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   OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14   

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https://dejure.org/2014,26503
OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14 (https://dejure.org/2014,26503)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.09.2014 - 19 W 46/14 (https://dejure.org/2014,26503)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. September 2014 - 19 W 46/14 (https://dejure.org/2014,26503)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage betreffend die Anfechtung des Wirtschaftsplans einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Anfechtung des Wirtschaftsplans

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bruchteil des Gesamtbetrags eines WEG-Wirtschaftsplans als Streitwert bei dessen Anfechtung aus formalen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 49a
    Streitwert für Anfechtung eines WEG -Wirtschaftsplans

  • rechtsportal.de

    GKG § 49a
    Streitwert einer Klage betreffend die Anfechtung des Wirtschaftsplans einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert der Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streitwert einer Klage über die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert einer Klage über die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Streitwert: Anfechtung des Beschlusses über einen Wirtschaftsplan

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtung des Wirtschaftsplanbeschlusses: Gesamtinteresse max. 25% des Gesamtvolumens! (IMR 2014, 494)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2014, 467
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14
    Bei der Bewertung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan hat das Landgericht zu Recht nicht bloß formal auf den Gesamtbetrag abgestellt, der sich aus den voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt und der Grundlage für das jeweils aufzubringende Hausgeld ist (so aber OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Kammergericht Berlin, ZMR 2014, 230; LG Braunschweig ZMR 2011, 481).
  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14
    Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20% bis 25% des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.05.2014, 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rn. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rn. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rn. 3; Niedenführ, a.a.O., Rn. 35, 23; Suilmann, a.a.O. Rn. 16).
  • OLG Koblenz, 18.01.2011 - 5 W 21/11

    Verfahrensrecht - Streitwert in WEG-Sachen: "Hamburger Formel" anzuwenden!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14
    Soweit das Beschwerdegericht ein Ermessen auszuüben hatte, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde und ob hierbei die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen wurden (Niedenführ, WEG, 10. Aufl., GKG, § 49 a Rn. 65; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2011, 5 W 21/11, Rn. 4 m. w. N., juris).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12

    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14
    Bei der Bewertung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan hat das Landgericht zu Recht nicht bloß formal auf den Gesamtbetrag abgestellt, der sich aus den voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt und der Grundlage für das jeweils aufzubringende Hausgeld ist (so aber OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Kammergericht Berlin, ZMR 2014, 230; LG Braunschweig ZMR 2011, 481).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 19 W 22/14

    Streitwert für Anfechtungsklage gegen Jahresabrechnung als Tagesordnungspunkt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14
    Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20% bis 25% des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.05.2014, 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rn. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rn. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rn. 3; Niedenführ, a.a.O., Rn. 35, 23; Suilmann, a.a.O. Rn. 16).
  • LG München I, 09.05.2011 - 1 S 22360/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit einer Beschlussanfechtungsklage bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14
    Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20% bis 25% des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.05.2014, 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rn. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rn. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rn. 3; Niedenführ, a.a.O., Rn. 35, 23; Suilmann, a.a.O. Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14
    Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20% bis 25% des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.05.2014, 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rn. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rn. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rn. 3; Niedenführ, a.a.O., Rn. 35, 23; Suilmann, a.a.O. Rn. 16).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Richte sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt, sei das Gesamtinteresse regelmäßig mit 20 % bis 25 % des Nennbetrags zu bewerten (OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 457; ZMR 2012, 457; OLG Koblenz, ZMR 2001, 56; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 663; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2014 - 11 W 37/14

    Streitwert bei Anfechtung des WEG-Beschlusses über Jahresabrechnung

    Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.3.2012 - 5 W 32/11 - Rn. 15ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2014 - 19 W 22/14 - Rn. 3,4; Beschluss vom 3.9.2014 - 19 W 46/14 - Rn. 7 zur Anfechtung eines Wirtschaftsplanes; jeweils zitiert nach juris), wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25% nicht ermessensfehlerhaft ist (OLG Frankfurt am Main, aaO).

    In einem solchen Fall ist eine Bemessung des Einzelinteresses mit 25% der nach der Einzelabrechnung auf den Kläger entfallenden Kosten nicht als ermessensfehlerhaft zu niedrig anzusehen (vgl. zur Bestimmung des Einzelinteresses mit einem Bruchteil des Wertes des Einzelabrechnung bei Anfechtung des Wirtschaftsplans: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2014 - 19 W 46/14 - Rn. 9).

  • LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18

    Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind

    In ständiger Rechtsprechung der hiesigen WEG Berufungskammern, des OLG Frankfurt am Main und auch - soweit ersichtlich - der übrigen WEG Berufungsgerichte sind maßgebend nur die Kosten und Ausgaben (vgl. nur LG München I ZMR 2017, 673; LG Hamburg ZMR 2017, 832; vgl. OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; LG Itzehoe ZMR 2012, 390).
  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 13 T 138/14

    Streitwertbemessung bei teilweiser Anfechtung von Jahresabrechnungen

    Diese Ansicht wird vom OLG Frankfurt geteilt (vgl. nur Beschlüsse vom 3. September 2014 - 19 W 46/14 und vom 7. November 2014 - 11 W 37/14).
  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2015 - 13 S 45/15

    Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung?

    Nach der Rechtsprechung der Kammer, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main geteilt wird, (Beschlüsse vom 7. November 2014 - 11 W 37/14; vom 3. September 2014 - 19 W 46/14).
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