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   OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - I-4 U 149/11   

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https://dejure.org/2013,23862
OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - I-4 U 149/11 (https://dejure.org/2013,23862)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - I-4 U 149/11 (https://dejure.org/2013,23862)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 2013 - I-4 U 149/11 (https://dejure.org/2013,23862)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    D&O-Versicherung - Eintritt des Versicherungsfalls nur bei ernstlicher Inanspruchnahme

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 100; VVG § 108
    Zur "ernstlichen Inanspruchnahme" der versicherten Person durch den geschädigten Unternehmer als Erfordernis des Deckungsanspruchs der D&O-Versicherung (mit Anmerkung von Prof. Dr. Robert Koch)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OLA 2008 Nr. 1.1.1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    D&O-Versicherung: Zur ernstlichen Inanspruchnahme des versicherten Vorstandsmitglieds als Voraussetzung für den Versicherungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Anspruchserhebung im Sinne des claims made-Prinzips bei nicht ernstlicher Inanspruchnahme der versicherten Person

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung im Focus der Rechtsprechung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 1522
  • BB 2013, 2895
  • DB 2013, 2442
  • ZWH 2014, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03

    Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - 4 U 149/11
    Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62).

    Während eine nur mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme den Versicherungsfall nicht auslöst (OLG Frankfurt, r + s, 2010, 61), führt ihn die gerichtliche Inanspruchnahme regelmäßig herbei, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist (BGH r + s 2004, 411).

  • OLG Hamm, 11.01.1991 - 20 U 164/90

    Anerkentnisverbot; Vergleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - 4 U 149/11
    In aller Regel stellt ein Schreiben des Gläubigers, mit dem Schadensersatz gefordert wird, eine ausreichende Inanspruchnahme dar (vergl. OLG Hamm, r + s 1991, 408, 409).

    Gleichwohl ist die Beurteilung, ob - ungeachtet der Schriftlichkeit - tatsächlich eine ernstliche Inanspruchnahme vorliegt, eine tatrichterliche Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (OLG Hamm, r + s 1991, 408).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 4 U 41/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - 4 U 149/11
    Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 16 U 134/07

    Deckungsschutz für Rechtsanwaltskosten aus D&O-Versicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - 4 U 149/11
    Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62).
  • BGH, 20.01.1966 - II ZR 233/63

    Mängel an einem Bau - Schäden wegen fehlerhafter Planung an einem Bau - Anspruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2013 - 4 U 149/11
    Für den Gläubiger, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, ist anerkannt, dass eine versicherte Person nur dann tatsächlich in Anspruch genommen wird, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadenersatzansprüche gerade gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme des Versicherten verstanden werden kann (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 20.1.66 - II ZR 233/63 - , zit. nach Juris, dort Rz. 18; BGH r + s 2004, 411, 412; Senatsurteil vom 28.10.1980 - 4 U 41/80, VersR 1981, 1072; OLG Frankfurt, r + s 2010, 61, 62).
  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 304/13

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Manager: Abtretbarkeit des

    Dieses hat in dem - unter anderem in VersR 2013, 1522 veröffentlichten - Berufungsurteil zur Abtretung des Freistellungsanspruchs an die Klägerin ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin oder deren mitgeschützte Tochterunternehmen in der D&O-Versicherung Dritte im Sinne von § 108 VVG und Nr. 12.4 OLA seien, denn im Streitfall fehle es an einer bedingungsgemäßen Inanspruchnahme des Versicherten, so dass ein Versicherungsfall im Sinne von Nr. 1.1.1 OLA nicht vorliege.

    (2) Soweit die Auffassung des Berufungsgerichts in der Literatur dennoch auf Zustimmung gestoßen ist, weil die einschränkende Auslegung der Nr. 1.1.1 OLA im Ergebnis geeignet sei, kollusive Absprachen oder so genannte freundliche Inanspruchnahmen zwischen Versicherungsnehmer und versichertem Manager einzudämmen (u.a. Gärtner, BB 2013, 2898; Lenz/Weitzel, PHi 2013, 170, 173; Sieg, ZWH 2014, 123, 125; Staudinger/Richters, DB 2013, 2725, 2727), kann dies zu keiner anderen Bedingungsauslegung führen.

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 51/14

    D&O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsansprüchen des Versicherten;

    (2) Soweit die Auffassung des Berufungsgerichts in der Literatur dennoch auf Zustimmung gestoßen ist, weil die einschränkende Auslegung der Nr. 1.1.1 OLA im Ergebnis geeignet sei, kollusive Absprachen oder so genannte freundliche Inanspruchnahmen zwischen Versicherungsnehmer und versichertem Manager einzudämmen (u.a. Gärtner, BB 2013, 2898; Lenz/Weitzel, PHi 2013, 170, 173; Sieg, ZWH 2014, 123, 125; Staudinger/Richters, DB 2013, 2725, 2727), kann dies zu keiner anderen Bedingungsauslegung führen.
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2014 - 4 U 176/11

    Keine Anspruchserhebung im Sinne des claims made-Prinzips bei nicht ernstlicher

    Mit der benannten Revision hat die vor dem Senat in dem Verfahren I-4 U 149/11 unterlegene (dortige) Klägerin das Urteil des Senats vom 12. Juli 2013 angegriffen, mit dem er eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme eines durch einen (auch mit der hiesigen Beklagten geschlossenen) D&O-Versicherungsvertrag Versicherten ebenfalls verneint hat.

    Mit dieser Begründung hat der Senat bereits die Revision gegen sein Urteil vom 12. Juli 2013 - I-4 U 149/11 - zugelassen; die Revision der dortigen Klägerin ist bei dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 304/13 anhängig.

  • LG Düsseldorf, 11.08.2011 - 9 O 352/10

    Begründung eines Anspruchs auf Versicherungsschutz aus einer

    Dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juli 2011 auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht unter I-4 U 149/11 anhängige Berufungsverfahren zu LG Düsseldorf 9 O 319/10 ist nicht zu entsprechen.
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