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   LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12   

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LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12 (https://dejure.org/2013,10885)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2013 - 318 S 55/12 (https://dejure.org/2013,10885)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 318 S 55/12 (https://dejure.org/2013,10885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen einen WEG-Wohnungseigentümer auf Entfernung einer Terrassenüberdachung wegen der Beeinträchtigung der Instandsetzung und Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terrassenüberdachung nur mit förmlichen Beschluss zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Beschluss für Installation einer Terrassenüberdachung erforderlich

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Bauliche Veränderung muss immer durch Beschluss genehmigt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 373
  • ZWE 2013, 418
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89

    Vorgehen gegen einen Eigentümerbeschluss zur Sanierung einer Wohnanlage, wenn

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Die Auslegung des Protokolls vom 10. März 2008, einer Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (BayObLG, NJW-RR 1990, 210, 211), ergibt aber nichts für den übereinstimmenden Willen aller IV-Steigentümer der Gemeinschaft, die fragliche Errichtung der Terrassenüberdachung mit verbindlicher Wirkung für und gegeneinander in Form einer Vereinbarung im o. g. Sinne zu genehmigen.
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Außerdem war nach der vor dem 1. Juli 2007 geltenden Rechtslage ein einstimmiger Beschluss nicht erforderlich (s. BGH, NJW 1979, 817).
  • BGH, 30.03.2006 - V ZB 17/06

    Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Die vorgenannte Regelung ist bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung nach dem nächstliegenden Sinn ihrer Bedeutung (vgl. BGH, NZM 2006, 465, 446, Tz. 18) auch nicht dahingehend - umdeutend - zu verstehen, dass dem Kläger an der Außenwand ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden ist.
  • BGH, 08.04.2011 - V ZR 210/10

    Wohnungseigentumssache: Nachträglicher Einbau einer Videoanlage im Klingeltableau

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil, wobei entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (std. Rspr.; siehe etwa BGH, NZM 2011, 512 m. w. N.).
  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 254/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Widerruflichkeit einer Stimmabgabe

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Bei dem Erfordernis einer bloßen Zustimmung wäre ferner fraglich, wem gegenüber diese abzugeben ist und ob sie nach ihrem Zugang beim Empfänger noch widerrufen werden kann; bei einer Beschlussfassung steht die Möglichkeit des Widerrufs der Stimmabgabe nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter indes nicht (mehr) im Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012 - VZR 254/11, Tz. 8, abrufbar unter BeckRS 2012, 19865).
  • BVerfG, 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04

    Begriff der Beeinträchtigung im WEG -Verfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Bei der Bewertung, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich erheblich ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, und zwar auch der grundrechtlich geschützten Positionen, wobei die Schwelle für das Vorliegen eines Nachteils im Lichte von Art. 14 GG insgesamt eher niedrig anzusetzen ist (BVerfG, NZM 2005, 182, 183).
  • OLG Hamm, 09.09.2004 - 15 W 281/04

    Genehmigung einer baulichen Veränderung durch Beschluß

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Anerkanntermaßen bindet ein - auch nicht ordnungsgemäßer - Genehmigungsbeschluss der Eigentümerversammlung den etwaig betroffenen bzw. benachteiligten Miteigentümer, sofern dieser Beschluss bestandskräftig geworden ist (vgl. nur OLG Hamm, FGPrax 2005, 63).
  • OLG München, 09.05.2005 - 32 Wx 30/05

    Nachteilige Veränderung gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Es bedarf dazu jeweils der Bewertung aller Umstände des Einzelfalls (s. OLG München, NZM 2005, 509, 510).
  • OLG München, 31.03.2006 - 34 Wx 111/05

    Beschwerdewert bei Streit um eigenmächtig eingebaute Wohnungsabschlusstür -

    Auszug aus LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
    Insoweit gilt: keine Gleichheit im Unrecht (vgl. OLG München, B. v. 31.03.2006 - 34 Wx 111/05, abrufbar unter BeckRS 2006, 04328).
  • AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21

    Wann muss ein Eigentümer einen Nachteil nicht hinnehmen?

    Die Beklagte behauptet schon nicht, dass die Kläger - und alle übrigen Miteigentümer - ihre Zustimmung zu dem konkreten Vorhaben erklärt haben, weswegen es auf die Frage, ob diese Zustimmung nur im Rahmen einer förmlichen Beschlussfassung hätte erfolgen können (so etwa LG Hamburg, ZMR 2013, 373; offen gelassen in BGH, ZMR 2014, 554; dafür spricht nach neuem Recht § 20 Abs. 1 WEG n.F., wonach bauliche Veränderungen "durch Beschluss gestattet werden" können), nicht ankommt.
  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZWE 2013, 418 ff. veröffentlicht ist, sieht die Terrassenüberdachung als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG an.
  • LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 20/12

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Rückbauanspruch gegen den

    Soweit die Ansicht vertreten wird, eine Zustimmung könne auch außerhalb einer förmlichen Beschlussfassung erklärt werden (vgl. etwa Armbrüster, ZWE 2008, 61, 64 f.), teilt die Kammer diese Ansicht nicht (Urteil v. 16.01.2013, Az.: 318 S 55/12).
  • LG Hamburg, 01.03.2017 - 318 S 62/16

    Wohnungseigentumssache: Nicht hinnehmbarer Nachteil durch Austausch einer

    Ein Anspruch auf Rückbau gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 14 Ziff. 1 WEG setzt voraus, dass infolge einer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ohne Zustimmung unzulässigen baulichen Maßnahme eine Beeinträchtigung (Störung) eingetreten ist, die einen über das gemäß § 14 Ziff. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehenden Nachteil begründet und nur durch Rückbau zu beseitigen ist (BGH, Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 16.01.2013 -, 318 S 55/12).
  • LG Hamburg, 20.09.2017 - 318 S 77/16

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Entfernung einer Markisenkonstruktion;

    Die zweite Entscheidung ist das Revisionsurteil zum Urteil der Kammer vom 16.01.2013 - 318 S 55/12 (ZMR 2013, 373) und betrifft den Anspruch auf Beseitigung einer Terrassenüberdachung.
  • LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung eines in

    Vorliegend geht es auch um die Zustimmung der übrigen Eigentümer zu der Vornahme einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die nach Auffassung der Kammer (vgl. Urteil in der Sache 318 S 55/12 vom 16.01.2013) im Rahmen einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen muss.
  • LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 10/17

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Erforderlichkeit der formellen Genehmigung einer

    Dies gilt schließlich auch im Hinblick auf die gemäß § 10 Abs. 4 WEG nur für Beschlüsse geltende Bindungswirkung (Kammer, Urteil vom 16.01.2013 - Az. 318 S 55/12; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 4; offen gelassen von BGH, Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • AG Hamburg-St. Georg, 28.02.2020 - 980b C 47/18

    Ignoranz hilft nicht: Unwirksam bleibt unwirksam!

    Allerdings gilt insoweit auch, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (so LG Hamburg, ZWE 2013, 418, 421 = ZMR 2013, 373; OLG München, ZWE 2015, 25, 27; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 25, Rn. 201a).
  • AG Hamburg-Barmbek, 14.01.2015 - 882 C 17/14

    Schornsteinbau erfordert Beschluss der Eigentümerversammlung!

    Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Hamburg (vergleiche Urteil vom 16. Januar -, 318 S 55/12) an.
  • AG Hamburg-Blankenese, 23.03.2016 - 539 C 15/15

    WEG - Genehmigungsbeschluss für Müllbox und optisches Erscheinungsbild

    Ansonsten wird verwiesen auf das Urteil des LG Hamburg vom 16.01.2013, 318 S 55/12, ZMR 2013, 373 = BGH Urteil vom 07.02.2014, V ZR 25/13, ZMR 2014, 554 (betreffend Terrassenüberdachung).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 09.01.2013 - 10 S 32/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8816
LG Stuttgart, 09.01.2013 - 10 S 32/12 (https://dejure.org/2013,8816)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2013 - 10 S 32/12 (https://dejure.org/2013,8816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online

    Eigentümer können Wohngeldforderungen an Verwalter abtreten!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2013, 418
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Leonberg, 17.07.2012 - 2 C 263/12

    Eigentümer können Wohngeldforderungen an Verwalter abtreten!

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.01.2013 - 10 S 32/12
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 17.07.2012 (2 C 263/12 WEG).
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.01.2013 - 10 S 32/12
    Ob ein Schriftsatz die erforderliche Begründung darstellt, bestimmt sich zunächst nach dem durch die Auslegung zu ermittelnden Willen des klagenden Wohnungseigentümers (BGH NJW 2009, 2132).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus LG Stuttgart, 09.01.2013 - 10 S 32/12
    Würden die Anfechtungsgründe erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, käme das im Ergebnis einer verspäteten Klage gleich (BGH a.a.O.; BGH NJW 2009, 999).
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