Rechtsprechung
AG München, 23.11.2016 - 483 C 30978/15 WEG |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- mietrechtsiegen.de
WEG-Anlage - Fensteraustausch und Haftung der Hausverwaltung
- rewis.io
Fehlende Passivlegitimation der Hausverwaltung
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Hausverwaltung haftet für eigenmächtigen Fensteraustausch!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
WEG muss sich nicht das Verschulden der Verwaltung zurechnen lassen! (IMR 2017, 290)
Papierfundstellen
- ZWE 2017, 81
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG München I, 27.04.2009 - 1 S 20171/08
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Fensteraustausch als …
Auszug aus AG München, 23.11.2016 - 483 C 30978/15
Der Austausch des Kunststofffenster gegen Holzfenster ist jedoch offensichtlich keine Instandhaltung (also keine Maßnahme die darauf gerichtet ist, den bestehenden Zustand zu erhalten), sondern mindestens eine Instandsetzung, wenn nicht sogar eine modernisierende Instandsetzung, eine Modernisierung nach § 22 II WEG (so LG München I, 27.04.2009, 1 S 20171/08) oder gar eine bauliche Veränderung nach § 22 I WEG.
- BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17
Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die …
Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 5; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 84; Staudinger/Jacoby, BGB [2018], § 20 WEG Rn. 33; ders., ZWE 2014, 8, 11.f. und ZWE 2017, 149, 153; BeckOK WEG/Dötsch, 2.4.2018, § 14 Rn. 59.1 f.; ders. ZWE 2017, 81; Abramenko, ZMR 2013, 174, 175; Armbrüster/Kräher, ZWE 2014, 1, 5.f.; Baer, ZfIR 2016, 354, 355; Elzer, NZM 2012, 718, 722.f.; Rüscher, ZfIR 2013, 65 Rn. 4.1; Suilmann, ZWE 2013, 82, 83).Zudem müsste die Frage beantwortet werden, in welchem Verhältnis die Sekundäransprüche zueinander stehen, weil es bei einer Herleitung der Haftung aus der Treuepflicht naheläge, dass der Wohnungseigentümer aufgrund der auch ihn treffenden Treuepflicht gehalten ist, zunächst den Verwalter als das primär zuständige Organ in Anspruch nehmen muss (in diesem Sinne LG Stuttgart, ZMR 2016, 733 f.; Dötsch, ZWE 2017, 81, 83).
Denn der Sache nach würde die in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG normierte Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen jedenfalls auf der Haftungsebene zu einer Pflicht des Verbands; es würde sich sogar die Frage stellen, ob für eigenmächtige Handlungen des Verwalters gehaftet werden müsste (vgl. Dötsch, ZWE 2017, 81 ff.).