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   BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 84/01   

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https://dejure.org/2002,4265
BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 84/01 (https://dejure.org/2002,4265)
BayObLG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 2Z BR 84/01 (https://dejure.org/2002,4265)
BayObLG, Entscheidung vom 20. März 2002 - 2Z BR 84/01 (https://dejure.org/2002,4265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 8; ; WEG § 16 Abs. 2; ; BGB § 812

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 8 § 16 Abs. 2; BGB § 812
    Begründung von Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung - Bindung an Gemeinschaftsordnung - unmittelbare Geltendmachung des Kostenanspruchs gegenüber anderem Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Autom. Bindung an Gemeinschaftsordnung bei Erwerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentum; Gemeinschaftsordnung; Anspruch auf Wohngeld; Begleichung von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten; Teilungserklärung ; Wohngeldrückstände; Erstattungsanspruch; Verteilungsregel

Verfahrensgang

  • AG Kitzingen - UR II 18/98
  • LG Würzburg - 3 T 2344/00
  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 84/01

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 609
  • ZMR 2002, 607
  • ZWE 2002, 357
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 06.09.2001 - 2Z BR 86/01

    Bindungswirkung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 84/01
    Da weder ein Verwalter bestellt ist noch in der zerstrittenen Zweiergemeinschaft Mehrheitsbeschlüsse möglich sind - es gilt das gesetzliche Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG -, kann eine Begleichung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nur in der Weise durchgeführt werden, dass ein Wohnungseigentümer in Vorlage tritt und anschließend vom anderen Wohnungseigentümer Erstattung des auf diesen entfallenden Anteils verlangt (BayObLG WuM 2002, 41).
  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es eine bloße Förmelei wäre, müsste der Wohnungseigentümer zunächst den Verband in Anspruch nehmen und insoweit einen zusätzlichen Prozess führen (vgl. OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; BayObLG, ZWE 2002, 357 f. zum früheren Recht; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281 und § 16 WEG Rn. 100; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 58; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 16 Rn. 182; BeckOGK/Falkner, WEG [1.3.2020], § 16 Rn. 68, 105.2, Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 343).

    Zwar wird in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze der Bundesregierung vom 9. März 2006 unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ZWE 2002, 357) und eine Literaturstelle die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen eine Zweiergemeinschaft keinen Verwalter bestellt habe und wegen des gesetzlichen Kopfprinzips keine Mehrheitsbeschlüsse möglich seien, ein in Vorlage gegangener Wohnungseigentümer bei dem anderen Wohnungseigentümer anteilig Regress nehmen könne (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 44).

  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17

    Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des

    (5) Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung in einer aus nur zwei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft (sog. Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft) der Eigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt habe, von dem anderen Eigentümer anteilige Erstattung auch ohne Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan verlangen können, wenn ein Verwalter nicht bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit (Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich sei (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58).

    (5) Ob im Fall einer (zerstrittenen) Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, etwas anderes gilt, wie dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58; aA AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; LG Frankfurt, NJOZ 2018, 1975, 1976; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 692), bedarf keiner Entscheidung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stimmrecht hier abweichend von § 25 Abs. 2 WEG geregelt ist und es zu einer "Pattsituation" wegen Stimmengleichheit nicht kommen kann.

  • LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08

    Wohnungseigentum: Anteilige Erstattung vorgestreckter gemeinschaftlicher Kosten

    3 1. Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass in einer Zweiergemeinschaft der Wohnungseigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt hat, von dem anderen Wohnungseigentümer eine anteilige Erstattung verlangen kann (BayObLG NZM 2002, 609, 610; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

    Umstritten ist nur, ob dies aus § 16 II WEG (so noch Bärmann/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 4) oder aus §§ 683, 670 BGB (OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182) oder aus § 812 BGB folgt (BayObLG NZM 2002, 609, 610, Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

    6 Grundsätzlich bedarf eine Wohngeldforderung, um die es hier der Sache nach geht, allerdings gemäß § 28 1, 111, V WEG einer durch Eigentümerbeschluss genehmigten Jahresabrechnung oder eines durch Eigentümerbeschluss genehmigten Wirtschaftsplanes (BayObLG NZM 2002, 609; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 144; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 83).

    Deshalb ist es geboten, in Ausnahme zu § 28 WEG, dem in Vorlage getretenen Miteigentümer ohne weiteren Beschluss einen Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Miteigentümer zuzugestehen (BayObLG NZM 2002, 609, 610; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

  • LG Dortmund, 03.02.2017 - 17 S 125/16

    Erstattungsanspruch für vorgelegte Betriebskosten in Zweier-WEG?

    In einer Zweier-WEG kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist (vgl. BayObLG NZM 2002, 609; LG München NJW-RR 2009, 1166; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138).
  • BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 45/02

    Mängelbeseitigung durch Wohnungseigentümer - Antragsänderung im

    Der von allen Wohnungseigentümern geschlossene Zwischenvergleich erlaubte es den Antragstellern, nunmehr unmittelbar die Antragsgegner auf Erstattung des auf diese entfallenden Kostenanteils in Anspruch zu nehmen, ohne dass es hierfür noch weiterer Abrechnungsformalitäten bedarf (siehe etwa BayObLG NZM 2002, 609).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 11 Wx 154/05

    Bestreitung von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in einer zerstrittenen

    In der Regel werden die Wohngeldansprüche vom Verwalter eingefordert und geltend gemacht (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.).
  • AG Bielefeld, 03.05.2016 - 5 C 20/15

    Erstattung von Betriebskosten in einer Zweiergemeinschaft

    Grundsätzlich setzt ein Anspruch auf Wohngeld gegen einen Eigentümer einen Eigentümerbeschluss über den Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan bzw. über die Einzel-/ Gesamtjahresabrechnung voraus und ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen solchen Anspruch nur geltend machen, wenn er durch einen Eigentümerbeschluss dazu ermächtigt wurde (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609).

    In einer Zweiergemeinschaft, in der eine Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung nicht zu erzielen ist, kann aber der Wohnungseigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt hat, von dem anderen Eigentümer grundsätzlich eine anteilige Erstattung verlangen (vgl. u.a. BayObLG, NZM 2002, 609 (610); Bärmann, § 28, Rn.145).

  • OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 111/04

    Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verteilung von Reparaturkosten auch ohne

    In einem solchen Fall besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, ohne einen vorherigen (erneuten) Versuch, eine positive Beschlussfassung herbeizuführen, das Gericht anzurufen (vgl. BayObLG WE 1992, 197; BayObLG NZM 2002, 609; OLG Hamburg OLGReport 2001, 448 = ZMR 2001, 724; Bärmann/Pick/Merle a. a. O. § 21 Rdn. 80; Weitnauer/Lüke a. a. O. § 21 Rdn. 239).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 30.04.2009 - 74 C 11/09

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Sondereigentümers gegen einen anderen

    26 6. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der Rechtsprechung, dass in zerstrittenen Zweiergemeinschaften auch ohne vorherige Beschlussfassung über Wirtschaftsplan, Abrechnung und Sonderumlagen eine anteilige Kostenerstattung möglich sei (vgl. BayObLG NZM 02 S. 609; OLG Karlsruhe BeckRS 06, 10431; LG München BeckRS 09, 08052).
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