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AG Ahrensburg, 02.04.2014 - 37 C 23/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Untergemeinschaft "Fahrstuhl": Zustimmung aller Eigentümer erforderlich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZWE 2015, 38
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Konstanz, 13.03.2008 - 12 C 17/07
Wohnungseigentumsverfahren: Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen wegen …
Auszug aus AG Ahrensburg, 02.04.2014 - 37 C 23/13
Bei dem Anbau des Außenfahrstuhls handelt es sich damit um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, der grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen, denn ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist bei einem Anbau stets anzunehmen (vgl. insoweit insb. AG Konstanz, Urteil vom 13.03.2008, AZ: 12 C 17/07). - BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus AG Ahrensburg, 02.04.2014 - 37 C 23/13
Ein solcher Beschluss ist von vornherein wegen sogenannter absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung nichtig (vgl. BGHZ 145, 158, 168;… Bärmann-Merle: WEG, § 23, Rn. 150 ff., insb. Rn. 157).
- BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16
Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen
bb) Soll der einzubauende Personenaufzug - wie hier - nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt (so auch LG München, ZWE 2015, 139, 141; ähnlich AG Ahrensburg, ZWE 2015, 38 f.: unzulässige Bildung einer Untergemeinschaft). - LG Hamburg, 19.09.2018 - 318 S 71/17
Wohnungseigentum: Ungültigerklärung eines einen nachträglichen Fahrstuhleinbau …
Soll der einzubauende Personenaufzug - wie hier - nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt (so auch LG München, ZWE 2015, 139, 141; ähnlich AG Ahrensburg, ZWE 2015, 38 f.: unzulässige Bildung einer Untergemeinschaft).