, MietRB 2013, 367 ff.; Drasdo, NJW-Spezial 2014, 417 ff.).

    Auf diese Weise werde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass es Sache des einzelnen Wohnungseigentümers sei zu entscheiden, wie er die Finanzmittel aufbringe (Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 10a; Jennißen, Die Verwalterabrechnung, 7. Aufl., 478 f.; Gottschalg, NZM 2007, 860, 863; vgl. auch Bub, ZWE 2010, 246, 248, 251; LG Düsseldorf, ZWE 2014, 44, 45; aA AG Berlin-Mitte, ZWE 2012, 291, 292; offengelassen von Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 16).

  • LG Düsseldorf, 12.06.2013 - 25 S 152/12

    Kreditaufnahme zur Fassadensanierung rechtmäßig?

    Nach anderer Ansicht kann jedoch nur durch eine Abwägung der beteiligten Güter und Interessen im Einzelfall entschieden werden, ob eine Kreditaufnahme rechtmäßig ist (AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 19.4. 2012, ZWE 2012, 291; Jennißen , WEG, 3. Aufl., § 16 Rn 10a; Merle , in: Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn 215; Elzer , NZM 2009, 57; ders. , Anm. zu BGH, Urt. v. 28.9. 2012, NJW 2012, 3719).

    Auch wegen dieser Unsicherheit, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht absehbar war, wie viele Eigentümer die Sonderumlage hätten pünktlich zahlen können, verstößt es nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, dass sich die Mehrheit der Eigentümer zu einer Finanzierung eines Teils der Kosten entschlossen hat (AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 19.4. 2012, ZWE 2012, 291).

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